Reisekosten, Zweigniederlassung, RA dritter Ort

  • Schönen guten Tag,

    Beklagter obsiegt, wohnhaft in München.
    Sein PBV sitzt in Stuttgart.

    Er macht nunmehr reale Reisekosten geltend, die deutlich unter den fiktiven Reisekosten eines am Sitz des Mandanten ansässigen Anwalts liegen.

    Jedoch gehört der PBV einer Kanzlei an, welche eine Niederlassung in Potsdam hat. Gerichtsort ist Berlin.

    Kl. sagt, nur Reisekosten von Potsdam nach Berlin, da PBV einen Kollegen unterweisen hätte können.

    Bekl. sagt volle Kosten, weil er hätte ja auch am Wohnort beauftragen können.


    was meint ihr? Ist so eine Unterweisung eines Kollegen der Kanzlei zumutbar?

    Schwierigkeit der Angelegenheit würde ich auf mittel bis schwer einschätzen.

    Grüße

  • Die Kosten sind wohl in voller Höhe erstattungsfähig (BVerwG, Beschl. v. 04.07.2017 – 9 KSt 4/17; BGH, Beschl. v. 16.04.2008 - XII ZB 214/04).

    Nein, aus meiner Sicht nicht.

    Die genannte Rechtsprechung ist nicht anwendbar, da der PBV seine Kanzlei nicht am (Wohn-)sitz des Beklagten hat. Der BGH-Beschluss erging zu einer Konstellation mit PBV am Sitz der Partei.

    Die Reisekosten dürften daher lediglich anteilig zu erstatten sein, vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 62/17.

  • Aus diesem Grund hatte ich die Entscheidung des BVerwG als erste zitiert, da dort die überörtliche Sozietät und der Rechtsanwalt am dritten Ort verknüpft wurden: Gerichtsort Leipzig, Unternehmenssitz der Beigeladenen in Essen, Kanzlei in Bonn.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Hmm... also weiterhin streitig, der Beklagte hätte doch einen Anwalt an dessen Sitz nehmen können, diese Kosten wären weitaus höher.

    warum sollen dann die niedrigen Kosten nicht erstattungsfähig sein?

  • Ich sehe es auch so. Zumal der Gegner ja gar nicht sagt, der RA hätte nicht beauftragt werden dürfen, sondern er sagt, die Kanzlei hätte intern jemand anderen schicken müssen, um Kosten zu sparen.

    Jedenfalls mit dem Argument, dass nichterstattungsfähige Kosten so weit erstattbar sein müssen, wie sie erstattungsfähige Kosten einsparen, sollte man hier dazu kommen, dass die Reisekosten erforderlich waren.

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