Vollzug des Europäischen vorläufigen Kontenpfändungsbeschlusses in Deutschland

  • Guten Morgen,
    ich habe erstmalig einen Vollzug eines vorläufige europäischen Kontenpfändungsbeschlusses in Deutschland (Zustellung an hiesigen Drittschuldner im hiesigen Amtsgerichtsbezirk). Der Antrag wurde nebst diversen Anlagen ausschließlich in niederländischer Sprache gestellt. Ein deutscher Vordrucksatz wurde nicht eingereicht.
    Da ich die Zustellung anordnen muss ist mir jedoch aufgrund der Sprache eine Prüfung in keinster Weise möglich. Auch müsste doch der Drittschuldner wie in anderen Auslandsverfahren auch ein Annahmeverweigerungsrecht aufgrund des fehlenden deutschen Vordrucksatzes haben. Oder?
    Kann mir jemand stichwortartig den Verfahrensablauf erklären?
    Gruß
    W.Baumanns

  • Wenn Du Deiner Threadüberschrift noch etwas www. voran und Gedöns hintanstellst....

    Klick mich!

    In der Regel ist die Beifügung einer Übersetzung der Eintagungen in Teil A des Formblatts II EuKoPfVO nicht erforderlich, da es sich hierbei um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt.
    Eine Übersetzung ist daher ggfs nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!