sofortige Beschwerde gegen VKB kurz vor dem Termin

  • Guten Morgen allerseits,

    ich habe eine Frage zum Procedere:
    Die Schuldnerin legt 1 Woche vor dem Zwangsversteigerungstermin Rechtsmittel gegen die Höhe des festgesetzten Verkehrswertes ein. Der Beschluss ist ihr gegenüber rechtskräftig. Wiedereinsetzung ist nicht beantragt und auch nach den angegebenen Gründen nicht angezeigt. Gemäß § 570 ZPO hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 572 Abs. 2 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht über die fristgerechte Einlegung des RM.

    Wie gehe ich nun rein praktisch vor?:
    Var a) ich setze den Termin zur Entscheidung über den Zuschlag aus bis das Beschwerdegericht entschieden hat
    Var b) ich erteile den Zuschlag, weil die Verkehrswertfestsetzung ohnehin nie eine absolute Rechtskraft erfährt und ich sie deshalb für die Zuschlagserteilung nicht benötige, so auch Stöber, 22. Auflage Randnummer 17 zu § 87 in Verbindung mit Randnummern 70 ff zu § 74 a ZVG ( in der Vorausgabe auch Randnummer 8.9 zu § 74a ZVG)


    Wie würdet Ihr entscheiden?

  • Warum willst du für eine (nach deiner Ansicht klar erfolglose) Beschwerde gegen die Wertfestsetzung den Termin aufheben??

    Du kannst den Gläubiger anhören (kurze Frist bis zum Termin) und behandelst das dann im Zuschlag.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • @ Araya: ich habe mich etwas missverständlich ausgedrückt. Den Termin will ich gar nicht aufheben. Für mich ging es um die Frage, ob ich die Entscheidung über den Zuschlag aussetze, bis das LG über meine Nichtabhilfe entschieden hat oder ob ich nicht abhelfe, den Zuschlag erteile und dann die Sache wegen des Rechtsmittels zum LG schicke. Die Variante, über die Beschwerde im Zuschlagsbeschluss zu entscheiden, wäre eine neue Überlegung. Danke für die Anregung :)

  • Die Variante, über die Beschwerde im Zuschlagsbeschluss zu entscheiden, wäre eine neue Überlegung.

    Diese Variante ist nicht nur neu, sondern vor allem falsch.

    Eine Verkehrswertbeschwerde steht weder der Terminsdurchführung noch einer Zuschlagserteilung entgegen.

    Rein praktisch würde ich also das Verfahren ganz normal weiterführen: Nichtabhilfe + Vorlage sowie Termin + ggfs. Zuschlagsentscheidung.

  • Sehe es genauso: Termin abhalten, ggf. Zuschlag erteilen, zusätzlich: Nichatbhilfe bzgl. unzulässiger Beschwerde gegen VKW-Festsetzung, Vorlage an LG. off Topic: Blöd ist, dass dann die Akte erst mal weg ist. Auch unzulässige Beschwerden versanden beim hiesigen LG. Schön für alle Versteigerungsverhinderer).

  • Ganz einfach: Zuständig für die Entscheidung ist das Beschwerdegericht.

    Nach den in #1 mitgeteilten Daten könnte sogar die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag noch laufen. Da ist es schon sportlich, als Erstgericht die Akte liegenzulassen, um die Beschwerde mit der nächsten anstehenden Entscheidung selbst zurückzuweisen.

  • Die Variante, über die Beschwerde im Zuschlagsbeschluss zu entscheiden, wäre eine neue Überlegung.


    Rein praktisch würde ich also das Verfahren ganz normal weiterführen: Nichtabhilfe + Vorlage sowie Termin + ggfs. Zuschlagsentscheidung.

    Rein praktisch wird dies aber nicht so gehen, weil dann die Akte beim LG ist. Also: erst Termin durchführen + ggfs. Zuschlag und dann zusätzlich Nichtabhilfeentscheidung und Vorlage an LG

  • Ich rede nicht von der NATÜRLICH dem Beschwerdegericht zustehenden Entscheidung sondern von der Nichtabhilfe!

    Kurz vor dem Termin verschicke ich keine Akte. Ein Aktendoppel anzulegen halte ich im Hinblick auf die kurzen Zeiträume für unnötige Arbeit.

    Beschluss

    1. Der Beschwerde...wird nicht abgeholfen. Die Akten werden dem LG...vorgelegt.
    2. Zuschlag wird erteilt.
    RMB zu obiger Beschlussformel zu 2.:...

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