Ich habe schon wieder eine ganz komische Frage, wo ich ergebnisoffen dazu kommen möchte, dass die Verrechnung nicht anfechtbar ist. Leider fehlen mir dazu ein paar Argumente.
Der Schuldner zieht noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (aber nach Stellung des Insolvenzantrags) aus einer Wohnung, wo er seit dem Jahr 2006 wohnte, in eine größere Wohnung um. Da es sich um die gleiche Vermieterin handelt, wird vereinbart, dass die Kaution gar nicht erst an den Schuldner zurück gezahlt, sondern gleich mit dem neuen Anspruch auf Kautionszahlung verrechnet wird.
Ob die Kaution 2006 aus unpfändbarem Vermögen gezahlt wurde, weiß ich nicht, mittlerweile verfügt der Schuldner jedenfalls nur über unpfändbares Einkommen.
Mein Problem ist, dass es sich bei der getroffenen Vereinbarung um eine inkongruente Deckung handeln kann. Laut Pflichtenplan ist eine Mietkaution durch Zahlung oder Hinterlegung einer anderen Sicherheit vorzunehmen, nicht aber durch Verrechnung mit Ansprüchen. Der Vermieterin waren der Insolvenzantrag oder die wirtschaftlichen Probleme des Schuldners nicht bekannt, jedenfalls liegen dafür keine beweissicheren Anhaltspunkte vor.
Oder sehe ich das zu eng?