Geschätzte Kolleginnen und Kollegen,
es gibt Sachen, die verboten werden sollten:
Folgender Fall:
Ein Zwangsverwaltungsverfahren wurde bereits vor Jahren durch Zuschlag beendet.
Der Zwangsverwalter hat während des Verfahrens einen Titel gegen einen Mieter in Höhe von mehr als 30.000,00 EUR erstritten. Der Mieter, eine Firma ist laut Handelsregister noch existent und betreibt wahrscheinlich noch sein wie auch immer geartetes Geschäft. Zahlungen erfolgen keine mehr. Alle Versuche das Geld beizutreiben scheiterten.
Der Zwangsverwalter möchte die Sache nun beenden und versucht seit geraumer Zeit sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens mit dem betreibenden Gläubiger abzustimmen. Dieser ist aber offensichtlich nicht mehr der Forderungsinhaber und wirkt daher an der Klärung des Sachverhalts nicht mit. Der Versuch einer Abtretung der titulierten Ansprüche an den betreibenden Gläubiger ist gescheitert.
Um die Sache zum Ende zu bringen, erwäge ich jetzt den Zwangsverwalter anzuweisen, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters zu beantragen. Die vorhandene Verwaltungsmasse sollte für die Kosten ausreichen.
Mir ist klar, dass dabei wahrscheinlich nichts rumkommt und die Kosten rausgeschmissen sind. Aber ich denke ich muss es irgendwie erreichen, dass die Zahlungsunfähigkeit des Mieters und somit die Uneinbringlichkeit der Forderung des Zwangsverwalters festgestellt wird. Nur so kann das Verfahren abgeschlossen werden.
Frage(n): Sehe ich da was falsch? Gibt es vielleicht eine andere Lösung? Überschreite ich mit der Anweisung zur Beantragung der Insolvenz meine Befugnisse?
Danke für die Aufmerksamkeit
Purzel