Familiengerichtliche Genehmigung ersetzt Genehmigung des Betreuungsgerichts?

  • Irgendwo fehlt mit hier der Durchblick:

    Eingetragene Eigentümer sind die seit 2018 geschiedenen Ehegatten zu je 1/2. Im Zuge eines Verfahrens zum Zugewinnausgleich hat der Ehemann seine Hälfte auf die Ehefrau übertragen, im Rahmen eines vor dem Familiengericht protokollierten/geschlossenen Vergleichs wurde die Auflassung erklärt. Der Vergleich wurde lt Protokoll familiengerichtlich genehmigt.
    Der geschäftsunfähige Ehemann wurde dabei durch seine Betreuerin vertreten.

    Auf Nachfrage, ob die Genehmigung des Betreuungsgerichts erteilt wurde, erhielt ich die Auskunft, dass diese nicht erforderlich sei, da die Richterin den Vergleich im Termin familiengerichtlich genehmigt habe. Dies hat die Richterin den Parteien so erläutert.

    Bitte sagt mir, wo das steht, kann das gerade gar nicht nachvollziehen...

    Der Antrag wurde mir tel. von der Verfahrensbevollmächtigten d. Ehefrau angekündigt, da sie noch weitere Fragen in der Angelegenheit hatte.
    Der Ehemann ist inzwischen- 2 Wochen nach Protokollierung des Vergleichs - verstorben.

  • So was habe ich auch noch nicht gehört. Da ist die Richterin wohl über das Ziel hinausgeschossen, um es freundlich zu sagen.

    Das einzige was möglich ist, dass ein Vergleich auf Vorschlag des Gerichtes dazu führt, dass dieser nicht nach § 1822 Nr. 12 BGB zu genehmigen ist. Dann haben wir aber immer noch § 1821 BGB. Die familiengerichtliche Genehmigung dürfte, so hoffe ich, keine Rechtswirkungen entfalten.

  • Da würde ich den Vergleich gern mal sehen um mir den behaupteten Wortlaut mal anzuschauen, aber auch dann: die betreuungsrechtliche Genehmigung wird kaum zu ersetzen sein.

    Richterliche Erläuterungen werden ja auch gern mal falsch verstanden.

  • Nur auszugsweise aus dem Protokoll:

    Nach Erörterung … schlossen die Parteien auf Anraten des Gerichts einen Vergleich. Der Vergleich wird verlesen und als Anlage zu Protokoll genommen.
    ...
    Beschlossen und verkündet:
    1.) Der Vergleich wird familiengerichtlich genehmigt.
    2.) Kosten ...
    3.) Wert …

    Die Anlage zum Protokoll enthält die "Vereinbarung zur Vermögensauseinandersetzung und zum Zugewinnausgleich" …
    und darin die Auflassung.

    Soweit schien mir alles ok, nur die Frage der Genehmigung machte mir Bauchschmerzen ... das konnte ich mir so gar nicht vorstellen.

    Danke für eure Einschätzungen. Morgen sehe ich die Familienrichterin (die auch Betreuungssachen bearbeitet) und werde sie danach fragen.

    Aber im Zweifel ist die Sache ja wohl gestorben. Da der Betreute inzwischen verstorben ist, scheidet eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht aus, beim Nachlassgericht läuft für diesen Erbfall bereits ein Ausschlagungsverfahren ...

  • Der von dir wiedergebene Beschlusstext ist üblich. Der Familienrichter hat die Pflicht, bestimmte Vereinbarungen, auch zwischen (ehemaligen) Ehepartnern, einer Inhalts- bzw. Ausübungskontrolle zu unterziehen. Gestützt wird das wohl auf §§ 138, 242 BGB laut Rechtsprechung.

    Mit dem Beschluss wird ausgesagt, dass aus Sicht des Fam-Richters nichts gegen den abgeschlossenen Vergleich spricht.

  • Nur mal so als Einwurf: Vielleicht soll es sich um einen extrem missglückten Vergleichsvorschlag des Gerichts nach §§ 1908i, 1822 Nr. 12 BGB handeln? :gruebel:

    :daumenrau
    Ggf. gar nicht missglückt, aber eben im Duktus des Familiengerichts.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Habe gestern mit der Kollegin vom Betreuungsgericht gesprochen, die kannte den Fall, die Verfahrensweise war wohl - mehr oder weniger - so abgesprochen worden. Sie war allerdings überrascht, als ich ihr sagte, dass in dem Vergleich eine Auflassung enthalten ist. Ihr war nur bekannt, dass es um eine Ausgleichszahlung im Rahmen der Klärung des Zugewinnausgleichs ging, sodass § 1822 Nr. 12 BGB zum Tragen käme.
    Habe dazu nun gefunden, dass die übrigen Genehmigungstatbestände, inbes. § 1821 BGB von der in § 1822 Nr. 12 BGB enthaltenen Regelung unberührt bleiben.

    Sachverhalt hat sich für mich daher aufgeklärt. Danke nochmal an alle Mitdenker.

    Zur "Rettung" des Vergleichs werde ich dann die Genehmigung der Erben erfordern/anregen (ggf. des vermutlich zu bestellenden Nachlasspflegers mit Gen. des Nachlassgerichts, da schon Ausschlagungen erklärt wurden).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!