Einwendungen § 252 FamFG per E-Mail

  • Hallo ihr Lieben,


    nach Antragsmitteilung schickt mir der Antragsgegner per E-Mail eine Word Datei, in welcher er mitteilt, dass er schwer krank ist, dass er während der Krankheit vom Arbeitsamt, der Krankenkasse und seinem Ersparten gelebt hat und seit längerem keinen Unterhalt mehr zahlen konnte.
    Er denkt, dass er bis Ende des Jahres wieder auf eigenen Beinen stehen wird und Unterhalt zahlen kann.
    Er hätte alle Angaben zum Verdienst bereits dem LRA mitgeteilt, auch wenn diese gegenteiliges behaupten.
    Wie viel er irgendwann oder aktuell zahlen kann, teilt er nicht mit.
    Das Dokument wurde nie postalisch mit Unterschrift eingereicht.
    Daher gehe ich davon aus, dass diese Art von Einwendungen ignoriert werden können. Ist das richtig ?


    Eine weitere Frage wäre:
    Angenommen, das Schreiben wäre postalisch eingereicht und mit Unterschrift versehen.
    Kann der Agg das so einreichen oder muss er zwingend das beigefügte (zumindest in BaWÜ) Formular benutzen ?


    Vielen Dank und liebe Grüße

  • Ich würde meinen, es ist kein Vordruck für die Einwendungen zu verwenden. Die Einwendung der teilweisen bzw. völligen Zahlungsunfähigkeit ist zwar zulässig, der AG müsste dann zumindest dem Gericht gegenüber seine Vermögensverhältnisse nach Maßgabe von § 252 Abs. 4 offenlegen. Wenn er das tut, ist der Einwand zulässig und es wäre weiter nach § 254 FamFG zu verfahren. Reicht er Dir keine Nachweise ein, kannst Du antragsgemäß festsetzen.

    Der Zöller, ZPO (32. Aufl. 2018) zu § 242 FamFG fasst das ganz gut zusammen.

    Ich würde dazu tendieren, eine Unterschrift zu verlangen, die einfache Word-Datei hätte schließlich jeder schreiben können.

  • Auch wenn die Einkommensverhältnisse angeblich dem JA bekannt sein sollen, muss der Antragsgegner auch Unterlagen dazu bei Gericht einreichen, damit sein Einwand beachtlich ist (also nicht nur das (geringe) Vermögen belegen).

    Zwar ist richtig, dass es der zwingenden Verwendung der Vordrucke nicht bedarf. Eine Einreichung per (einfacher) Mail entspricht jedoch nicht den für die Kommunikation mit dem Gericht vorgesehenen Möglichkeiten.

    Ich würde den Antragsgegner darauf hinweisen, dass die Einreichung von Einwendungen per Mail unbeachtlich ist und die Festsetzung nicht verhindert.

  • Zwar ist richtig, dass es der zwingenden Verwendung der Vordrucke nicht bedarf. Eine Einreichung per (einfacher) Mail entspricht jedoch nicht den für die Kommunikation mit dem Gericht vorgesehenen Möglichkeiten.

    Es sei denn es handelt sich um eine De-Mail. Diese würde den Anforderungen des §14 II FamFG i.V.m. §130a ZPO genügen.

    Es muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die elektronische Einreichung gegeben sind und wenn nicht ist m.E. der Einsender auf diese Tatsache hinzuweisen und im Gelegenheit zu geben seine Einwende formgerecht vorzubringen (und ggf. erforderliche Unterlagen einzureichen).

  • Zwar ist richtig, dass es der zwingenden Verwendung der Vordrucke nicht bedarf. Eine Einreichung per (einfacher) Mail entspricht jedoch nicht den für die Kommunikation mit dem Gericht vorgesehenen Möglichkeiten.

    Es sei denn es handelt sich um eine De-Mail. Diese würde den Anforderungen des §14 II FamFG i.V.m. §130a ZPO genügen.

    Es muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die elektronische Einreichung gegeben sind und wenn nicht ist m.E. der Einsender auf diese Tatsache hinzuweisen und im Gelegenheit zu geben seine Einwende formgerecht vorzubringen (und ggf. erforderliche Unterlagen einzureichen).

    oder es handelt sich um ein mit Unterschrift versehendes eingescanntes, angehängtes Dokument welches vom Gericht ausgedruckt wurde (siehe unter anderem BGH XII ZB 8/19).

  • oder es handelt sich um ein mit Unterschrift versehendes eingescanntes, angehängtes Dokument welches vom Gericht ausgedruckt wurde (siehe unter anderem BGH XII ZB 8/19).

    Völlig richtig.
    Das hatte ich aber vorliegend ausgeschlossen, da es sich nach dem Sachverhalt um eine Word-Datei zu handelt und es für mich danach klang als gebe es gar keine (handschriftliche)Unterschrift. ;)

  • oder es handelt sich um ein mit Unterschrift versehendes eingescanntes, angehängtes Dokument welches vom Gericht ausgedruckt wurde (siehe unter anderem BGH XII ZB 8/19).

    Völlig richtig.
    Das hatte ich aber vorliegend ausgeschlossen, da es sich nach dem Sachverhalt um eine Word-Datei zu handelt und es für mich danach klang als gebe es gar keine (handschriftliche)Unterschrift. ;)


    Unterstellt, die Unterschrift wäre im Anhang vorhanden:

    Spielt denn dann die Art der Datei eine Rolle? Der Antragsgegner könnte sein Schreiben mit den Einwendungen auch nach Unterzeichnung fotografieren und diese Datei per Mail ans Gericht senden.

    Muss es zwingend ein pdf sein? :gruebel:

  • Zu der Frage, ob ein Vordruck zu verwenden ist: OLG Naumburg, Beschluss vom 28.12.2017, - 3 WF 216/17 (VKH) -, juris

    Zu der Frage der elektronischen Einreichung per Mail: "Die elektronische Einreichung in der Praxis", Vorsitzender Richter am VG Dr. Carsten Ulrich und Richter am LG Dr. Philipp Schmieder; NJW 2019, 113 (Diesen Aufsatz fand ich sehr verständlich, auch zu dem allgemeinen elektronischen Verfahren!); BGH, Beschluss vom 08.05.2019, - XII ZB 8/19 -, NJW 2019, 2096 = FamRZ 2019, 1260; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24.06.2019, - 2 A 140/19 -, NJW 2019, 2636
    Wäre es per De-Mail gekommen, hätte es der EGVP-Drucker erhalten, nicht du auf deine Mail-Adresse. In dieser Form ist es immer unzulässig.

  • Zu der Frage, ob ein Vordruck zu verwenden ist: OLG Naumburg, Beschluss vom 28.12.2017, - 3 WF 216/17 (VKH) -, juris

    Zu der Frage der elektronischen Einreichung per Mail: "Die elektronische Einreichung in der Praxis", Vorsitzender Richter am VG Dr. Carsten Ulrich und Richter am LG Dr. Philipp Schmieder; NJW 2019, 113 (Diesen Aufsatz fand ich sehr verständlich, auch zu dem allgemeinen elektronischen Verfahren!); BGH, Beschluss vom 08.05.2019, - XII ZB 8/19 -, NJW 2019, 2096 = FamRZ 2019, 1260; OVG Saarlouis, Beschluss vom 24.06.2019, - 2 A 140/19 -, NJW 2019, 2636
    Wäre es per De-Mail gekommen, hätte es der EGVP-Drucker erhalten, nicht du auf deine Mail-Adresse. In dieser Form ist es immer unzulässig.


    Den letzten Satz verstehe ich nicht. Auch die Übersendung an die E-Mail-Adresse des Bearbeiters ist als zulässig anzusehen, wenn ein pdf mit Unterschrift angehängt wurde, vgl. [TABLE='class: gesetzesgliederung, align: center']

    [tr]


    [TD='class: gliederungtd urteilszeile']BGH, 08.05.2019 - XII ZB 8/19
    [/TD]
    [TD='class: gliederungtd'][/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

  • Es muss intern eine Regelung geben wie damit umgegangen wird. Es muss Sache des Entscheiders bleiben wie mit solchen eigentlich formunwirksamen Eingängen umzugehen ist. Deshalb dürfte es auch nicht hilfreich sein, die Sachen direkt durch die Geschäftsstellen ausdrucken zu lassen und dem Entscheider vorzulegen, denn damit nimmt man dessen Entscheidung vorweg. Sinnvoll ist es daher eigentlich nur, dass die email weitergeleitet wird und derjenige dann entscheidet ob auszudrucken ist oder nicht.


  • nach Antragsmitteilung schickt mir der Antragsgegner per E-Mail eine Word

    Von einer Löschung (zumindest ohne weitere Veranlassung) würde ich auch dringend abraten...

    Und wo führt das schlußendlich hin? Das im persönlichen Bearbeiterpostfach dutzende Nachrichten stehen bleiben, die erkenntlich nicht der geforderten Einreichungsform entsprechen?

    Wenn er es ausgedruckt hat, ist es aktenkundig. Wenn es eine Word-Datei (+/- Unterschrift) ist, genügt auch die (gefühlt) dutzendfach wiederholte BGH-Rechtsprechung nix.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Sinnvoll ist es daher eigentlich nur, dass die email weitergeleitet wird und derjenige dann entscheidet ob auszudrucken ist oder nicht.

    Genau, sinnvoll ist es, das Problem zu verlagern und andere (bestenfalls mit noch weniger Wissen) eine Entscheidung dazu treffen zu lassen.

    Wir hatten das schon an anderer Stelle: Das Teil ist in dem Moment, wo es im Postfach liegt, kein wirksamer Eingang.
    Mitteilung an den Einreicher und Ende.

    Wer die Weiche da anders stellt, hat im Alltag wohl noch ausreichend freie Kapazitäten.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Es ist immer noch Sache des Richters/Rechtspflegers im Verfahren zu entscheiden ob ein Eingang formwirksam ist oder nicht und nicht Sache der Gerichtsverwaltung. Das ganze ist eine rechtliche Beurteilung/Entscheidung. Es kann nicht sein, dass diese Prüfung auf denjenigen verlagert wird, der in der Poststelle gerade am PC sitzt. Die Poststelle schmeißt auch keine normalen Briefe weg nur weil keine Unterschrift drunter ist.

  • Es ist immer noch Sache des Richters/Rechtspflegers im Verfahren zu entscheiden ob ein Eingang formwirksam ist oder nicht und nicht Sache der Gerichtsverwaltung. Das ganze ist eine rechtliche Beurteilung/Entscheidung.


    Hier geht es nicht um eine rechtliche Beurteilung, sondern darum, einen unwirksamen Eingang in einen wirksamen zu verwandeln. Denn genau das ist der Vorgang des Ausdruckens. Diese Entscheidung sollte nicht für jeden Eingang gesondert getroffen werden.

    Es kann nicht sein, dass diese Prüfung auf denjenigen verlagert wird, der in der Poststelle gerade am PC sitzt.

    Derjenige soll auch nicht prüfen, sondern nach einer allgemeingültigen Anweisung entweder ausdrucken oder es lassen.

    Die Poststelle schmeißt auch keine normalen Briefe weg nur weil keine Unterschrift drunter ist.


    Nicht vergleichbar.

  • Also bei uns sind die Mail-Adressen der jeweiligen Rechtspfleger/Richter/Serviceeinheiten nach außen nicht bekannt gegeben. Es gibt nur die zentrale Poststelle, die nach außen bekannt ist bzw. wo die Mails landen, die auf der Internetseite im Kontaktformular übersandt werden. Die Verwaltung hat geregelt, wie sie mit diesen Nachrichten umgeht und es kommen hiervon keine an einen Sachbearbeiter, der dann das Postfach voll hätte oder entscheiden muss, ob er es ausdruckt oder nicht.

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