Nachlasspflegschaft Haftpflichtversicherung Auslagen

  • Hallo,
    ich kann zu diesem Fall leider nichts finden, vielleicht kann mir ja jemand von Euch weiterhelfen:

    Ich habe in einem Erbfall mit einem hohen Millionenvermögen Nachlasspflegschaft eingeleitet.

    Nunmehr hat der eingesetzte Nachlasspfleger ( Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter) beantragt, zu genehmigen, die Prämien der Erweiterung seiner bestehenden Vermögenshaftpflichtversicherung auf diesen Fall ( Versicherungsbeitrag: 9000,- Euro/ Jahr ) aus dem Nachlass zu genehmigen.

    Das ist, was ich bis jetzt ermittelt habe:

    Grds. darf der Nachlasspfleger nach § 1835, 1915 BGB seine Auslagen dem Vermögen des Erblassers entnehmen. Die Auslagen werden nicht durch das Nachlassgericht festgesetzt, sondern im Streitfall durch das Prozessgericht.
    Gemäß § 1835 II S. 2 iVm. § 1836 I S. 2 sind die Kosten für eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung keine Auslagen i S. des § 1835 BGB.

    Im MükO, RN 38 zu § 1835 BGB wird u. a. als Begründung angegeben, 'eine Aufwendung wird in diesen Fällen zumeist schon an der fehlenden Individualisierbarkeit scheitern.'
    Die Versicherung wird schon von der Vergütung abgegolten.


    Der hier vorliegende Fall ist jedoch gerade kein Standardfall eines Nachlasspflegers.
    Die Versicherung würde extra für diesen Fall abgeschlossen.
    Der Nachlasspfleger müsste erst ( je nach Stundensatz) ca. 50-100 Stunden arbeiten bevor er nur seine Versicherungskosten bezahlen könnte.
    Der Abschluss einer adäquaten Haftpflichtversicherung liegt auch im Interesse der Erben und des Nachlassgerichtes, vgl. Jochum/Pohl RN 90.

    Und was mache ich, wenn der Nachlasspfleger sich unter den gegebenen Umständen entscheidet, keine Versicherung abzuschließen? Ich glaube kaum, dass ich unter den gegebenen Umständen einen anderen kompetenten Nachlasspfleger finden werde....

    Kennt vielleicht jemand eine Entscheidung zu dieser Thematik? evtl . auch aus dem Betreuungsrecht ( dort müsste ja bei Berufsbetreuern bei extrem wohlhabenden Betreuten ein ähnliches Problem auftauchen)

    Schon mal vorab: Ganz herzlichen Dank!

    4 Mal editiert, zuletzt von MeNo (10. September 2019 um 12:37)

  • Ich kann leider wenig beitragen außer folgenden zwei Erfahrungen:
    1. Eine Erhöhung der allgemeinen Haftpflicht kostet in der Regel genauso viel wie eine Objektdeckung für einen einzigen Fall.
    2. Die Beträge fallen jährlich immer wieder an. Bereits die 9.000 € sprengen den Rahmen. Wenn das jährlich immer wieder anfällt, ist es wohl kaum noch zu vermitteln. Wie wahrscheinlich ist es denn, dass der Nachlasspfleger mit 10-20 (?) Millionen Euro haften muss? Das Problem dürfte darin liegen, dass es keine Versicherungsprodukte gibt, die hier richtig passen.

  • Wer viel verdienen will, muss in der Regel auch mehr Verantwortung tragen bzw ein höheres Risiko auf sich nehmen.

    „Wasch mich, aber mach mich nicht nass“
    So funktioniert das nicht.

    Klar bekommt der Pfleger dann aber auch eben mal vielleicht 200 Euro oder nehr die Stunde. Das ist die andere Seite der Medaille.

    Alternativ: Der Pfleger wird ehrenamtlich bestellt. Dann kann er die Aufwendungen für eine Haftpflichtversicherung erstattet bekommen. Er hat dann aber auch keinen Anspruch auf eine Vergütung sondern ist auf den guten Willen des Gerichts nach § 1836 II BGB angewiesen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

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