Erstattungsfähigkeit RA-Kosten im Güteverfahren

  • Hallo,
    es geht noch mal um die Erstattungsfähigkeit der GG im Güteverfahren und um die Entscheidung des BGH vom 15.1.2019 Az II ZB 12/17.
    In Rn 10 sieht der BGH nur die Gerichtskosten, aber nicht die außergerichtlichen RA-Kosten für erstattungsfähig an. Laut Rn 15 betrifft dies aber nur freiwillige, nicht obligatorische Güteverfahren.
    Bedeutet das, dass bei obligatorischen Güteverfahren, ohne die eine Klage gleich abgewiesen würde, die RA-Kosten erstattungsfähig sind?
    Bei Rn 19 habe ich da so meine Zweifel.
    Wie handhabt ihr das?

  • Bedeutet das, dass bei obligatorischen Güteverfahren, ohne die eine Klage gleich abgewiesen würde, die RA-Kosten erstattungsfähig sind?


    Bei Rn. 13 führt er ja - ohne sich dazu positionieren zu müssen - insoweit die diese Auffassung vertretende h. M. an, weil bei obligatorischen Güteverfahren die RA-Kosten als sog. Vorbereitungskosten des Rechtsstreites für notwendig i. S. d. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erachtet werden.

    Das ist insoweit auch der Unterschied zum freiwilligen Güteverfahren, über die der BGH zu entscheiden hatte. Die Begründung allerdings, durch die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO jeweils erforderliche Prüfung der Notwendigkeit der in einem Güteverfahren angefallenen RA-Kosten würde das KfV erheblich belastet, finde ich bissel dürftig. Schließlich ist ja genau diese Prüfung oftmals Inhalt eines KfV, z. B. im Rahmen des FamFG (weil § 80 S. 2 FamFG nicht auf § 91 Abs. 2 ZPO verweist, so daß RA-Kosten dort nicht als grds. notwendig anzuerkennen sind, sondern der Einzelfallprüfung unterliegen).

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  • Du bist also der Meinung, dass die Kosten eines obligatorischen Güteverfahren erstattungsfähig sind?
    Dann stellt sich mir gleich die Frage nach der Höhe der Geschäftsgebühr, da diese ja eine Rahmengebühr ist. Und da wir Rechtspfleger nicht ermitteln können, wie schwierig die Angelegenheit ist und welcher Satz gerechtfertigt ist, dürfen wir eine vorgerichtlich entstandene GG im KFV auch nicht festsetzen.
    Dies wäre aber bei obligatorischen Güteverfahren der Fall. Da müssten wir die Schwierigkeit und damit den Gebührensatz ermitteln.
    Kann das sein?

  • Du bist also der Meinung, dass die Kosten eines obligatorischen Güteverfahren erstattungsfähig sind?
    Dann stellt sich mir gleich die Frage nach der Höhe der Geschäftsgebühr, da diese ja eine Rahmengebühr ist. Und da wir Rechtspfleger nicht ermitteln können, wie schwierig die Angelegenheit ist und welcher Satz gerechtfertigt ist, dürfen wir eine vorgerichtlich entstandene GG im KFV auch nicht festsetzen.
    Dies wäre aber bei obligatorischen Güteverfahren der Fall. Da müssten wir die Schwierigkeit und damit den Gebührensatz ermitteln.
    Kann das sein?


    Nr. 2303 VV legt einen festen Gebührensatz von 1,5 fest. ;) Und ansonsten: Wie Adora Belle. :daumenrau

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  • Du bist also der Meinung, dass die Kosten eines obligatorischen Güteverfahren erstattungsfähig sind?


    Na, auf mich kommt's wohl weniger an. Aber bei Rn. 13 ist die das bejahende Rspr. vom BGH ja zitiert.

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