Räumungsschutzantrag - Ersatzwohnung vorhanden

  • Hallo zusammen,

    ein Schuldner beantragt bei mir -fristgerecht- Räumungsschutz (Termin Mitte September). Eine Ersatzwohnung kann zum 01.10. angemietet werden. Der Mietvertrag wird vorgelegt. Der Schuldner bittet, die Räumungsfrist bis Ende Oktober zu verlängern, schließlich müsse er noch renovieren und umziehen.

    Grds. tendiere ich ja dazu, dem Antrag stattzugeben. Allerdings nicht bis Ende Oktober.

    Mein Problem ist jetzt, dass der im Mietvertrag angegebene Vermieter noch nicht Eigentümer der Immobilie ist. Eine AV zu seinen Gunsten ist im Grundbuch jedoch schon eingetragen. Laut Kaufvertrag soll die Übergabe der Immobilie am 15.09.2019 erfolgen (nach dem angesetzten Räumungstermin). Kann Räumungsschutz dennoch bewilligt werden?

    Muss ich, wenn ich Räumungsschutz gewähre, eine Art Zahlung an den Gläubiger anordnen?

    Hat jemand von Euch vielleicht eine Idee dazu?

  • Woher weißt du das mit der AV?


    Gefahrübergang etc kann auch vorher erfolgen.


    Einen Monat finde ich auch etwas lang, je nach Größe sollten max 10-14 Tage genügen. Außerdem ist der Gläubiger anzuhören, Manchmal erheben die bei sowas auch keine Einwände.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Da der Schuldner hier bekannt ist, hat mir eine Kollegin das mit der AV erzählt.

    Der Gläubiger hat einer Fristverlängerung bis 03.10. zugestimmt. Zwei Tage sind nach Meinung des Gläubigers ausreichend für den Umzug.

  • Da der Schuldner hier bekannt ist, hat mir eine Kollegin das mit der AV erzählt.

    Der Gläubiger hat einer Fristverlängerung bis 03.10. zugestimmt. Zwei Tage sind nach Meinung des Gläubigers ausreichend für den Umzug.

    Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete an den Gl würde ich immer anordnen

    Im Hinblick auf die Einlassung des Gläubigers und des kurzen Einstellungszeitraums würde ich von der Auflage absehen.

    03.10. ist auch mehr als ausreichend.
    § 765a ZPO dient dazu, dass eine Wohnungslosigkeit verhindert wird, die Kommentierung erachtet auch den 2-maligen Umzug in kurzer Zeit für ausreichend.
    Dieser Umstand ist bereits am 1.10. weggefallen.
    § 765a ZPO ist nicht dafür gemacht, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sein neues Heim schön zu machen.

  • Nicht jede Renovierung dient der Verschönerung. Manches dient auch der Bewohnbarkeit.
    Ich persönlich halte es für nicht zumutbar, in eine Wohnung ohne Tapete oder Bodenbelag zu ziehen. Das gilt mE auch für den Räumungsschutz.

    Nicht jeder Schuldner ist arbeitslos und hat Zeit, zwei Tage durchzuarbeiten. Eine Woche wäre je nach Wohnungsgröße (zB Bezug weniger fertiger Zimmer und nach dem Bezug weiter) aber wohl beiden Seiten zumutbar.

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  • Da der Schuldner hier bekannt ist, hat mir eine Kollegin das mit der AV erzählt.

    Der Gläubiger hat einer Fristverlängerung bis 03.10. zugestimmt. Zwei Tage sind nach Meinung des Gläubigers ausreichend für den Umzug.

    Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete an den Gl würde ich immer anordnen

    Im Hinblick auf die Einlassung des Gläubigers und des kurzen Einstellungszeitraums würde ich von der Auflage absehen.

    03.10. ist auch mehr als ausreichend.
    § 765a ZPO dient dazu, dass eine Wohnungslosigkeit verhindert wird, die Kommentierung erachtet auch den 2-maligen Umzug in kurzer Zeit für ausreichend.
    Dieser Umstand ist bereits am 1.10. weggefallen.
    § 765a ZPO ist nicht dafür gemacht, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sein neues Heim schön zu machen.

    Genauso sehe ich das auch. Es ist eine Ersatzwohnung verfügbar [und ich gehe davon aus: bewohnbar]. Wie hübsch und wie fertig die ist, kann nicht zu Lasten des Gläubigers gehen.

    Araya ist mir zuvor gekommen. Ich denke insoweit, dass ggf. Sachaufklärung notwendig ist, um was für Arbeiten es sich handelt. Wenn die hässliche gelbe Tapete runter soll: kein Grund. Wenn Wohnung quasi Rohbau ist: Grund

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

    Einmal editiert, zuletzt von Intrepid (4. September 2019 um 15:33) aus folgendem Grund: Arayas Beitrag

  • Nicht jede Renovierung dient der Verschönerung. Manches dient auch der Bewohnbarkeit. Ich persönlich halte es für nicht zumutbar, in eine Wohnung ohne Tapete oder Bodenbelag zu ziehen. Das gilt mE auch für den Räumungsschutz.


    Wenn der Umzug in die Wohnung unzumutbar ist, liegt aber evtl. gar kein angemessener Ersatzwohnraum vor, also auch keine Härte im Sinne des § 765a ZPO.

  • Nicht jede Renovierung dient der Verschönerung. Manches dient auch der Bewohnbarkeit.
    Ich persönlich halte es für nicht zumutbar, in eine Wohnung ohne Tapete oder Bodenbelag zu ziehen. Das gilt mE auch für den Räumungsschutz.


    Da bin ich etwas anderer Meinung. Sofern die neue Wohnung aus mindestens zwei Zimmern besteht, hat der Schuldner Platz, seine Möbel hin und her zu schieben und die Zimmer auch dann herzurichten, wenn er bereits drin wohnt.

    Nicht jeder Schuldner ist arbeitslos und hat Zeit, zwei Tage durchzuarbeiten. Eine Woche wäre je nach Wohnungsgröße (zB Bezug weniger fertiger Zimmer und nach dem Bezug weiter) aber wohl beiden Seiten zumutbar.


    Die Gläubiger- und die Schuldnerinteressen sind gegeneinander abzuwägen. Ich denke, wenn es der Schuldner bis hier her hat kommen lassen, ist dem Gläubiger bereits ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden entstanden. Und es werden sicher noch Kosten für die Renovierung der aktuellen Wohnung und möglicherweise nicht gezahlte Nebenkosten dazu kommen. Warum soll man dem Gläubiger noch mehr aufbürden, wenn doch der Schuldner - wenn auch anfänglich etwas unbequem - aber doch eine neue Bleibe hat?
    Wenn der Gläubiger dem Schuldner schon von sich aus bis zum 03.10. Aufschub gewährt hat, erscheint mir das für dem Umzug selbst als völlig ausreichend.

    der Gl hat bis zum 3.10 zugestimmt. Bei uns würde er so schnell keinen neuen Termin bekommen, falls der Sch dann nicht draußen ist


    Da würde ich mich nicht drauf verlassen. Vielleicht hat der Gläubiger einen besonders guten Draht zum GVZ, wer weiß das schon. ;)

  • Nicht jede Renovierung dient der Verschönerung. Manches dient auch der Bewohnbarkeit. Ich persönlich halte es für nicht zumutbar, in eine Wohnung ohne Tapete oder Bodenbelag zu ziehen. Das gilt mE auch für den Räumungsschutz.


    Wenn der Umzug in die Wohnung unzumutbar ist, liegt aber evtl. gar kein angemessener Ersatzwohnraum vor, also auch keine Härte im Sinne des § 765a ZPO.

    Das "Problem" hätte sich aber nach mehr oder weniger umfangreichen Arbeiten binnen weniger Tage erledigt. Soll er etwa erst die erforderlichen Arbeiten durchführen und danach erst den Antrag stellen dürfen? Und das Säumnis der 2-Wochenfrist wäre damit begründet, "ich musste erst die Wohnung insoweit renovieren, damit man sie beziehen kann"??

    Bzw bei vorliegendem SV wäre die Räumung schon rum?

    Also ich sehe das noch etwas anders, wir leben in einem Rechtsstaat und haben mE auch die hier geltenden allgemeinen Lebensumstände zu beachten. Und dazu gehört bewohnbarer Wohnraum. In eine "Bruchbude" zu ziehen, um dann zimmerweise zu renovieren und sämtliche Möbel von an nach b zu schieben fällt da für mich nicht drunter. Zumindest ein Teil sollte meiner Meinung nach vor Bezug bezugsfertig sein.

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  • der Gl hat bis zum 3.10 zugestimmt. Bei uns würde er so schnell keinen neuen Termin bekommen, falls der Sch dann nicht draußen ist


    Dafür kann der Gläubiger zwar nichts, der Schuldner aber doch auch nicht. Ich kann mich nicht erinnern, dass jemals das Datum eines eventuell nötigen weiteren Räumungstermins entscheidungsrelevant gewesen wäre.

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  • Nicht jede Renovierung dient der Verschönerung. Manches dient auch der Bewohnbarkeit.
    Ich persönlich halte es für nicht zumutbar, in eine Wohnung ohne Tapete oder Bodenbelag zu ziehen. Das gilt mE auch für den Räumungsschutz.


    Da bin ich etwas anderer Meinung. Sofern die neue Wohnung aus mindestens zwei Zimmern besteht, hat der Schuldner Platz, seine Möbel hin und her zu schieben und die Zimmer auch dann herzurichten, wenn er bereits drin wohnt. Wir wohnen in Mitteleuropa, ansonsten siehe oben. In dem Fall sollte zumindest ein Zimmer fertig sein. Und es muss dann natürlich auch mit ALLEN Möbeln drin nutzbar sein. Wenn das Bett nur noch senkrecht reinpasst, klappt das auch nicht.

    Nicht jeder Schuldner ist arbeitslos und hat Zeit, zwei Tage durchzuarbeiten. Eine Woche wäre je nach Wohnungsgröße (zB Bezug weniger fertiger Zimmer und nach dem Bezug weiter) aber wohl beiden Seiten zumutbar.


    Die Gläubiger- und die Schuldnerinteressen sind gegeneinander abzuwägen. Ich denke, wenn es der Schuldner bis hier her hat kommen lassen, ist dem Gläubiger bereits ein nicht unerheblicher finanzieller Schaden entstanden. Und es werden sicher noch Kosten für die Renovierung der aktuellen Wohnung und möglicherweise nicht gezahlte Nebenkosten dazu kommen. Warum soll man dem Gläubiger noch mehr aufbürden, wenn doch der Schuldner - wenn auch anfänglich etwas unbequem - aber doch eine neue Bleibe hat?
    Wenn der Gläubiger dem Schuldner schon von sich aus bis zum 03.10. Aufschub gewährt hat, erscheint mir das für dem Umzug selbst als völlig ausreichend.

    ...

    Abgesehen davon, dass es dann nur noch um den weiteren Schaden nach dem 03.10. geht und das im Verhältnis zur Gesamtforderung erfahrungsgemäß keine großen Auswirkungen mehr hat, kann man auch in dem Fall eine Zahlungsauflage einfügen. Zudem könnte die Räumung deutlich teurer werden und ob dieser Betrag einbringlich ist, ist meist auch zumindest fraglich.

    Ich bin kein Verfechter von Schuldnerinteressen. Aber wir haben auch seine Rechte zu beachten. Trotz Nichtzahlung. Es gibt immer mehrerer Aspekte, die gegeneinander abzuwägen sind. Auf beiden Seiten!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Also ich sehe das noch etwas anders, wir leben in einem Rechtsstaat und haben mE auch die hier geltenden allgemeinen Lebensumstände zu beachten. Und dazu gehört bewohnbarer Wohnraum. In eine "Bruchbude" zu ziehen, um dann zimmerweise zu renovieren und sämtliche Möbel von an nach b zu schieben fällt da für mich nicht drunter. Zumindest ein Teil sollte meiner Meinung nach vor Bezug bezugsfertig sein.


    Sag ich doch. Es ist stark vom Einzelfall abhängig. Allgemeines Pochen auf den Rechtstaat ohne Einzelfallprüfung nach § 765a ZPO ergibt selten gerechte Ergebnisse.
    Man sollte sich davor hüten, erkennbar mildere Maßstäbe für Vollstreckungsschutz zu creieren, als die im normalen Leben gelten. Selbst alte Menschen oder Schwangere sollen schon umgezogen sein, ohne dass der Untergang der FDGO zu besorgen war.
    Auch während des Wohnens in einer Wohnung ist die Durchführung von Renovierungen zumutbar. Im Einzelfall kann das anders sein, z.B.wenn der Asbest erst raus muss.
    Wer keinen Strom, kein Bad, keine Küche im Ersatzwohnraum vorweisen kann, der weist m. E. keinen angemessenen Ersatzwohnraum vor.
    Und erst dann muss geprüft werden, was der Gläubiger dagegen in die Waagschale wirft. Der ist vielleicht auch schwanger und muss dringend ins Räumungsobjekt.

  • M.E. kann im Hinblick auf die sittenwidrige Härte hier nichts anderes geltend als verwaltungsrechtlich für die Ordnungsbehörde bei der Frage der Vermeidung einer Obdachlosigkeit.

    M.a.W. liegt eine solche Härte dann nicht vor, wenn der Ersatzwohnraum dem Standard der örtlichen Notunterkunft entspricht.

    Verschönerungen des Ersatzwohnraums noch dazu zeitlich dann, wenn es dem Räumungsschuldner am besten paßt, sind nicht Sache des Gläubigers, zumal ein Schuldner von einem Räumungstermin nicht überfallen wird. Seit Klagerhebung weiß er um dieses Risiko, seit Verurteilung hat er diesbezügliche Gewißheit. Mag er sich rechtzeitig um Ersatzwohnraum mit Tapeten und Bodenbelag bemühen.

  • M.E. kann im Hinblick auf die sittenwidrige Härte hier nichts anderes geltend als verwaltungsrechtlich für die Ordnungsbehörde bei der Frage der Vermeidung einer Obdachlosigkeit.

    M.a.W. liegt eine solche Härte dann nicht vor, wenn der Ersatzwohnraum dem Standard der örtlichen Notunterkunft entspricht.

    Verschönerungen des Ersatzwohnraums noch dazu zeitlich dann, wenn es dem Räumungsschuldner am besten paßt, sind nicht Sache des Gläubigers, zumal ein Schuldner von einem Räumungstermin nicht überfallen wird. Seit Klagerhebung weiß er um dieses Risiko, seit Verurteilung hat er diesbezügliche Gewißheit. Mag er sich rechtzeitig um Ersatzwohnraum mit Tapeten und Bodenbelag bemühen.


    :daumenrau

  • M.E. kann im Hinblick auf die sittenwidrige Härte hier nichts anderes geltend als verwaltungsrechtlich für die Ordnungsbehörde bei der Frage der Vermeidung einer Obdachlosigkeit.

    M.a.W. liegt eine solche Härte dann nicht vor, wenn der Ersatzwohnraum dem Standard der örtlichen Notunterkunft entspricht.

    Verschönerungen des Ersatzwohnraums noch dazu zeitlich dann, wenn es dem Räumungsschuldner am besten paßt, sind nicht Sache des Gläubigers, zumal ein Schuldner von einem Räumungstermin nicht überfallen wird. Seit Klagerhebung weiß er um dieses Risiko, seit Verurteilung hat er diesbezügliche Gewißheit. Mag er sich rechtzeitig um Ersatzwohnraum mit Tapeten und Bodenbelag bemühen.


    :daumenrau

    *zustimm*

    Hinzu komm mE die Situation des Gläubigers. Dessen Interessen müssen im Rahmen des §765a ZPO schließlich auch berücksichtigt werden. In meinen Ohren klingt der Sachverhalt wie "der Gläubiger will da einziehen". Falls das nachgewiesenermaßen so sein sollte, würde ich nämlich auch die Frage in den Raum werfen, wann der Gläubiger aus seiner jetzigen Wohnung raus muss. In der Abwägung der Interessen hätte ich nämlich für dessen Renovierungsbedürfnisse mehr Verständnis als für die des Schuldners...

  • Um Verschönerungen ging es mir ua erkennbar nicht! Da sind wir uns doch alle einig.

    Dass der Gläubiger selbst einziehen will, ist im SV nicht dargelegt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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