Altes Formular verwendet - Antrag fristgerecht?

  • Liebe Kollegen,

    hier hat sich doch tatsächlich ein Anwalt getraut nachträgliche BerH mit dem alten Formular zu beantragen. Ich habe entsprechend zwischenverfügt. Nun stelle ich mir die Frage, ob die Einreichung des alten Formulars die Frist bei nachträglicher BerH überhaupt gewahrt hat oder ob der Antrag zu dem Zeitpunkt als nicht gestellt gilt und der neue Antrag damit verspätet gestellt worden ist. Helft mir mal bitte auf die Sprünge :gruebel:

  • Man kann verschiedene Ansichten vertreten, was zur Fristwahrung ausreicht.


    Ganz grob würde ich 4 verschiedene Auffassungen unterscheiden:

    a) Es genügt, wenn innerhalb der Frist irgendein Antrag eingeht, der in Richtung Beratungshilfe ausgedeutet werden kann.
    b) Innerhalb der Frist muss ein Antrag (auch formlos) eingehen, anhand dessen sich die Vorausset-zungen des § 1 BerHG (mindestens: Name und Anschrift, konkrete Bezeichnung der Angelegen-heit, persönliche Unterschrift des Antragstellers) und der Beratungsbeginn im Sinne des § 6 Abs. 2 BerHG problemlos prüfen lassen. Die Vorschriften der BerHFV sind reine Formvor-schriften und daher nachrangig (d. h., der Vordruck kann auch nachträglich zum Vorgang ge-reicht werden, selbst nach Ablauf der Frist); (einzelne) Belege können ohnehin wegen § 4 Abs. 4 BerHG nachgefordert werden, hierzu gelten die eigenen Fristen des § 4 Abs. 5 BerHG.
    c) Innerhalb der Frist muss der Antrag formgerecht (also auf dem vorgeschriebenen Vordruck gem. § 1 BerHFV) eingehen. Ansonsten gelten die unter b) genannten Voraussetzungen.
    d) Der Antrag muss formgerecht, inhaltlich eindeutig und mit sämtlichen Belegen versehen inner-halb der 4-Wochen-Frist vorliegen.


    Ich vertrete Auffassung b), Auffassung c) sehe ich als ebenso legitim an.

    Auffassung a) ist zu unsubstantiiert, da man hieran gar nichts prüfen kann (noch nicht einmal die Angelegenheit).
    Auffassung d) empfinde ich als zu streng.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich bin für c). Ein wirksamer Antrag liegt nur dann vor, wenn er in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingeht.

    d) ist m.E. unvertretbar. Das Gesetz spricht nur vom rechtzeitigen Eingang des Antrags.
    Das Gesetz gibt dem Gericht ausdrücklich die Möglichkeit Belege nachzufordern.
    Das Gesetz schreibt nicht vor welche Belege überhaupt notwendig sind. Das bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • d) ist m.E. unvertretbar. Das Gesetz spricht nur vom rechtzeitigen Eingang des Antrags.
    Das Gesetz gibt dem Gericht ausdrücklich die Möglichkeit Belege nachzufordern.
    Das Gesetz schreibt nicht vor welche Belege überhaupt notwendig sind. Das bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.

    Sehe ich genauso. Ich habe es nur der Vollständigkeit halber als denkbare Variante aufgeführt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Danke für eure Antworten :daumenrau Zwischenverfügt habe ich natürlich schon und bereits auch das richtige Formular erhalten. Leider ist mir die Frage mit der Wirksamkeit der Antragstellung erst jetzt in den Sinn gekommen. Ich denke, ich werde es zur Fristwahrung genügen lassen, dass ein Antrag eingereicht worden ist, auch wenn es nicht das richtige Formular war.

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