Weisungsrecht in der Zwangsverwaltung- hier: Weisung zur Beantragung der Insolvenz

  • Geschätzte Kolleginnen und Kollegen,

    es gibt Sachen, die verboten werden sollten:

    Folgender Fall:

    Ein Zwangsverwaltungsverfahren wurde bereits vor Jahren durch Zuschlag beendet.

    Der Zwangsverwalter hat während des Verfahrens einen Titel gegen einen Mieter in Höhe von mehr als 30.000,00 EUR erstritten. Der Mieter, eine Firma ist laut Handelsregister noch existent und betreibt wahrscheinlich noch sein wie auch immer geartetes Geschäft. Zahlungen erfolgen keine mehr. Alle Versuche das Geld beizutreiben scheiterten.
    Der Zwangsverwalter möchte die Sache nun beenden und versucht seit geraumer Zeit sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens mit dem betreibenden Gläubiger abzustimmen. Dieser ist aber offensichtlich nicht mehr der Forderungsinhaber und wirkt daher an der Klärung des Sachverhalts nicht mit. Der Versuch einer Abtretung der titulierten Ansprüche an den betreibenden Gläubiger ist gescheitert.
    Um die Sache zum Ende zu bringen, erwäge ich jetzt den Zwangsverwalter anzuweisen, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters zu beantragen. Die vorhandene Verwaltungsmasse sollte für die Kosten ausreichen.
    Mir ist klar, dass dabei wahrscheinlich nichts rumkommt und die Kosten rausgeschmissen sind. Aber ich denke ich muss es irgendwie erreichen, dass die Zahlungsunfähigkeit des Mieters und somit die Uneinbringlichkeit der Forderung des Zwangsverwalters festgestellt wird. Nur so kann das Verfahren abgeschlossen werden.
    Frage(n): Sehe ich da was falsch? Gibt es vielleicht eine andere Lösung? Überschreite ich mit der Anweisung zur Beantragung der Insolvenz meine Befugnisse?

    Danke für die Aufmerksamkeit

    Purzel

  • Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch einen Gläubiger ist mit nicht unerheblichen Kostenrisiken verbunden; selbst wenn Du derzeit davon ausgehst, dass die Kosten (meinst Du dabei das Vermögen des Mieters oder die vom Zwangsverwalter verwaltete Masse :gruebel:)irgendwie gedeckt sind.

    Reicht es denn für die Feststellung, dass die Forderung uneinbringlich ist, nicht aus, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Mieter gescheitert sind. Ich meine, wenn der betreibende Gläubiger auch kein Interesse mehr an der Sache hat, sollte das doch reichen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch einen Gläubiger ist mit nicht unerheblichen Kostenrisiken verbunden; selbst wenn Du derzeit davon ausgehst, dass die Kosten (meinst Du dabei das Vermögen des Mieters oder die vom Zwangsverwalter verwaltete Masse :gruebel:)irgendwie gedeckt sind.

    Reicht es denn für die Feststellung, dass die Forderung uneinbringlich ist, nicht aus, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Mieter gescheitert sind. Ich meine, wenn der betreibende Gläubiger auch kein Interesse mehr an der Sache hat, sollte das doch reichen.

    Ich meinte die Verwaltungsmasse. Sollte die Masse nicht ausreichen, wäre der betreibende Gläubiger m.E. zum Vorschuss verpflichtet. Zahlt er diese nicht, könnte das Verfahren gem. § 161 Abs. 3 ZVG abschießend aufgehoben/beendet, der titulierte Anspruch aus der Beschlagnahme freigegeben werden.

  • Aufgabe des Verwalters ist die Realisierung der zur Masse gehörenden Forderungen.
    Wenn er feststellt, dass diese uneinbringlich sind, teilt er dies dem Gericht mit.
    Wenn das Gericht dem nicht glaubt, kann der Verwalter die (hoffentlich zuvor) erlangte Vermögensauskunft beifügen.
    Sieht das Gericht nach Sichtung des Vermögensverzeichnisses dies ebenso, kann das Verfahren abgeschlossen werden und der Verwalter wickelt ab.

    Welchen positiven Effekt sollte der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Realisierung der Forderung haben?
    Sofern es eröffnet werden würde, "teilt" man sich das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen mit allen anderen Gläubigern.... und für die Kosten des Eröffnungsverfahrens haftet man auch noch....

    Die Idee mit der Vorschusspflicht des Gl. geht fehl, da hast das Verfahren bereits aufgehoben, ein Druckmittel hast du insoweit nicht mehr.

    Sei mir nicht böse, aber auf mich wirkt das ein wenig nach: Ich möchte mich vor einer eigenen Positionierung drücken.

  • Wenn der Verwalter die Uneinbringlichkeit annimmt und diese darlegt, bewegt er sich im Rahmen der selbstständigen Amtsführung nach § 1 ZwVwV. Ich sehe nach dem Sachverhalt keinen Grund für eine Anweisung in einem noch dazu aufgehobenen Verfahren.

    Die Feststellung des Forderungsgläubigers, dass er die Forderung für uneinbringlich hält, muss ja nicht zwingend bedeuten, dass der Forderungsschuldner insolvent ist. Der Abbruch der Vollstreckung kann ja auch Zweckmäßigkeitsgründe haben. Abgesehen davon: Welchen Mehrwert soll eine Insolvenzeröffnung haben?

  • Wenn der Verwalter die Uneinbringlichkeit annimmt und diese darlegt, bewegt er sich im Rahmen der selbstständigen Amtsführung nach § 1 ZwVwV. Ich sehe nach dem Sachverhalt keinen Grund für eine Anweisung in einem noch dazu aufgehobenen Verfahren.

    Die Feststellung des Forderungsgläubigers, dass er die Forderung für uneinbringlich hält, muss ja nicht zwingend bedeuten, dass der Forderungsschuldner insolvent ist. Der Abbruch der Vollstreckung kann ja auch Zweckmäßigkeitsgründe haben. Abgesehen davon: Welchen Mehrwert soll eine Insolvenzeröffnung haben?

    Eine klare Feststellung, dass die Forderung uneinbringbar ist. Des Weiteren wäre ein wie auch immer gearteter Abschluss des Insolvenzverfahrens der Regelung der derzeit noch offen steuerrechtlichen Fragen dienlich. Meiner Kenntnis nach verlangen die Finanzämter Nachweise für die Uneinbringlichkeit der Forderungen.

    Im Übrigen:
    Der ehemalige Mieter verfügt noch über weitere Vermögensgegenstände, u.a. auch Grundstücke. Diese sind belastet, der Wert der Objekte ist nicht bekannt. Es Weiteren ist (war) der Mieter, der zu einem Firmengeflecht, gehörte offenbar Inhaber verschiedenster Rechte und Forderungen aus diversen Geschäften. Die Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche ist mehr als fraglich. Klageverfahren wären wohl erforderlich.

  • Wenn die Vermögensverhältnisse des Mieters / Schuldners derart undurchsichtig sind, kann es nach langen und schwierigen Ermittlungen eines vom Insolvenzgericht in solchen Fällen schon fast zwingend einzusetzenden Gutachters dazu kommen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Insolvenzmasse abgelehnt wird. Sofern dann die Kosten für das Antragsverfahren, inkl. der Kosten des Gutachters, nicht vom Insolvenzschuldner erlangt werden können, fallen diese dem Antragsteller zur Last. Das können leicht mehrere tausend Euro sein. Den Zwangsverwalter anzuweisen, ein derartiges Risiko einzugehen, finde ich vor dem Umstand, dass sich nicht mal zwingend ein Erkenntnisgewinn ergeben muss, salopp gesagt sportlich.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Dan sag dem Verwalter doch, dass er die Zwangsvollstreckung in die Vermögenswerte betreiben soll.
    Einen Titel hat er ja.
    Sobald er ein Pfandrecht an den Ansprüchen durch Pfändung erlangt hat, kann er den gepfändeten Anspruch ja auch einklagen....
    und hinsichtlich aller Grundstücke kann er die Zwangsversteigerung betreiben....
    Wofür brauchts nen Insolvenzverwalter?

    Der Zwangsverwalter hat den Forderungseinzug genauso sorgsam und unter wirtschaftlichen Betrachtungen zu betreiben, wie es jeder andere Gl. auch machen würde.
    Und in der Situation würde sich ein Gl gut vorher überlegen, sich erheblichen Kosten auszusetzen, bei zweifelhaften Vollstreckungserfolg.

    Ich frage mich nur, wer für den Schaden, der der Masse zugefügt wird, haftet, wenn sich nachher herausstellt, dass die Bemühungen erfolglos bleiben, aber ne Menge Kosten verursacht haben und der Verwalter es ja vorher schon so vorausgesagt hat.

    Hat dir der Mieter irgendwie ans Bein gepinkelt?

  • Zitat

    Ein Zwangsverwaltungsverfahren wurde bereits vor Jahren durch Zuschlag beendet.

    Naja. Das Verfahren läuft in einem "Restbereich" noch, da der Verwalter noch eine der Beschlagnahme unterliegende Forderung einzuziehen hat.

    Zitat

    Dieser ist aber offensichtlich nicht mehr der Forderungsinhaber ... nicht mit.

    Wenn der Gläubiger nicht mehr Forderungsinhaber ist, muss das Gericht das "Rest-"Zwangsverwaltungsverfahren v. A. w. aufheben.
    Die Beschlagnahme der titulierten Mietforderungen würde wegfallen und der Ex-Schuldner könnte sich um den Einzug der Forderung kümmern (oder auch nicht).

  • Dieser ist aber offensichtlich nicht mehr der Forderungsinhaber ... nicht mit.

    Wenn der Gläubiger nicht mehr Forderungsinhaber ist, muss das Gericht das "Rest-"Zwangsverwaltungsverfahren v. A. w. aufheben. Die Beschlagnahme der titulierten Mietforderungen würde wegfallen und der Ex-Schuldner könnte sich um den Einzug der Forderung kümmern (oder auch nicht).

    Dem (..) Vorschlag, Forderungen aus der Zeit vor Erteilung des Zuschlags seien vom Zwangsverwalter an den Vollstreckungsgläubiger abzutreten und notfalls von diesem gerichtlich geltend zu machen, ist entgegenzuhalten, dass diese Forderungen nicht ausschließlich dem Vollstreckungsgläubiger zustehen, sondern der Zwangsverwaltungsmasse, aus der möglicherweise noch andere Ansprüche vorrangig zu befriedigen sind (§ 155 ZVG). BGH vom 11.08.2010, XII ZR 181/08

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (und dazu gehört auch ein Insolvenzantrag) können durchaus die Zahlungsmoral fördern.

    Wurde die VAK schon abgegeben? Was steht da drin, bzw warum noch nicht beantragt?

    Bei einer vermögenslosen GmbH kann auch das Handelsregister tätig werden. Wenn die noch "aktiv" sind, werden sie etwas gegen eine Löschungsandrohung haben.

    ABER insgesamt:
    Wozu bzw für wen?
    Gläubiger (des Verfahrens, der ist maßgeblich), Schuldner und Zwangsverwalter scheint das ja nicht weiter zu interessieren.
    Der Zwangsverwalter soll schriftlich seine Pläne darlegen, die gehen an Gläubiger (des Verfahrens) und Schuldner zu Anhörung, Vergütung wird beantragt und festgesetzt, Kosten werden erhoben, Rest wird hinterlegt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • VAK?


    [TABLE='class: table abbreviations-table']

    [tr]


    [TD='class: abbreviations-table-abbreviation']VAK [/TD]
    [TD='class: abbreviations-table-meaning'] Verband der Arbeitsgeräte- und Kommunalfahrzeug-Industrie [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='class: abbreviations-table-abbreviation'] VAK [/TD]
    [TD='class: abbreviations-table-meaning'] Versorgungsartikelkatalog [Bundeswehr: beinhaltet detaillierte Angaben zu allen über die Zentrallogistik verfügbaren bzw. zu Ausstattungssätzen der Bundeswehr gehörenden Artikel, die entweder auf dem Nachschubweg oder dezentral angefordert werden können] [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='class: abbreviations-table-abbreviation'] VAK [/TD]
    [TD='class: abbreviations-table-meaning'] Versuchsatomkraftwerk [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='class: abbreviations-table-abbreviation'] VAK [/TD]
    [TD='class: abbreviations-table-meaning'] Vertikal-Aufklärungs- und Kampfflugzeug[/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

  • Zitat

    Dem (..) Vorschlag, Forderungen aus der Zeit vor Erteilung des Zuschlags seien vom Zwangsverwalter an den Vollstreckungsgläubiger abzutreten und notfalls von diesem gerichtlich geltend zu machen, ist entgegenzuhalten, dass diese Forderungen nicht ausschließlich dem Vollstreckungsgläubiger zustehen, sondern der Zwangsverwaltungsmasse, aus der möglicherweise noch andere Ansprüche vorrangig zu befriedigen sind (§ 155 ZVG). BGH vom 11.08.2010, XII ZR 181/08

    Sehe ich ganz genauso. Deshalb muss der Verwalter ja grundsätzlich tätig bleiben, die Forderung einziehen und einen sich nach Einzug ergebenden Überschuss verteilen.

    Hier ist es aber wohl so, dass der Gläubiger seine noch gegen den Zwangsverwaltungsschuldner bestehende Restforderung (es geht nicht um die titulierte Mietforderung!) vermutlich an irgendein Inkassounternehmen abgetreten hat. Wenn das so ist, darf das Verfahren gar nicht weiter betrieben werden.

  • Wenn der betreibende Gl. seine Forderung abtritt, käme man allenfalls zu einer Verfahrenseinstellung nach § 28 Abs. 2 ZVG, nicht aber zu einer Aufhebung. Da das Verfahren bereits wegen Erteilung des Zuschlags aufgehoben wurde, sehe ich für eine Einstellung aber keinen Raum.

    Ob der Gl nur seine persönliche Forderung abgetreten hat oder auch seine dinglichen Ansprüche, lässt der Sachverhalt nicht erkennen (die Abtretung von Erlösansprüchen aus durch Zuschlag erloschenen Grundschulden ist wahrscheinlich nicht so verbreitet), beachtlich für das Versteigerungsgericht wäre auch nur eine Verfügung über die dinglichen Ansprüche.
    Das würde dann eine Änderung des aufgestellten Teilungsplanes bedeuten.


    Purzel: Wenn das Vermögensverzeichnis älter als 2 Jahre ist, sollte der ZwVerw. im Wege der Zwangsvollstreckung ein aktuelles besorgen.
    Das kann dann zur Feststellung dienen, ob es sinnvoll erscheint, unter Aufwendung von Kosten, den Anspruch weiter zu verfolgen, oder ob die Mietforderung objektiv nicht eintreibbar ist.

    Die nach dem Teilungsplan zu berücksichtigen Ansprüche der Beteiligten sind aber noch nicht durch die Zuteilung im Zwangsversteigerungsverfahren erfüllt, oder?

  • Zitat

    Da das Verfahren bereits wegen Erteilung des Zuschlags aufgehoben wurde, ...

    Im Hinblick auf die von der Zuschlagserteilung unberührt gebliebenen Gegenstände - hier die aus dem Vorzuschlagszeitraum resultierende Mietforderung - ist doch gerade keine Aufhebung erfolgt, was ja auch der Grund dafür ist, dass der Verwalter weiter tätig bleiben muss. So ähnlich: BGH, Urt. v. 11.08.2010 - XII ZR 181/08.

    In der vorzitierten Entscheidung stellt der BGH auch klar, dass der Verwalter nur dann weiter tätig bleiben darf / muss, "sofern der die Zwangsverwaltungbetreibende Gläubiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses noch nicht vollständig befriedigt ist". Ob der BGH die "vollständige Befriedigung" der dinglichen oder der persönlichen Forderungen meint, wird aus der Entscheidung nicht ganz klar.

    So oder so muss aber m. E. das Vollstreckungsgericht v. A. w. ermitteln, ob der Gläubiger überhaupt noch Gläubiger ist, weshalb das Gericht dem Gläubiger unter Fristsetzung und Androhung der Verfahrensaufhebung aufgeben muss, sich dazu zu erklären.

    I

  • WinterM

    Die Forderung des betreibenden Gläubigers beläuft sich auf mehrere Millionen. Der Versteigerungserlös hat nur einen geringen Teil eingebracht.
    Die Frage der Inhaberschaft der Forderung des ehemals betreibenden Gläubigers erachte ich nicht als Problem. Weder der betreibende Gläubiger noch dessen Nachfolger haben ich bisher gegenüber dem Gericht erklärt.
    Den Übergang der Forderung habe ich nur dem Schriftverkehr des Zwangsverwalters mit verschiedenen Firmen entnehmen können. Für mich ist und bleibt derzeit der ursprüngliche Gläubiger Beteiligter im Sinne des § 9 ZVG. Einen Grund für ein Tätigwerden im Sinne des § 28 ZV sehe ich nicht.

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