Nachlassverzeichnis - warum?

  • Eine vielleicht blöde Frage: aus welcher Vorschrift (Bund oder Baden-Württemberg) ergibt sich denn, dass der Erbe im Erbscheinsverfahren ein Nachlassverzeichnis erstellen muss? Der Antragsteller ist nach Ausschlagungserklärung Dritter gesetzlicher Ersatzerbe und weiß auch, dass mind. 1 Nachlassgegenstand existiert (Geld, das ein zu Lebzeiten Bevollmächtigter nach eigenen Angaben auf ein Konto von sich überwiesen hat; er will es gegen Erbschein auszahlen) kennt aber weder dessen Wert (d. h. Höhe des Kontos), geschweige denn den restl. Umfang des Nachlasses, weder Aktiv noch passiv.

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  • kennt aber weder dessen Wert (d. h. Höhe des Kontos), geschweige denn den restl. Umfang des Nachlasses, weder Aktiv noch passiv.


    "Der Wert wird zu Kostenzwecken zunächst mit ca. € 1.000.000,00 :teufel: angegeben. Genauere Angaben können derzeit nicht gemacht werden, da ohne Vorlage des Erbscheins weder Einsicht in die Kontounterlagen noch Inbesitznahme des sonstigen Nachlasses möglich ist."

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  • Daraus ergibt sich allerdings gerade keine Verpflichtung zur Ausfüllung des Fragebogens. Es muss nur der Wert angegeben werden.

    Aber es kann sonst geschätzt werden, wenn das Gericht dem Ast. nicht glaubt.

    OLG München, 21.12.2016 - 34 Wx 467/16 Kost: "Die Feststellung des Vermögens ist Kostenansatz nach § 18 Abs. 1 GNotKG. Eine summarische Prüfung genügt; die Feststellungslast liegt bei der Staatskasse, wenn auch der Kostenschuldner zur Mitwirkung verpflichtet ist. Im Zweifel ist generell zugunsten des Kostenschuldners zu entscheiden, soweit er allerdings Mitwirkungspflichten verletzt hat, zu seinen Ungunsten (Korintenberg/Fackelmann Vorbemerkung 1.1 KV GNotKG Rn. 28). "

    Und im Antragsverfahren ergibt sich die Mitwirkungspflicht aus § 77 GNotKG.

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  • Daraus ergibt sich allerdings gerade keine Verpflichtung zur Ausfüllung des Fragebogens. Es muss nur der Wert angegeben werden.

    Der Fragebogen dient auch lediglich als Hilfestellung für die Antragsteller. Und für das Nachlassgericht, um evtl. Mitteilungspflichten (GBA z.B.) zu erfüllen.

    Aus dem weiteren Vortrage habe ich heraus gelesen, dass dem Antragsteller der Wert nicht bekannt ist und er deshalb keine Angaben machen kann / will.

  • Hier wird die Rückgabe des Fragebogens erst nach Erteilung des Erbscheines gefordert. Ansonsten kann der Erbe den halt u.U. gar nicht benennen. Dann ist die Sache ohnehin witzlos.
    Da man das Verfahren auch nur in Ausnahmefällen von einer Vorschusszahlung abhängig machen darf, wüsste ich auch nicht wozu ich den Wert bei Antragstellung brauche.

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