unbekannter Berechtigte- Briefvorlage

  • Es ist ein Ermittlungsvertreter gemäß §135 ZVG bestellt für ein erlöschendes Briefrecht.
    Er hat die eingetragene Gläubigerin ermittelt und dass der Grundschuldbrief in einem Notariat für diese hinterlegt ist.
    Die eingetragene Gläubigerin wirkt nicht am Verfahren mit, sie reagiert nicht.
    Kann der Ermittlungsvertreter sich den Brief aushändigen lassen und dem Gericht übergeben?
    Ich finde wenig über dessen Befugnisse.....

  • So wie ich das lese, endet die Vertretung mit der Ermittlung der Gläubigerin. Der Vertreter dürfte damit schon gar nicht mehr im Amt sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Ich verstehe es so, dass sie im Sinne des ZVG als Barzuteilungsberechtigte solange als nicht ermittelt gilt, wie der Brief nicht vorgelegt wird (ZVG Handbuch, RZ 502, 2. Satz).
    Er hat also nur ihre Anschrift und Person "ermittelt".

    Einmal editiert, zuletzt von machwasdraus (11. September 2019 um 12:07)

  • Ich meine auch, dass man ohne Kenntnis des Briefes nicht von der Ermittlung der Berechtigten ausgehen kann. Es ist immerhin möglich, dass darauf z.B. noch eine Abtretung vermerkt ist.

    Ich habe Zweifel daran, dass der Ermittlungsvertreter den Brief herausfordern und der Notar dem dann auch noch nachkommen darf. Die Ermittlungsvertretung dient nach meinem Verständnis dazu, den Berechtigten durch seine Ermittlung in die Lage zu versetzen, selbst seine Verfahrensrechte wahrnehmen zu können. Sie dient aber nicht dazu, dass sich der Ermittlungsvertreter an die Stelle des Gläubigers setzt und für ihn die Auszahlung des Erlöses ermöglicht. Wenn die (mutmaßliche) Berechtigte augenscheinlich kein Interesse an ihrem Grundpfandrecht hat, ist dies meines Erachtens hinzunehmen. Der Notar wird den Brief nur an die Berechtigte und/oder entsprechend seiner Treuhandauflagen herausgeben dürfen.

    Nach Dassler/Schiffhauer-Hintzen, Rn. 5 zu § 135 ZVG, ist der Ermittlungsvertreter nach Ermittlung des Berechtigten zwar für das weitere Verfahren hinzuzuziehen. Er ist aber nicht zur Beantragung des Briefaufgebotes oder des Ausschlusses des unbekannten Berechtigten berechtigt.

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