Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverf. - doppelte Festsetzung wg. Unkenntnis

  • Hallo zusammen,

    leider konnte ich einen ähnlichen Fall per Suche nicht finden. Ich hoffe, jemand von euch kann mir weiterhelfen.

    Der Fall ist folgender:

    Am 29.03.2019 hat das Jobcenter einen Antrag im vV gestellt Der Antrag ist am 01.04.2019 eingegangen. Es wurde Unterhalt i. H. v. 120 % ab dem 01.04.2019 beantragt nebst Rückständen i. H. v. 504 € für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.03.2019. Am 13.05.2019 ist der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss antragsgemäß ergangen. Er ist am 14.05.2019 zur Geschäftsstelle gelangt.
    Mit Schreiben vom 08.08.2019 meldet sich der Landkreis, Fachdienst Jugend, und teilt mit, dass ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 15.10.2015 gegen den Antragsgegner für das gleiche Kind von einem benachbarten Amtsgericht vorliegt, der Unterhalt ab dem 01.09.2015 bis längstens zum 24.06.2026 i. H. v. 100 % nebst Rückständen i. H. v. 953 € für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.08.2015 für den dortigen Landkreis (nicht den hiesigen, der mir geschrieben hat) festsetzt. Dieser Beschluss ist noch unter der Bedingung ergangen, die seit 2017 nicht mehr zulässig ist 1. Diese läuft daher noch bis 2021, wenn nicht der Antrag nach § 240 FamFG folgt. Es wurde die vollstreckbare Ausf. dieses Beschlusses übersandt, mit der Bitte, ob der hiesige Beschluss vom 13.05.2019 bestehen bleibt.
    Eine Kollegin von mir hat vorgeschlagen, den Beschluss vom 13.05.2019 gemäß § 240 FamFG abändern zu lassen. Ich sehe da aber irgendwie nicht die Grundlage für. § 42 FamFG kommt laut BGH 2 auch nicht in Betracht, da ich zu dem Zeitpunkt nichts von dem anderen Beschluss wusste und es quasi keine Unrichtigkeit ist, dass mein Beschluss ergangen ist.

    Diesbezüglich stellen sich mir folgende Fragen:

    1. Kann man den hiesigen Beschluss vom 13.05.2019 noch irgendwie aus der Welt schaffen, wo er doch jetzt rechtskräftig geworden ist, ohne die Vollstreckungsabwehrklage durch den Antragsgegner?
    2. Muss mich überhaupt interessieren, ob ich diesen Beschluss aus der Welt bekomme?
      Grundsätzlich ist es ja Sache des Antragsgegners, wenn doppelt vollstreckt würde und den Landkreis muss ja auch nicht interessieren, ob das Jobcenter parallel vollstreckt. Die können sich ja trotzdem ihr Geld holen.

    Vielen Dank schon einmal für's Lesen!


    1 "Die Festsetzung erfolgt unter der Bedingung, dass künftig tatsächlich Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht werden, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs des Kinds, insgesamt nicht mehr als 72 Monate.
    2 BGH, FamRZ 2003, 1270

  • Diesbezüglich stellen sich mir folgende Fragen:

    1. Kann man den hiesigen Beschluss vom 13.05.2019 noch irgendwie aus der Welt schaffen, wo er doch jetzt rechtskräftig geworden ist, ohne die Vollstreckungsabwehrklage durch den Antragsgegner?
    2. Muss mich überhaupt interessieren, ob ich diesen Beschluss aus der Welt bekomme?
      Grundsätzlich ist es ja Sache des Antragsgegners, wenn doppelt vollstreckt würde und den Landkreis muss ja auch nicht interessieren, ob das Jobcenter parallel vollstreckt. Die können sich ja trotzdem ihr Geld holen.



    Ich würde beide Fragen mit "nein" beantworten, sehe jedenfalls keine Grundlage für ein "ja". Es kann halt zu solchen Ergebnissen führen, wenn die Antragsgegner keine Einwendungen hervorbringen, obwohl sie das könnten.

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