Hallo,
ich kann zu diesem Fall leider nichts finden, vielleicht kann mir ja jemand von Euch weiterhelfen:
Ich habe in einem Erbfall mit einem hohen Millionenvermögen Nachlasspflegschaft eingeleitet.
Nunmehr hat der eingesetzte Nachlasspfleger ( Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter) beantragt, zu genehmigen, die Prämien der Erweiterung seiner bestehenden Vermögenshaftpflichtversicherung auf diesen Fall ( Versicherungsbeitrag: 9000,- Euro/ Jahr ) aus dem Nachlass zu genehmigen.
Das ist, was ich bis jetzt ermittelt habe:
Grds. darf der Nachlasspfleger nach § 1835, 1915 BGB seine Auslagen dem Vermögen des Erblassers entnehmen. Die Auslagen werden nicht durch das Nachlassgericht festgesetzt, sondern im Streitfall durch das Prozessgericht.
Gemäß § 1835 II S. 2 iVm. § 1836 I S. 2 sind die Kosten für eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung keine Auslagen i S. des § 1835 BGB.
Im MükO, RN 38 zu § 1835 BGB wird u. a. als Begründung angegeben, 'eine Aufwendung wird in diesen Fällen zumeist schon an der fehlenden Individualisierbarkeit scheitern.'
Die Versicherung wird schon von der Vergütung abgegolten.
Der hier vorliegende Fall ist jedoch gerade kein Standardfall eines Nachlasspflegers.
Die Versicherung würde extra für diesen Fall abgeschlossen.
Der Nachlasspfleger müsste erst ( je nach Stundensatz) ca. 50-100 Stunden arbeiten bevor er nur seine Versicherungskosten bezahlen könnte.
Der Abschluss einer adäquaten Haftpflichtversicherung liegt auch im Interesse der Erben und des Nachlassgerichtes, vgl. Jochum/Pohl RN 90.
Und was mache ich, wenn der Nachlasspfleger sich unter den gegebenen Umständen entscheidet, keine Versicherung abzuschließen? Ich glaube kaum, dass ich unter den gegebenen Umständen einen anderen kompetenten Nachlasspfleger finden werde....
Kennt vielleicht jemand eine Entscheidung zu dieser Thematik? evtl . auch aus dem Betreuungsrecht ( dort müsste ja bei Berufsbetreuern bei extrem wohlhabenden Betreuten ein ähnliches Problem auftauchen)
Schon mal vorab: Ganz herzlichen Dank!