Weisungsrecht in der Zwangsverwaltung- hier: Weisung zur Beantragung der Insolvenz

  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (und dazu gehört auch ein Insolvenzantrag) können durchaus die Zahlungsmoral fördern.


    Ein Antrag ist wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn er insolvenzwidrigen Zwecken dient und lediglich als Druckmittel gegenüber dem Schuldner eingesetzt wird, wenn es dem Gläubiger also nicht um das Verfahrensziel der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern lediglich um die Befriedigung seiner eigenen Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens geht, LG Köln, 13 T 87/16 vom 24.08.2016

    Dann bleibt man auch noch auf den Kosten hängen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das Aufsichtsrecht nach § 153 ZVG bedeutet grundsätzlich nicht, dass das Vollstreckungsgericht seine eigene Auffassung in einer konkreten Angelegenheit an die des selbstständig handelnden Zwangsverwalters setzen darf. Es sind lediglich offenkundige Fehler und Versäumnisse zu beanstanden (Böttcher, Rn. 2 zu § 153 ZVG).

    Zwangsverwaltung aufgehoben, Abbruch der Vollstreckung erscheint zumindest vertretbar, Insolvenzantrag ist Kostenrisiko mit ungewissem Nutzwert, Gläubiger hat offensichtlich kein Interesse an der weiteren Beitreibung. Alles Dinge, die mich in der Gesamtschau daran zweifeln lassen, dass eine Weisung zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens möglich und sinnvoll ist.

  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (und dazu gehört auch ein Insolvenzantrag) können durchaus die Zahlungsmoral fördern.


    Ein Antrag ist wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn er insolvenzwidrigen Zwecken dient und lediglich als Druckmittel gegenüber dem Schuldner eingesetzt wird, wenn es dem Gläubiger also nicht um das Verfahrensziel der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern lediglich um die Befriedigung seiner eigenen Forderung außerhalb des Insolvenzverfahrens geht, LG Köln, 13 T 87/16 vom 24.08.2016

    Dann bleibt man auch noch auf den Kosten hängen.

    Die Zahlung wäre natürlich nur positiver Nebeneffekt. Aufgrund der genannten Umstände lassen sich schon Eröffnungsgründe erkennen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich kann den Schilderungen in #1 und #6:

    "Der Zwangsverwalter hat während des Verfahrens einen Titel gegen einen Mieter in Höhe von mehr als 30.000,00 EUR erstritten. Der Mieter, eine Firma ist laut Handelsregister noch existent und betreibt wahrscheinlich noch sein wie auch immer geartetes Geschäft. Zahlungen erfolgen keine mehr. Alle Versuche das Geld beizutreiben scheiterten."

    "Der ehemalige Mieter verfügt noch über weitere Vermögensgegenstände, u.a. auch Grundstücke. Diese sind belastet, der Wert der Objekte ist nicht bekannt. Es Weiteren ist (war) der Mieter, der zu einem Firmengeflecht, gehörte offenbar Inhaber verschiedenster Rechte und Forderungen aus diversen Geschäften. Die Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche ist mehr als fraglich. Klageverfahren wären wohl erforderlich."

    weder substantielle Hinweise auf Zahlungsunfähigkeit noch auf Überschuldung entnehmen.

    Allenfalls steht danach fest, daß der Mieter die Forderung nicht bezahlen mag und der Verwalter einen erfolgversprechenden Vollstreckungsansatz bislang nicht gefunden hat. Dies erscheint mir als Insolvenzeröffnungsgrund etwas dünn.


    In der Sache würde ich den Verwalter eher in Richtung der genannten Grundstücke stoßen, vielleicht wäre da mittels Sicherungshypotheken und/oder im Hinblick auf Rückgewähransprüche etwas zu machen.

  • Zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit gibt es eine feine Unterscheidung.

    Und selbst wenn einer oder mehrere Eröffnungsgründe vorliegen, heißt dies ja noch nicht, dass eine Eröffnungsfähigkeit vorliegt. Geht der Antrag nach § 26 InsO aus, kann man den Anspruch allerdings getrost ausbuchen, nachdem man als Zweitschuldner die Gerichtskosten bezahlt hat.

    Wegen unter #1 genannten weiteren Dingen, bei denen man eine Klage anstrengen müsste, werfe ich mal, ohne den Sachverhalt zu kennen, eine mögliche Verjährung in den Ring, da "das Verfahren schon seit mehreren Jahren durch Zuschlag abgeschlossen ist".

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn ich Grundvermögen im Wert von 6 Mio Euro habe, aber mein Portemonnaie leer ist und das Konto tief im Minus, bin ich zahlungsunfähig. Trotzdem kann ich mein Geschäft noch führen. Dass das uU Insolvenzverschleppung sein kann, ist eine andere Frage.
    Es erfolgen keine Zahlungen mehr, Beitreibungsversuche waren erfolglos, unterstützt das mE.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn ich Grundvermögen im Wert von 6 Mio Euro habe, aber mein Portemonnaie leer ist und das Konto tief im Minus, bin ich zahlungsunfähig.

    Hierzu eingehend BGH, U. v. 24.05.2005, IX ZR 123/04.

    Gut, DAUERHAFT leer und DEUTLICH im Minus. :D

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn ich Grundvermögen im Wert von 6 Mio Euro habe, aber mein Portemonnaie leer ist und das Konto tief im Minus, bin ich zahlungsunfähig.

    Hierzu eingehend BGH, U. v. 24.05.2005, IX ZR 123/04.

    Gut, DAUERHAFT leer und DEUTLICH im Minus. :D

    Die Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist widerlegbar.

    Konto dauerhaft leer und Portemonnaie immer im minus heißt solange nix, wie ich keine fälligen Verbindlichkeiten habe.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Dann mag sie widerlegt werden.

    Wenn vollstreckt wird, gehe ich doch davon aus, dass es eine fällige Verbindlichkeit ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!