Frage in Zusammenhang mit Bewährung und Vollstreckung gegen Erwachsene

  • Hallo,
    mache am AG ja nur Jugendstrafvollstreckung, mit Erwachsenen komme ich nur bei Bewährung in Berührung. Habe jetzt erstmals den Fall, dass gegen Bewährungsauflagen verstoßen wurde ....

    Sachverhalt:
    1. Strafbefehl mit Verwarnung und Vorbehalt einer Geldstrafe
    2. Bewährungsbeschluss, der bi Nichtbewährung die Festsetzung der Geldstrafe vorbehält
    3. Strafakte geht zu StA, her wird Bewährungsheft angelegt.
    4. neue Straftat ==> StA beantragt im Bew-Heft Festsetzung der Geldstrafe
    5. Entsprechender Beschluss ergeht im Bewährungsheft.
    6. Vorlage des Bew-Heftes an Rpflg.

    Fragen:
    - Hätte die Festsetzung in der Strafakte erfolgen müssen ?
    - Ist der Rpflg. des AG oder StA für Vollstreckung zuständig ?

    Danke

  • Hallo, ich darf Strafsachen, Schöffensachen und Bußgeldsachen in in meinem AG machen.

    Jetzt bekomme ich das erste mal eine Akte mit einer Bewährungssache vom Jugendschöffengericht- der VU ist 1981 geboren.

    Muss ich da irgendwas beachten oder nur "Erstverfügung Bewährung"aus EUREKA ausfüllen und zur Frist?

    Hab derzeit niemanden zum Fragen da.


    Danke schon einmal.

  • zu meiner Ausgangsfrage noch einmal:

    Ich bekomme jetzt hier schon wieder die Bewährungshefte vorgelegt mit der Bitte die Erstverfügung Bewährung, Formblatt 6604 zu erledigen.

    Nach obigen Beiträgen ist das wohl nicht meine Aufgabe- wer füllt dies Formblatt aus und wo finde ich die Begründung dazu, dass es nicht meine Aufgabe ist?


    Danke schon einmal

  • zu meiner Ausgangsfrage noch einmal:

    Ich bekomme jetzt hier schon wieder die Bewährungshefte vorgelegt mit der Bitte die Erstverfügung Bewährung, Formblatt 6604 zu erledigen.

    Nach obigen Beiträgen ist das wohl nicht meine Aufgabe- wer füllt dies Formblatt aus und wo finde ich die Begründung dazu, dass es nicht meine Aufgabe ist?


    Danke schon einmal


    §§ 22, 31 III, V RpflG.

  • Das lese ich da ehrlich gesagt nicht so richtig heraus. § 31 V RpflG bezieht sich auf Jugendstrafvollstreckungssachen; in der Ausgangsfrage ging es doch aber gerade um eine Bewährungsstrafe eines Erwachsenen? Oder bin ich gerade auf dem Holzweg? :gruebel:

    Ich kenne das übrigens von unserem AG auch so, dass dort nach Ausspruch einer Bewährungsstrafe gegen einen Erwachsenen eine Art "Einleitungs-Vfg" durch den Rpfl am AG ausgefüllt wird. Danach geht die Akte an die StA; dort erfolgen dann die entsprechenden Registermitteilungen und MiStras, die Kostenbehandlung etc.

  • Auf welcher Grundlage? :gruebel: Ich kann keine erkennen, insbesondere auch keine Zuständigkeit nach dem RpflG.


  • Nach den von mir genannten Vorschriften gibt es hier keine Rpfl-Zuständigkeit. Vielleicht hätte ich es deutlicher hervorheben müssen, ich war etwas in Zeitdruck. Das ist alles UdG-Aufgabe.


  • In § 22 RpflG steht doch, welche Tätigkeiten der Rechtspfleger in der Strafabteilung beim Gericht hinsichtlich Erwachsenen vornehmen darf? :gruebel:

    Das ist richtig, mir ging es um den zusätzlich zitierten § 31 RPflG.

    Auf welcher Grundlage? :gruebel: Ich kann keine erkennen, insbesondere auch keine Zuständigkeit nach dem RpflG.

    Das ist mir leider auch nicht bekannt, ich weiß nur, dass dort eine Einleitungs-Vfg erstellt wird. Vielleicht ein Fall des "war immer schon so". :gruebel:

    Dirk: Vielen Dank für die Erläuterung, wieder etwas dazugelernt. :oops:

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