Gläubigerkosten bei Zwangsversteigerung

  • Mal angenommen. der Gläubiger (G) hat eine Zwangssicherungshypothek von 1.000,- € am Grundstück des Schuldners (S). Zinsen sind nicht eingetragen, der Grundbucheintrag lautet ausschließlich auf 1.000,00 €.


    Wenn es jetzt auf Betreiben des G zur Zwangsversteigerung und einem Erlös von 15.000,00 € kommt, kann G aus dem Erlös dann auch seine bisherigen Vollstreckungskosten verlangen? ZB die Kosten für das Sachverständigengutachten? Und die Anwaltskosten? Oder ist er auf die 1.000,- € beschränkt?


    Vielen Dank für Eure Tipps an einen Ahnungslosen :)

  • Der dingliche Anspruch aus der eingetragenen Sicherungshypothek umfaßt die gesicherte Forderung von hier 1.000,- €, die diesbezüglichen Eintragungskosten (Anwalt + Grundbuchamt) und die dem Gläubiger im Versteigerungsverfahren entstandenen Kosten für seine anwaltliche Vertretung und die Verfahrensanordnung. Nicht enthalten sind Kosten anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen.

    Die Kosten der Wertermittlung sind als Verfahrenskosten aus dem Erlös vorweg zu entnehmen, § 109 ZVG; etwaige Vorschüsse wären an dieser Stelle zu erstatten.

  • Zu den Kosten hilft § 109 ZVG.
    Die Kosten werden vorweg dem Erlös entnommen. Hierzu gehören auch die durch das Gericht angeforderten Vorschüsse.

    Dazu gibt es § 10 II ZVG.

    Kosten der persönlichen ZV, die nicht unter Absatz 2 fallen, können im Rahmen der Anordnung in der Rangklasse 5 verlangt werden. Jeweils natürlich unter Beachtung der Notwendigkeit, § 788 ZPO.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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