Rückforderungsrechte Genehmigung/ Ergänzungspflegschaft

  • Guten Morgen,

    ich habe einen Übergabevertrag (Enkel - Opa) in welchem folgende Rückforderungsrechte enthalten sind:
    Der Übergeber behält sich das Recht vor, die unentgeltliche Rückübertragung des Grundbesitzes zu verlangen, wenn:

    - Grunbesitz zu Lebzeiten des Übergebers veräußert oder belastet wird
    - über das Vermögen des Übernehmers das Insolvenzverfahren eröffnet/ beantragt wird oder Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz betrieben wird, Übernehmer Vermögensverzeichnis abzugeben hat
    - Übernehmer von Übergeber verstirbt
    - Bestehen eines Grundes des Pflichtteilsentziehung
    - Kosten für die Rückübertragung gehen zulasten des Übernehmers
    - gesichert durch Rück-AV

    Laut Hannes, Formularbuch Vermögens- und Unternehmensnachfolge ist eine familiengerichtliche Genehmigung notwendig für ,,vertraglich vereinbarte Rückforderungsrechte des Schenkers, die nicht lediglich bereicherungsrechtlich ausgestaltet sind (§1821 Abs.1 Nr.1 BGB) (OLG Köln v. 11.06.2003 - 2 Wx 18/03)

    Dasselbe gilt auch für die Bestellung eines Ergänzungspflegers:
    Lediglich rechtlich vorteilhaft sind der Erwerb unter Vereinbarung eines Rücktritts- oder RÜckforderungsrechts nebst Absicherung durch eine Rückauflassungsvormerkung, sofern der Minderjährige lediglich nach Bereicherungsrecht haftet, BGH v. 25.11.2004 - V ZB 13/04

    Was sagt ihr dazu ?
    O.g. Punkte gehen doch über eine Haftung nach dem Bereicherungsrecht hinaus, oder ?

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