Nachweis Vollmacht, anderer Notar

  • [FONT=&quot][FONT=&quot]Ich habe folgenden Sachverhalt bzw Problem:[/FONT][/FONT]
    [FONT=&quot][FONT=&quot]Es soll eine Teilungserklärung geändert werden. Es handelt ua der Verkäufer (nicht teilender Eigentümer), der von den Käufern in den KV dazu bevollmächtigt wurde. Inhaltlich nicht zu beanstanden, Bewilligungen lägen alle vor inkl Berechtigte Abt. II und III.[/FONT][/FONT]
    [FONT=&quot][FONT=&quot]Mein Problem ist der Nachweis der Vollmachten:[/FONT][/FONT]
    [FONT=&quot][FONT=&quot]Grundsätzlich Original bzw. auf den Vollmachtnehmer lautende Ausfertigungen. Hab ich natürlich nicht ;-)[/FONT][/FONT]
    [FONT=&quot][FONT=&quot]Die brauch ich nicht, wenn ein originär gesetzlicher Anspruch auf Erteilung der Ausfertigung besteht. Dies ist ja meistens der Fall, weil der Kaufvertrag dem GBA vorliegt und kein Ausschluss im KV vereinbart ist. Für alle KV, die der die Änderung der TE beurkundende Notar erstellt hat, kein Problem, Nachweis Vollmacht erbracht. Und hier ist der Knackpunkt, da nicht alle KV vom gleichen Notar beurkundet wurden:[/FONT][/FONT]
    [FONT=&quot][FONT=&quot]Kann sich der die Änderung der TE beurkundende Notar A zum Nachweis des Fortbestandes der Vollmachten trotzdem auf die in den KV enthaltenen Vollmachten berufen und eine Bestätigung des KV beurkundenden Notars B einreichen, dass die Urschrift unwiderrufen vorliegt? Die Vollmacht also Bestand hat und eine Ausfertigung erteilt werden könnte? Und wenn ja, gilt gleiches, wenn die Urkunden verwahrt wurden, weil der Notar B nicht mehr existiert?[/FONT][/FONT]
    [FONT=&quot][FONT=&quot]Ich dachte eigentlich, dass das nicht ausreichend ist. [/FONT][/FONT]
    [FONT=&quot][FONT=&quot]Und wäre eine Alternative 21 III 3 BNotO? [/FONT][/FONT]
    [FONT=&quot][FONT=&quot][/FONT]
    [/FONT]
    [FONT=&quot][FONT=&quot]Ich danke schon mal für eure Hinweise
    :confused:[/FONT][/FONT]

  • Ist es richtig, dass der teilende Eigentümer sämtliche Wohnungen veräußert hat und nun der Erwerber als (Weiter-)Verkäufer die Kaufverträge abgeschlossen hat, in denen seine Vollmacht enthalten ist ?

    Zum Thema wurde hier schon diskutiert (sh. insbes. Seite 4 dort):

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ng+grundbuchamt

    Nach Meikel, GBO, 10. A., Rdzf. 49 zu § 29 genügt (ebenfalls) eine amtliche Feststellung des Notars (im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG), wenn sich die Urschrift in der Urkundensammlung des Notars befindet. Wenn der andere Notar Dir eine entsprechende Bescheinigung (auf den Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde über die Änderung der Teilungserklärung abgestellt) vorlegt, fällt mir gerade kein dem entgegenstehender Grund ein, und beim ausgeschiedenen Notar würde die Bescheinigung dann - je nach Bundesland - durch den Amtsnachfolger oder die zuständige Behörde erteilt werden.

    Eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO hülfe nur weiter, wenn eine Ausfertigung beim Notar wäre, was in Deinem Fall ja nicht so ist.

  • Hallo, danke zunächst für deine Antwort.

    Ja, der teilende Eigentümer hat schon vor längerer Zeit sämtliche Wohnungen weiterveräußert. Es fanden zwischenzeitlich auch schon weitere Verkäufe statt, sodass mittlerweile teilweise der 3. oder 4. Erwerbsvorgang vorliegt.

    Die Vollmacht ist dem Verkäufer V erteilt worden, der mehrere Einheiten (aber nicht alle) vom teilenden Eigentümer E erworben hatte. Die Kaufverträge V - Erwerber sind teilweise schon komplett vollzogen.

    Es gibt in den Vollmachten keine Beschränkung auf Ausübung vor einem bestimmten Notar.

    Aber das spielt jetzt alles keine Rolle mehr, da ich der Beschwerde nicht abgeholfen habe und mich überraschen lasse, was das KG dazu sagt :gruebel:

    Im wesentlichen habe ich das so begründet, dass es auf die dem Bevollmächtigten ausgehändigte und bei Vertreterhandlung des Bevollmächtigten vorgelegte Urschrift oder Ausfertigung der Vollmacht ankommt. Eine beim Notar verwahrte Urschrift gilt grundsätzlich nicht als ausgehändigt im Sinne des § 172 BGB. Ausnahme: Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung nach § 51 Abs.1 BeurkG. Die Ausnahme gilt jedoch nur dann, wenn die Erklärung des Bevollmächtigten von dem Notar beurkundet wird, der auch die Vollmacht beurkundet hat. (s. OLG Stuttgart DNotZ 1999, 138).
    Dass ein Berufen auf die in der Urkundensammlung eines anderen Notars verwahrte Urschrift ausreichend sein soll, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
    In meinem Fall scheidet § 21 BNotO aus.

  • Ich konnte die Entscheidung des OLG Stuttgart, die in dem verlinkten Thema vermerkt war, nicht einsehen, als ich den Beitrag schrieb, auch keinen Kommentar.

    Aber dann reicht eine Bescheinigung des anderen Notars nicht aus, gut zu wissen.

    Dass § 21 Abs. 3 BNotO Dir nicht weiterhilft, hatte ich geschrieben.

  • Die Entscheidung des OLG habe ich so verstanden, was das KG daraus macht, steht noch auf einem ganz anderen Blatt. Ich werde berichten, wenns was neues gibt ;)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!