Einwendungen § 252 FamFG per E-Mail

  • Faktisch enthalte ich dem Entscheider dadurch einen Eingang zu einem Verfahren vor ohne das er die Möglichkeit hat darauf wie auch immer zu reagieren. Das halte ich für äußerst bedenklich.

  • Nach welchen Kriterien würdest du denn entscheiden, welchen Eingang du ausdruckst und damit wirksam werden lässt und welchen nicht?

    Und was ist mit Fällen, in denen du den kurz vor Fristablauf eingegangenen Eingang erst nach Ablauf ausdrucken kannst, weil du z.B. krank oder an dem Tag wegen eines privaten Termins früher gegangen bist? Die Wirksamkeit (bzw. die Möglichkeit des Wirksamwerdens) hängt so von Faktoren ab, die mit der Sache nichts zu tun haben.

  • @Bob: Das ist doch hier gar nicht der Fall. Der Eingang liegt doch bereits beim Entscheider, vulgo Rechtspfleger. :mad:

    Und nur darauf bezog sich die Aussage zum Weiterleiten. Wenn der das jetzt an die Verwaltung, Direktor, etc. weitergibt.... wird's sicher nicht besser.

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  • @Bob: Das ist doch hier gar nicht der Fall. Der Eingang liegt doch bereits beim Entscheider, vulgo Rechtspfleger. :mad:

    Und nur darauf bezog sich die Aussage zum Weiterleiten. Wenn der das jetzt an die Verwaltung, Direktor, etc. weitergibt.... wird's sicher nicht besser.

    Es ging mir auch allgemein um die Behandlung von "einfachen" emails in Rechtsachen und die Weiterleitung gerade an den zuständigen Richter/Rechtspfleger.

  • Sinnvoll ist es daher eigentlich nur, dass die email weitergeleitet wird und derjenige dann entscheidet ob auszudrucken ist oder nicht.

    Genau, sinnvoll ist es, das Problem zu verlagern und andere (bestenfalls mit noch weniger Wissen) eine Entscheidung dazu treffen zu lassen.

    Wir hatten das schon an anderer Stelle: Das Teil ist in dem Moment, wo es im Postfach liegt, kein wirksamer Eingang.
    Mitteilung an den Einreicher und Ende.

    ...


    Richtig, so sollte es laufen! Allgemeiner Hinweis an den Absender der Mail, dass per Mail dem Gericht keine Dokumente übermittelt werden können.

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