Nachlasspfleger Lebensversicherung

  • In seinem Abschlussbericht erklärt der Nachlasspfleger, er habe die Bezugsberechtigung der Lebensversicherung gegenüber der Versicherung widerrufen, diese sei aber nicht bereit zu leisten, sie habe ihm mitgeteilt, dass er sich wegen des Valutaverhältnisses ggfs. an die Bezugsberechtigten zu wenden habe. Das hat der Nachlasspfleger allerdings nicht getan, das Ganze war aber bereits im Februar. Muss ich als Nachlassgericht ihn noch auf irgendetwas hinweisen, oder in der Akte vermerken, oder ist das allein die Verantwortung des Nachlasspflegers?

  • Ich würde nichts veranlassen. Schließlich weiß ich nicht, ob es überhaupt möglich ist, dass der Nachlasspfleger die Bezugsberechtigung widerruft. Er hat es versucht. Möglicherweise sind seine rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft. Das Nachlassgericht kann m.E. unterstellen, dass er das geprüft hat. Wenn nicht, trägt er dafür die Verantwortung, nicht das Nachlassgericht.

  • Sofern der Nachlass nicht überschuldet ist, hat er m.E. ohnehin nur geringe Chancen, das Geld zurückzufordern.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Der Nachlasspfleger widerruft nicht die Bezugsberechtigung, sondern den Botenauftrag des Versicherungsunternehmens. Zugleich hat er das Schenkungsangebot des Erblassers zu widerrufen. Wenn eins von beiden glückt, bevor die Versicherung den Bezugsberechtigten informiert hat, dann geht das Geld im Ergebnis an den Nachlass. Das ist nur dann anders, wenn es bereits zu Lebzeiten einen (formnichtigen) Schenkungsvertrag zwischen Erblasser und Bezugsberechtigten gab. Das war jetzt die Kurzfassung.

    Vor diesem Hintergrund sind die obigen Ausführungen falsch. Der Nachlasspfleger hat zu prüfen, ob der Widerruf erfolgreich war und dann den Bezugsberechtigten zu verklagen und der Versicherung den Streit zu verkünden (oder anders herum). Außerdem ist die Echtheit der Bezugsberechtigung mit Nichtwissen zu bestreiten. Da die Versicherer netterweise neuerdings die Originale vernichten und scannen, lässt sich der Beweis der Echtheit nur dann führen, wenn es Zeugen oder ähnliche Beweismittel gibt.

    Ich kann das gerne noch breit ausführen, aber nur, wenn es einer hören will. Das sind für Erbrechtler Standardkonstellationen. Ich habe davon schon einiges (auf beiden Seiten) gehabt, mit und ohne Gericht.

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