mehrere Auftraggeber - eine Firma - Erhöhungsgebühr

  • Es wird der Erlass eines Pfübs beantragt von zwei Gläubigern, die eigentlich nur ein Gläubiger sind …

    1. die GmbH & Co.KG und 2. die VerwaltungsGmbH. Die GF sind jeweils gleich.

    Lt. Impressum (Internetauftritt der GmbH & Co.KG) wird die GmbH &Co.KG von der VerwaltungsGmbH vertreten und diese wiederum von den GF.
    Im VB wurden beide Gläubiger gleichberechtigt aufgeführt.

    M.E. kann hier keine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG gegeben werden. Was meint ihr?

  • Es wird der Erlass eines Pfübs beantragt von zwei Gläubigern, die eigentlich nur ein Gläubiger sind …

    1. die GmbH & Co.KG und 2. die VerwaltungsGmbH. Die GF sind jeweils gleich.

    Lt. Impressum (Internetauftritt der GmbH & Co.KG) wird die GmbH &Co.KG von der VerwaltungsGmbH vertreten und diese wiederum von den GF.
    Im VB wurden beide Gläubiger gleichberechtigt aufgeführt.

    M.E. kann hier keine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG gegeben werden. Was meint ihr?

    sofern der Vollstreckungstitel (= VB) beide, d.h. KG und die Verwaltungs-GmbH, gleichberechtigt als [Gesamt-]Gläubiger ausweist, sind es eben zwei Gläubiger, und die Erhöhungsgebühr fällt an.
    Wenn nur die [GmbH & Co.] KG, vertreten durch die GmbH, diese verteten durch den GF als Gläubiger gennant ist, handelt es sich nur um einen Gläubiger!

    Dass der eine Gläubiger vom anderen Gläubiger vertreten wird, und wahrscheinlich der GF der GmbH auch noch Eigentümer und Kommanditist der KG ist, ist in diesem Falle unbeachtlich. Maßgeblich ist die Gläubigereigenschaft, die KG und die GmbH sind unterschiedliche Rechtsträger.

    ORBIS NON SVFFICIT

    5 Mal editiert, zuletzt von Quantum (9. September 2019 um 13:40)

  • Eine KG hat keinen GF, also können die GF auch nicht gleich sein.

    Wer steht als Gläubiger im Titel?
    Eventuell steht da auch "GmbH & Co KG, vertreten durch die GmbH" und irgendwer hat das nur missverstanden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Tritt ein Unternehmen alle seine zukünftigen Forderungen gegenüberKunden zur Hälfte an ein mit ihm wirtschaftlich auf das Engste verbundenesUnternehmen (hier: eigene Komplementärin) ab, handelt es sich in dervon beiden Gläubigerinnen betriebenen Zwangsvollstreckung bei derErhöhungsgebühr nach VV 1008 RVG nicht um notwendige Kosten derZwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO.(Rn.4)

    Fundstellen

    JurBüro 2006, 216 (Leitsatz und Gründe)

    Rpfleger 2006, 272 (Leitsatz und Gründe)

    AGWolfsburg

    Entscheidungsdatum:

    06.12.2005

    Aktenzeichen:


    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

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