Prüftermin nach Widerruf § 35 BtMG

  • Der Verurteilte ist derzeit nach Widerruf von § 35BtmG inhaftiert und hatte die Therapie 119 Tage lang absolviert. Diese habe ich angerechnet und einen Strafrest von 438 Tagen ermittelt.
    Der ursprüngliche Prüftermin war bei Entlassung wegen der Therapie 273 Tage entfernt.

    Findet der Prüftermin nun nach 273 Tagen wieder statt oder berücksichtige ich die Therapiezeit und habe damit einen früheren Prüftermin?

  • Ich glaube, du machst es dir hier etwas komplizierter, als es sein müsste.

    Grundsätzlich ist bei der Berechnung zu beachten, dass die Therapiezeit bis maximal 2/3 der Strafe angerechnet werden kann. Ein Restdrittel muss auf jeden Fall übrig bleiben.

    Ich würde die Strafzeit wie folgt berechnen:
    Die Zeit der Therapie (sofern sie sich nahtlos an die Haft anschließt) bis zu deren Ende erfasse ich wie eine normale Haftzeit, d.h. ich rechne so, als befände sich der VU weiter in Strafhaft.
    Bei einem vorzeitigen Abbruch der Therapie unterbreche ich meine Strafzeitberechnung (z.B. mit Änderung der Vollstreckungsreihenfolge), und setze diese dann ab dem Tag fort, ab dem der VU sich wieder in Haft befindet. So berechnest du relativ einfach den neuen Prüfungstermin.

    Beispiel:
    VU seit 01.06.2019 Haft, geht direkt aus der Haft heraus am 01.07.2019 in die Therapie, bricht dann aber am 01.08.2019 ab.
    Die Strafzeitberechnung ist also zum 01.08.2019 TE zu unterbrechen.
    Ab dem 20.08.2019 ist VU wieder in Haft; ich setze die Strafzeitberechnung also am 20.08.2019 TB fort und berechne den Prüftermin für den noch verbleibenden Rest der Strafe neu.

    Wie im Beitrag von Spidey ausgeführt, muss sich der Prüftermin aufgrund der Anrechnung auf jeden Fall nach vorn verschieben, d.h. mit deiner Berechnungsmethode müsstest du eigentlich im Ergebnis zum gleichen Prüfungstermin kommen.

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