Nießbrauch bebaute Teilfläche

  • Gibt zwar schon Themen zu Nießbrauch an Teilflächen, aber das hier ist noch etwas anderes.
    Es soll ein Nießbrauch an einer Grundstücksteilfläche bestellt werden. Das würde prinzipiell gehen, allerdings steht hier ein Gebäudeteil auf der Teilfläche. Es handelt sich wohl um ein Haus mit angebautem Stall und der Nießbrauch soll nur am Haus mit Garten sein.
    Laut Palandt (RZ 1 bei § 1030) umfasst ein Nießbrauch an einer Teilfläche auch darauf stehende Gebäude. MüKo und BeckOK äußern sich zu meinem Fall auch nicht ganz eindeutig; die Bestellung an einem Gebäudeteil wird als unzulässig angesehen, hier soll aber ein Grundstücksteil belastet werden und der aufstehende Gebäudeteil wäre dann quasi miterfasst. Bay ObLG vom 26.10.1979 BReg. 2 Z 51/79 und BGH vom 27.1.2006 V ZR 243/04 helfen mir auch nicht so direkt weiter, da es dabei immer darum geht, dass eine Wohnung belastet oder ausgenommen werden soll.
    M.E. widersprechen sich hier aber Kommentierung und die Entscheidungen selbst. Danach soll man Dinge, die wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache sind, nicht mit dem Nießbrauch belasten können. Ein Gebäude ist aber wesentlicher Bestandteil des ganzen Grundstücks und nicht nur der Fläche auf der es steht. Dann wäre es aber auch wesentlicher Bestandteil der Restfläche und somit wäre der Teil nicht belastbar. Dann läge Palandt falsch. Außerdem, was wäre, wenn z.B. auf einer mit einem Nießbrauch belasteten Fläche ein Gebäude errichtet wird - oder auf beiden Teilen (dann wären wir wieder bei meinem Fall)? Wäre der Nießbrauch dann gegenstandslos bzw. würde er erlöschen? Wenn man die Belastung "meiner" Teilfläche allerdings zulässt, kommt man im Ergebnis auf die Belastung eines Gebäudeteils (ob hier noch ein Garten dabei ist, ist m.E. egal, denn den könnte man ja weglassen), was ja wohl nicht zulässig sein soll.
    Bin für alle Meinungen und Anregungen dankbar.

  • Danke, den hatte ich wohl übersehen, das hilft schon mal weiter.
    Danach sollte mein Fall wohl eher nicht gehen. Allerdings komme ich dann wieder dazu, dass Palandt somit nicht stimmen kann und dass man eigentlich bei jedem Nießbrauch an einer Teilfläche prüfen müsste, ob die Teilfläche bebaut ist. Aber es geht noch weiter: Nach § 94 BGB sind auch Pflanzen, insbes. Bäume wesentliche Bestandteile eines Grundstücks (BeckOK RZ 8). Damit dürfte dann nach der Argumentation oben und auch im Link quasi nie ein Nießbrauch an einer Teilfläche gehen, da ja die Pflanzen auch wesentliche Bestandteile des ganzen Grundstücks und nicht der Teilfläche sind usw...
    Deshalb wäre ich weiter für Meinungen, Anregungen, Entscheidungen etc. in dieser Sache dankbar, da ich mir nicht ganz schlüssig bin, wie man das Problem lösen soll bzw. es sich hier wohl um ein grundsätzliches Problem handelt.

  • Ich habe in einem solchen Fall mal Folgendes geschrieben:

    Einzelne Teile einesGebäudes können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, da sie wesentlicherBestandteil des gesamten Hauses sind (vgl. BeckOK BGB/Wegmann BGB § 1030 Rn.8-10, beck-online und OLG Köln, Beschluss vom 17.08.2016, 2 Wx 188/16)
    Des Weiteren könnengemäß § 1030 Absatz 2 BGB lediglich einzelne Nutzungen ausgeschlossen werden,sodass es für unzulässig erachtet wird, hier sämtliche Nutzungen für dieübrigen Grundstücksteile auszuschließen (vgl. BeckOK BGB/Wegmann BGB § 1030 Rn.32, beck-online).

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