Übergang , Anrechnung GG, KFB gegen Gegner

  • Hallo,

    ich hab folgenden Fall:

    Kl: PKH oR
    Bekl.: keine PKH

    KGE: Bekl. als GS = 100 %

    Zahlung von 1,3 GG gegen Bekl. für Kläger tituliert

    keine weitere Vergütung, da Wert zu gering

    Kl stellt Antrag auf Auszahlung der PKH Vergütung, keine Anrechnung der 0,65 GG, da sich Staatskasse nicht auf die Titulierung berufen kann

    PKH Vergütung ist ausgezahlt

    Nun stellt Kläger KFA nach § 103 ZPO, Beklagtenseite beruft sich auf Anrechnung

    Und nun?

    Grundsätzlich wäre ja der Anspruch komplett auf die Staatskasse übergegangen.
    Was ist nun mit der anzurechnenden GG?

    Vorab: Die Kollegin hat die 0,65 GG nebst Ust. vom KlV zurück verlangt, da sich der Gegner auf die Anrechnung berufen hat

    Festsetzung gegen den Gegner und dann Geltendmachung im Rahmen des Übergangs scheidet m.E. aus, da die Bekl. ansonsten ja die titulierte GG zahlen müssen + 0,65 GG + Ust

    Liebe Grüße und Dank im Vorraus

  • Du hast die Vergütung voll aus der Staatskasse ausbezahlt und es gibt keine weitere Vergütung nach 50 RVG.
    Dann weiß ich nicht, was der Kläger mit einem KFA nach 104 ZPO will. Er hat ja gar keinen Anspruch mehr.
    Du zahlst die PKH Vergütung aus der Staatskasse aus und stellst alles gegen den Beklagten zum Soll (Übergang nach 59 RVG).
    Mehr ist in diesen Fällen nicht zu tun

    Oder habe ich jetzt was falsch verstanden?

  • Akte ist übernommen.

    Das ist vor mir schon alles passiert.

    Problem ist nur die Anrechnung der GG aufgrund Titulierung gegen den Beklagten.

    Als StK darf man sich auf die Anrechnung nicht berufen - > PKH Vergütung voll auszahlen ohne Anrechnung

    Bei KFA nach § 103 ZPO beruft sich die Gegenseite auf die Anrechnung

    Anrechnungsbetrag wurde in Akte von PKH Anwalt zurück gefordert...

    Was ist mit dem Anrechnungsbetrag, den dürfte man doch auch im Rahmen des Übergangs nichts voll von der Gegenseite einfordern, weil diese ja gegen ihn tituliert ist oder?

    Und was macht man jetzt wegen des zurück geforderten Betrags?

    Anspruch nach § 103 ZPO ist so oder so auf die Staatskasse übergegangen, das ist klar.

  • Festsetzung nach § 103 ZPO ist überhaupt nicht möglich, der Kläger hat keinen Anspruch mehr, da Übergang auf die Staatskasse.

    Der ohne Grundlage zurückgeforderte Betrag ist wieder dem Klägervertreter auszuzahlen.

    :daumenrau Eben, es gibt doch gar kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines KFB mehr...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Dann wäre der anwalt ja verpflichtet mitzuteilen, sobald die Gegenseite die titulierte GG zahlt dies mitzuteilen und dann den anzurechnenden Betrag an die StK zurück zu zahlen oder?

    Weshalb sollte die Gegenseite die GG zahlen bzw. weshalb sollte der Kläger-RA diese noch eintreiben dürfen? :gruebel: Schließlich hat er aus der Staatskasse seine volle Vergütung über PKH erhalten.

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