GmbH-Gesellschafterbeschluss nichtig oder nur anfechtbar

  • Die K-GmbH hat zwei Gesellschafter, die gleichzeitig alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind:
    - A.K. hält 90 % Stammkapital,
    - B.K. hält 10 % Stammkapital.
    A.K. hält ohne Ladung von B.K. eine Gesellschafterversammlung ab und fasst einen Gesellschafterbeschluss, dass B.K. als Geschäftsführer abberufen wird. Dieses meldet er an.

    Ich halte den eigenmächtigen Gesellschafterbeschluss des A.K. wegen der fehlenden Ladung des Mitgesellschafters für nichtig (und nicht lediglich anfechtbar).
    Richtig?

  • Richtig. Eine Nichtladung ist immer Nichtigkeitsgrund.

    Grundlegend: BGH, Urt. v. 14.12.1961 - II ZR 97/59, Leitsatz: "Ist ein Gesellschafter mit beschränkter Haftung nicht zur Gesellschafterversammlung eingeladen worden, so ist ein in dieser Versammlung gefaßter Beschluß nichtig, wenn nicht sämtliche Gesellschafter anwesend sind."

    Weiter: BGH, Urt. v. 17.10.1988 - II ZR 18/88: "Nach § 241 Nr. 1 AktG sind Gesellschafterbeschlüsse nichtig, wenn sie in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung gefaßt werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Versammlung von einer nicht dazu befugten Person einberufen worden ist, wenn nicht alle Gesellschafter eingeladen worden sind, wenn die Einladung nicht schriftlich oder ohne Unterschrift erfolgt ist oder nicht Ort und Zeit der Versammlung angibt (vgl. § 121 II, § 121 III AktG)."

    Ganz aktuell: BGH, Urt. v. 02.07.2019 - II ZR 406/17, Rn. 33: "Die Nichtladung eines Gesellschafters ist ein Einberufungsmangel, der nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse führt (...)."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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