Hallo zusammen,
in meinem Verfahren betreibt die örtliche Sparkasse das ZV Verfahren gegen einen Schuldner. Der AO Beschluss konnte noch normal zugestellt werden, danach ist der Schuldner mehrfach umgezogen. ohne sich abzumelden und nun konnte der Gutachterbeschluss nicht zugestellt werden. Ich habe einen Zustellungsvertreter bestellt. so weit, so gut.
Nun kommt der bestellte Zustellungsvertreter zu mir und zeigt mir eine Zustellung durch den GV an ihn, für den Schuldner, und zwar eine Grundschuldbestellungsurkunde, aus einem vorrangigem Recht, aus welchem (noch) nicht betrieben wird.
Diese Zustellung ist doch nicht wirksam an ihn zugestellt, oder? Er ist doch nur als Zustellungsvertreter für das laufende Verfahren.
Stöber sagt zu § 7 Rdnr. 2.1, dass er "Vollstreckungstitel" nicht annehmen muss. Jedoch weiß er vor dem Öffnen ja nicht, was im Brief ist.
Wie müssen wir jetzt verfahren?
LG, Mausejule