Aufhebung NLP, Feststellung Fiskalrecht - Vergütung des NLP

  • Alle bekannten Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Es wurde Nachlasspflegschaft angeordnet.
    Zum Nachlass gehören landwitschaftliche Grundstücke mit einem Wert von ca. 7.000,00 €. Weitere Vermögenswerte sind nicht bekannt. Verbindlichkeiten sind wohl nicht vorhanden.

    Der Nachlasspfleger möchte nun diese landwirtschaftlichen Grundstücke veräußern. Die Verkaufspreise liegen aber unter dem vom Gutachterausschuss mitgeteilten Wert.

    Ich würde die Nachlasspflegschaft am liebsten aufheben und den Fiskus als Erbe, nach öffentlicher Aufforderung, feststellen. Ein Sicherungsbedürfnis liegt meiner Meinung nach nicht vor und Erben werden in angemessener Zeit auch nicht ermittelt werden.
    Dies würde ich dem Nachlasspfleger so auch mitteilen und mitteilen, dass ein Verkauf daher nicht in Betracht kommt.

    Allerdings stellt sich mir dann das Problem mit der Vergütung. Freie Nachlasswerte stehen ohne Verkauf nicht zur Verfügung. Muss dann also von Mittellosigkeit ausgegangen werden?
    Steht die Tatsache, dass der Nachlasspfleger ohne einen Verkauf der Grundstücke eine geringere Vergütung erhalten würde, meiner beabsichtigten Vorgehensweise entgegen? Eigentlich nicht, oder?

  • Wenn sich für die Gutachter-Werte keine Käufer finden, muss eben für einen geringeren Kaufpreis veräußert werden. Ich würde mir vom Nachlasspfleger glaubhaft machen lassen, dass er trotz Bemühungen keinen höheren Verkaufserlös erzielen kann.
    Dann Genehmigung des Verkaufs, Festsetzung der Vergütung gegen den Nachlass und Hinterlegung von dessen Rest.

  • Pragmatisch, praktisch, gut.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Was würde euch in so einem Fall zur Glaubhaftmachung genügen?


    • als erstes ein gutes Vertrauens- und Arbeitsverhältnis zwischen Nachlassgericht und Nachlasspfleger
    • dann den NaPfl. mal anfragen, ob vielleicht noch ein zweiter Interessent da war, der vielleicht ein Angebot abgegeben hat
    • dann Bedarf es eh noch eines Verfahrenspflegers...

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Die Voraussetzungen für eine Feststellung des Fiskuserbrechts dürften wohl nicht vorliegen, wenn ein nennenserter Versuch zur Erbenermittlung überhaupt noch nicht stattgefunden hat.

    Mit der Lösung "verkaufen und hinterlegen" kann ich mich grundsätzlich nicht anfreunden. Die Hinterlegung ist nichts anderes als eine verkappte Feststellung des Fiskuserbrechts, die potentiellen Erben erfahren nie etwas von ihrem Erbrecht und diese Verfahrensweise ist daher nur ein Feigenblatt, um die Akte vom Tisch zu bekommen.

    Man sollte sich also schon klar entscheiden: Wenn man die Feststellung des Fiskuserbrechts ins Auge fasst, entscheidet der Fiskus anschließend auch selbst, wie er mit dem Grundbesitz verfährt.

    Vergütungsfestsetzung gegen den Nachlass. Es liegt keine Mittellosigkeit vor, zumal man bereits weiß, dass der Grundbesitz veräußerbar ist und dadurch Geld hereinkommt.

  • Die Voraussetzungen für eine Feststellung des Fiskuserbrechts dürften wohl nicht vorliegen, wenn ein nennenserter Versuch zur Erbenermittlung überhaupt noch nicht stattgefunden hat.

    Mit der Lösung "verkaufen und hinterlegen" kann ich mich grundsätzlich nicht anfreunden. Die Hinterlegung ist nichts anderes als eine verkappte Feststellung des Fiskuserbrechts, die potentiellen Erben erfahren nie etwas von ihrem Erbrecht und diese Verfahrensweise ist daher nur ein Feigenblatt, um die Akte vom Tisch zu bekommen.

    Man sollte sich also schon klar entscheiden: Wenn man die Feststellung des Fiskuserbrechts ins Auge fasst, entscheidet der Fiskus anschließend auch selbst, wie er mit dem Grundbesitz verfährt.

    Vergütungsfestsetzung gegen den Nachlass. Es liegt keine Mittellosigkeit vor, zumal man bereits weiß, dass der Grundbesitz veräußerbar ist und dadurch Geld hereinkommt.


    Dem stimme ich absolut zu!

  • Ich würde den Nachlasspfleger zunächst um Mitteilung zum Sachstand hinsichtlich seiner Erbenermittlung bitten. Dann ist absehbar, ob Fiskalerbrecht mittelfristig in Frage kommt oder ob er erstmal (weiter) ermitteln sollte.

    Von Mittellosigkeit des Nachlasses würde ich bei der Vergütung erstmal auch nicht ausgehen. Evtl. kommt eine Festsetzung aus der Landeskasse (mit entsprechendem Stundensatz) mit ausdrücklich festgestellten Rückforderungsrecht in Betracht.

  • Ich glaube wir sollten den Pragmatismus nicht ganz aus den Augen verlieren. Es ist nicht die Aufgabe des Nachlasspflegers den besten Preis zu erzielen der in 10 Jahren vielleicht möglich ist. Die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse sind auch nur statistische Erhebungen von Verkaufszahlen (Durchschnittsummen). Wenn im Einzelfall ein Grundstück wesentlich schlechtere Merkmale hat, dann ist dieser Durchschnittswert halt nicht zu erzielen. Wenn Hundert Euro mehr pro qm kommen, beschwert sich doch auch keiner. Der Nachlasspfleger kann ja für kleines Geld noch einmal eine Anzeige schalten und wenn keiner reagiert, dann ist es halt so.

    Wald zu verkaufen ist viel schlimmer. Erstens findet man die Handtücher nicht und dann ist dort die Spanne aus welcher der BR ermittelt wird um ein vielfaches größer. Ich lass mir bei der Kaufpreisfindung von den Interessenten eine detailierte Zustandsbeschreibung (Schlagreif, frisch angepflanzt, vertrocknet, Borkenkäferbefall etc.) geben, dann haben alle bei der Entscheidungsfindung auch was in der Hand.

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  • Die Voraussetzungen für eine Feststellung des Fiskuserbrechts dürften wohl nicht vorliegen, wenn ein nennenserter Versuch zur Erbenermittlung überhaupt noch nicht stattgefunden hat.

    Mit der Lösung "verkaufen und hinterlegen" kann ich mich grundsätzlich nicht anfreunden. Die Hinterlegung ist nichts anderes als eine verkappte Feststellung des Fiskuserbrechts, die potentiellen Erben erfahren nie etwas von ihrem Erbrecht und diese Verfahrensweise ist daher nur ein Feigenblatt, um die Akte vom Tisch zu bekommen.

    Man sollte sich also schon klar entscheiden: Wenn man die Feststellung des Fiskuserbrechts ins Auge fasst, entscheidet der Fiskus anschließend auch selbst, wie er mit dem Grundbesitz verfährt.

    Vergütungsfestsetzung gegen den Nachlass. Es liegt keine Mittellosigkeit vor, zumal man bereits weiß, dass der Grundbesitz veräußerbar ist und dadurch Geld hereinkommt.

    Dagegen ist im allgemeinen nichts zu sagen. In diesem Fall unterhalten wir uns aber über Grundstücke im Wert von 7.000 € - i.B.: siebentausend Euro-!
    Ale bekannten Erben haben ausgeschlagen. Die Ermittlung (entfernterer) Verwandter steht hier m.E. kostenmäßig in keinem Verhältnis zum Nachlass, so dass eine Erbenermittlung untunlich ist. Der Nachlasspfleger hat ja irgendwie nach Käufern gesucht, wahrscheinlich hat er irgendwo inseriert. Diese Inserate würde ich mir zur Glaubhaftmachung vorlegen lassen und dann so verfahren, wie ich es weiter oben beschrieben habe.

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