Testamentseröffnung mit Auslandsbezug

  • Ich habe ein Testament eröffnet. Die Vermächtnisnehmer leben in Südafrika und von der Erbin habe ich erfahren, dass eine postalische Zustellung dahin keine Aussicht auf Erfolg hat (habe ich in einer anderen Sachen auch schon selber festgestellt). Die Erbin will den Vermächtnisnehmern das Testament per Mail schicken. Aber ich habe ja keine Gewissheit, dass sie das wirklich macht. Wie soll ich am Besten verfahren? Ich hab erst überlegt es als Auslandszustellung zu machen (bin ich leider auch selber), aber da das ja nach Südafrika auch nicht so ganz ohne ist und eine förmliche Zustellung nicht erforderlich ist, bin ich da nicht wirklich glücklich mit. Alternativ könnte ich es ebenfalls per Mail verschicken oder ich lasse mir von den Vermächtnisnehmern bestätige, dass sie es bekommen haben?

    Was meint Ihr?

  • Ich würde mir von der Erbin die E-Mailadresse der Vermächtnisnehmer geben lassen und diese dann - ausnahmsweise - selbst per E-Mail benachrichtigen. Ich würde mir von ihnen aber nicht bestätiigen lassen, dass sie die Nachricht bekommen haben; das macht man bei Papierpost auch nicht, und die ist ins weit entfernte Ausland auch nicht zuverlässiger als eine E-Mail Eine Auslandszustellung würde ich auch nicht machen.

  • Genauso wie in allen anderen Fällen auch. Versenden mit Normalpost und gut ist. Wir prüfen ja in allen anderen Fällen auch nicht, ob unsere Post anbekommt. Und bei Rückläufern ermittelt die Geschäftsstelle -dann ggf. mit Rückfrage-.

  • Wenn ich doch konkrete Anhaltspunkte habe, dass die Nachricht auf dem normalen Postweg nicht ankommt, sollte ich doch in diesem Fall eine praktikable Alternative wählen, zumal diese hier weder Kosten noch Mühen verursacht. Wenn in Deutschland ein Brief nicht ankommt, kommt er als Rückläufer zurück. Das kann man nicht in allen Ländern voraussetzen. Anderswo in der Welt werden Briefe, die den Adressaten nicht erreichen können/sollen/wollen, einfach weggeschmissen.

  • Darum geht es nicht. Der Hinweis erging weil sich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen immer weiter verschärfen.
    Warum soll ich mir da ein Problem eröffnen, was ich vermeiden kann.
    Ich arbeite auch lieber "kundenorientiert" und zielführend.

  • War mir schon klar. Im Ernst:

    Man muss abwägen:
    a) Dienst nach Vorschrift: Papierpost, kommt wahrscheinlich nicht an, Vermächtnisnehmer erhalten keine Kenntnis
    b) unverschlüsselte E-Mail, verstößt vielleicht gegen irgendwelche Datenschutzvorschriften, aber Vermächtnisnehmer erhalten Kenntnis

    Da verfahre ich nach Plan b). Ist eindeutig das kleinere Übel, denn das durch a) verursachte Problem wäre gravierender als da durch b) verursachte.

  • Wenn die Vermächtnisnehmer das Gericht darum bitten die Unterlagen per Mail zu übersenden und sich damit einverstanden erklären wäre das Datenschutzproblem m.E. beseitigt.

    Da die Erbin ja Kontakt hat, könnte diese bei den Vermächtnisnehmern anregen dies dem NLG mitzuteilen, oder man bittet um Angabe einer Telefonnummer um die Sache telefonisch zu klären (wenn man datenschutzrechtliche Bedenke hinsichtlich einer Anfrage per Mail haben sollte).

  • Ich würde mir von der Erbin die E-Mailadresse der Vermächtnisnehmer geben lassen und diese dann - ausnahmsweise - selbst per E-Mail benachrichtigen.

    Und woher weiß man, dass die von der Erbin mitgeteilte E-Mail-Adresse wirklich dem Vermächtnisnehmer gehört?

    Als bösartiger Erbe würde ich dem Gericht erzählen, dass Post nach Südafrika gar nicht geht, dann eine Mail-Adresse hansi.mueller@gmx.za anlegen, diese netterweise dem Gericht mitteilen, auf die Mail des Gerichts auch eine freundliche Antwort schicken, mich für die Benachrichtigung über das Vermächtnis herzlich bedanken und mit Hansi Müller unterschreiben. Der wirkliche Hansi erfährt nie von seinem Glück. :mad:

  • Ein gescannter Ausweis in der Mail beweist nur, dass der Absender Zugriff auf einen Scan des Ausweises hat (oder mit Photoshop in einen beliebigen Ausweis-Scan den gewünschten Namen reingefummelt hat), nicht aber, dass er der Ausweisinhaber ist.

    Also wenn schon, dann ein Video, auf dem der Ausweis mit Foto, das zu dem Ausweis-Foto passende Gesicht und eine Tageszeitung von heute zu sehen sind.

    Dann ist man schon ziemlich nahe bei dem, was die Banken mit dem Videoident-Verfahren machen.

  • Ich würde mir von der Erbin die E-Mailadresse der Vermächtnisnehmer geben lassen und diese dann - ausnahmsweise - selbst per E-Mail benachrichtigen.

    Und woher weiß man, dass die von der Erbin mitgeteilte E-Mail-Adresse wirklich dem Vermächtnisnehmer gehört?


    Und woher weiß man, dass die angegebene Postanschrift diejenige der Vermächtnisnehmer ist? Ach ja, richtig, man weiß es eben auch nicht, und Post in das in Rede stehende Land kommt - bei der Threadstarterin amtsbekannt (!) - gerne mal nicht an.

    Mit anderen Worten: Irgendwann is' auch mal gut - wenn ein Verfahrensbeteiligter in einem Land lebt, das sich immer mehr in Richtung "failed state" bewegt, muß ggf. für die Maßstäbe, die man für inländische Beteiligte anlegen kann, jedenfalls bei der Einleitung des Verfahrens auch mal eine (kleine) Einschränkung her. Spätestens bei der Vermächtniserfüllung müssen die Herrschaften dann eh' zum Notar bzw. zum Konsulat.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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