Befangenheitsantrag im Zuschlagsverkündungstermin - Wechsel des zuständigen Rpflg.

  • Hallo zusammen, ich erbitte Hilfe in folgendem geerbten Fall. Der früher zuständige Kollege hat nach Durchführung des Versteigerungstermins einen Termin zur Verkündung des Zuschlags anberaumt. In diesem Termin wurde gegen ihn durch den (Noch-)Eigentümer ein Befangenheitsantrag gestellt. Der Kollege hat daraufhin den Termin verlegt, sich selbst für nicht befangen erklärt und die Sache dem zuständigen Richter vorgelegt. Der Richter hat den Befangenheitsantrag zurückgewiesen, die hiergegen eingelegte Beschwerde hat nunmehr das Landgericht ebenfalls zurückgewiesen. Während dieser Zeit hat der Kollege das Gericht verlassen, ich bin nun zuständig für das Verfahren und muss nun den anstehenden Zuschlagsverkündungstermin durchführen. Ich habe die Befürchtung, dass der Eigentümer im Termin wiederum einen Befangenheitsantrag gegen mich stellen wird, um das Verfahren weiterhin zu boykottieren. Sollte das so eintreten, sehe ich das richtig, dass dann das ganze Prozedere nochmal durchgeführt werden muss (Entscheidung durch Richter, unter Umständen dann auch noch wieder durch das Landgericht)? Und wie gehe ich in dem Fall eigentlich richtig mit dem Verlegen des Zuschlagsverkündungstermins um? Muss ich immer wieder einen neuen Termin bestimmen, und wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig über den Befangenheitsantrag entschieden wurde, muss ich den Termin aufrufen, feststellen, dass noch nicht über den Zuschlag entschieden werden kann, und dann wieder verlegen? Der frühere Kollege hatte nach dem ersten Verkündungstermin, in welchem der Befangenheitsantrag gestellt wurde, gar keinen neuen Termin anberaumt, sondern einfach "abgewartet", bis über den Befangenheitsantrag entschieden ist. Ich meine, dass das nicht ganz richtig ist, oder?

  • Als erstes solltest du mal mit deinem Richter reden.
    Es gibt die Möglichkeit, offensichtlich missbräuchliche Befangenheitsanträge selbst zurückzuweisen und zu entscheiden. Was da konkret an Voraussetzungen verlangt wird, weiß ich aber nicht. Wenn du bisher aber NICHTS in der Akte gemacht hast und nun "nur" den Zuschlag verkünden willst, frage ich mich, wie da eine Befangenheit begründet werden will...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Sollte das so eintreten, sehe ich das richtig, dass dann das ganze Prozedere nochmal durchgeführt werden muss (Entscheidung durch Richter, unter Umständen dann auch noch wieder durch das Landgericht)?


    Auch wenn es nicht schön ist: Ich denke ja.
    Stöber schreibt in Rd-Nr. 26.4 der Einleitung:
    Die Entscheidung über den Zuschlag kann der abgelehnte Rechtspfleger jedoch nicht treffen, solange das Ablehnungsgesuch nicht (rechtskräftig) für unbegründet erklärt wurde.

    Man könnte natürlich mutig sein und das Ablehnungsersuchen wegen Missbräuchlichkeit (die offensichtlich sein dürfte, denn inwiefern solltest du befangen sein, wenn du jetzt zum ersten mal mit dem Verfahren befasst bist?) selbst zurückweisen, aber rechtkräftig wäre dass dann auch nicht.

    Zu dem Thema Befangenheitsantrag vom Rpfl selbst zurückweisen hat auch das BVerfG mal was geschrieben, vgl. 2 BvR 1849/07, vielleicht kannst du da noch was rauslesen.

    Und wie gehe ich in dem Fall eigentlich richtig mit dem Verlegen des Zuschlagsverkündungstermins um? Muss ich immer wieder einen neuen Termin bestimmen, und wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig über den Befangenheitsantrag entschieden wurde, muss ich den Termin aufrufen, feststellen, dass noch nicht über den Zuschlag entschieden werden kann, und dann wieder verlegen? Der frühere Kollege hatte nach dem ersten Verkündungstermin, in welchem der Befangenheitsantrag gestellt wurde, gar keinen neuen Termin anberaumt, sondern einfach "abgewartet", bis über den Befangenheitsantrag entschieden ist. Ich meine, dass das nicht ganz richtig ist, oder?


    Sehe ich genauso. Laut Stöber ist ein Beschluss, der Verkündungstermin wird später von Amts wegen bestimmt, unzulässig (Rd-Nr. 3.2 zu § 87).
    Insofern wird dir nix anderes übrig bleiben, als ggfs. "Kettentermine" abzuhalten. Ggfs. lässt sich die Sache beim Landgericht auch beschleunigen, wenn man auf den bereits bestimmten Verkündungstermin hinweist ;).

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    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Zu beenden ist der Versteigerungstermin als unaufschiebbare Handlung. Der ist im vorliegenden Fall aber schon durchgeführt.

    Eine Verwerfung der Ablehnung als unzulässig durch den Abgelehnten selbst ist bei rechtsmißbräuchlichen Ablehnungen möglich. Da kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und die Kreativität des Ablehnenden an. Wenn er hier die vermeintliche Gunst der Stunde ausnutzen will und nochmals mit der gleichen Begründung kommt, wird man von einem Rechtsmißbrauch wohl ausgehen können.

  • Nach dem Sachverhalt wurde im Zuschlagsverkündungstermin der Befangenheitsantrag gestellt. Damit ist dieser Termin zu beenden, 47 II ZPO

    Du darfst (musst) den Termin beenden.
    Du darfst aber keine Entscheidung am Ende treffen.

    Was das für den Zuschlagsverkündungstermin bedeutet, ist wohl klar...

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  • Wird er ja auch. Es wird festgestellt, dass aufgrund des noch nicht rechtskräftig verbeschiedenen Befangenheitsantrages keine Zuschlagsentscheidung ergehen kann und ein neuer Verkündungstermin bestimmt.
    Die von mir zitierte Fundstelle im Stöber ist m.E. eindeutig.
    Mit der Argumentation aus § 47 Abs. 2 ZPO "der Termin kann fortgesetzt werden" im Verkündungstermin einen Zuschlag zu erteilen halte ich für sehr gewagt … wobei … :gruebel: … ne, eigentlich nicht, sondern schlichtweg für falsch.

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  • Der Versteigerungstermin kann als unaufschiebbar durchgeführt werden. Zum Versteigerungstermin gehört, wenn der Zuschlag nicht sofort erteilt wird, die Bestimmung des Verkündungstermins. Ich halte deshalb in der Folge auch eine Verlegung oder Vertagung des Verkündungstermins – der den Versteigerungstermin nur fortsetzt – für eine unaufschiebbare Handlung, die trotz Befangenheitsantrags erfolgen kann.

  • Ablehnungsgesuche, die ganz offensichtlich nur ein 'Platzen' des Termins herbeiführen und das Verfahren verzögern sollen und aus denen sich keine Anhaltspunkte ergeben, weshalb ich befangen sein soll, lehne ich selbst durch Beschluss im Termin ab. Dafür nehme ich Bezug auf
    https://openjur.de/u/199575.html

    Habe mittlerweile einen vorgefertigen Beschlussentwurf für solche Fälle in der Terminsmappe.

    Auch wenn der Schuldner sodann Erinnerung gegen diese Entscheidung einlegt, hab ich eine ausformulierte Nichtabhilfe und lege die Sache nach dem Termin dem Richter vor. Die Fortführung des Termins bleibt auch dann wirksam, wenn der Richter das Ablehnungsgesuch später für begründet erklärt.

  • Ich habe mir soeben die BGH-Entscheidung vom 21. Juni 2007 -Az. V ZB 3/07- reingezogen.
    Dort steht in der Begründung, dass eine Endentscheidung erst nach Bescheidung des Ablehnungsgesuchs ergehen darf und weiter:
    Dem kann der abgelehnte Rechtspfleger durch eine Unterbrechung der Sitzung - so eine zeitnahe Entscheidung
    des Richters erreichbar erscheint
    - und ansonsten durch Anberaumung oder Verschiebung
    eines Verkündungstermins oder durch Vertagung Rechnung tragen.

    Ich rechne in meinem nächsten Termin auch mit meiner Ablehnung. Der zuständige Richter steht jedoch parat um einen Befangenheitsantrag sofort abzulehnen.
    Mit der o.g. Begründung würde ich dann im Anschluss den Zuschlag erteilen und zwar entgegen der Kommentarmeinung (Stöber), dass ich die Rechtskraft abwarten muss.

    Was meint ihr?

    edit by Kai: Entscheidungsdaten korrigiert

  • ich kann die Entscheidung leider nicht finden,
    in der Sache gehe ich aber mit dem MüKo und Musielak/Voit davon aus, dass man erst mit rechtskräftiger Entscheidung über das Befangenheitsgesuch (=Erledigung) wieder tätig werden darf.

    Letztlich würde ich mir nochmal ganz ausführlich Gedanken machen, ob das Gesuch tatsächlich nicht rechtsmissbräuchlich gestellt ist und ggfs. selbst verwerfen (was kein Tätigkeitsverbot mit sich bringt!).
    Die rechtsmissbräuchliche Stellung von Befangenheitsgesuchen ist in Versteigerungssachen ja sehr verbreitet und ich meine, dass man das auch in aller Regel gut aus dem Gesuch selbst herausarbeiten kann.

    In Wirklichkeit bist du nicht befangen. Und in Wirklichkeit besteht keine Besorgnis darüber.

    Die vorgetragenen Gründe sind in aller Regel an den Haaren herbeigezerrt, um das Verfahren zu verzögern.

    Und wenn das im Einzelfall nicht ganz einfach herauszuarbeiten (bspw. Verfahren zum ersten Mal in der Hand) ist...dann ist es eher nicht rechtsmissbräuchlich gestellt und daher auch in Ordnung, die Rechtskraft abzuwarten. So selbstkritisch kann man (dann) sein, sich dieser Überprüfung zu stellen- anstatt mittels des Zuschlags Tatsachen zu schaffen.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ahhh 21.06.2007, nicht 2017....

    Mh
    ich finde, dass sich die Entscheidung eher mit der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit befasst. Das Thema mit der Wartefrist ist eher so angerissen.
    In der Entscheidung v. 15.11.2018, V ZB 71/18 geht der BGH auch grundsätzlich davon aus, dass rechtskräftig entschieden sein muss.
    RN 5,6:

    "Das ändert jedoch nichts daran, dass jedenfalls eine Endentscheidung grundsätzlich erst nach (abschließender) Bescheidung des Ablehnungsgesuchs ergehen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2007 - V ZB 3/07, NJW-RR 2008, 216 Rn. 6).

    b) Im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung am 15. März 2017 war das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 1 auch noch nicht „erledigt“ im Sinne des § 47 Abs. 1 ZPO. Hierfür genügte die Entscheidung des Amtsgerichts vom 9. Februar 2017 nicht. Erledigung tritt erst dann ein, wenn die Behandlung des Ablehnungsgesuchs endgültig abgeschlossen ist. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb geklärt, dass ein Richter - für einen Rechtspfleger gilt dies gemäß § 10 Satz 1 RPflG entsprechend - grundsätzlich nicht vor rechtskräftiger Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs tätig werden darf (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09, NJW-RR 2011, 427 Rn. 17 mwN). Hier hatte die Beteiligte zu 1 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, über die am 15. März 2017 noch nicht entschieden worden war."

    ABER:
    in dieser Entscheidung hat der BGH auch festgehalten, dass ein Verstoß gegen die Wartefrist geheilt wird, wenn die Entscheidung vom Richter rechtskräftig wird...
    Vielleicht ist das die Lösung deines Problemos…
    Du könntest ne kurze Stellungnahme zum Gesuch entwerfen, den Richter holen, dem das alles erzählen und er entscheidet direkt im Termin....
    Dann verfährst du (gegenwärtig) verfahrensfehlerhaft weiter und erteilst bspw. den Zuschlag.
    Sobald Rechtskraft eintritt (durch Fristablauf oder Beschwerdeentscheidung) wird dein Verfahrensfehler geheilt und alles ist gut:)

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Worauf gründete überhaupt der erste Befangenheitsantrag gegen deinen Kollegen? Wäre für die weitere Überlegung sicher nicht uninteressant.

  • Ich habe mir soeben die BGH-Entscheidung vom 21. Juni 2007 -Az. V ZB 3/07- reingezogen.
    Dort steht in der Begründung, dass eine Endentscheidung erst nach Bescheidung des Ablehnungsgesuchs ergehen darf und weiter:
    Dem kann der abgelehnte Rechtspfleger durch eine Unterbrechung der Sitzung - so eine zeitnahe Entscheidung
    des Richters erreichbar erscheint
    - und ansonsten durch Anberaumung oder Verschiebung
    eines Verkündungstermins oder durch Vertagung Rechnung tragen.

    Ich rechne in meinem nächsten Termin auch mit meiner Ablehnung. Der zuständige Richter steht jedoch parat um einen Befangenheitsantrag sofort abzulehnen.
    Mit der o.g. Begründung würde ich dann im Anschluss den Zuschlag erteilen und zwar entgegen der Kommentarmeinung (Stöber), dass ich die Rechtskraft abwarten muss.

    Was meint ihr?

    edit by Kai: Entscheidungsdaten korrigiert

    Wenn es dem Schuldnervertreter gelingen sollte diesen Beitrag von Dir zu finden, dann wird seine Befangenheitsantrag wohl sogar durchgehen müssen.

    Ich würde solche Sachen nicht in einem öffentlichen Forum posten.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)


  • Wenn es dem Schuldnervertreter gelingen sollte diesen Beitrag von Dir zu finden, dann wird seine Befangenheitsantrag wohl sogar durchgehen müssen.

    Ich würde solche Sachen nicht in einem öffentlichen Forum posten.

    Offensichtlich versucht der S, das Verfahren mit diesen Anträgen zu blockieren. Der erste Befangenheitsantrag wurde bereits abgeschmettert.

    Nur weil sich die Fragestellerin ordentlich auf diese 'uralte Masche' vorbereitet, ist sie nicht mehr unvoreingenommen?

  • Wenn es dem Schuldnervertreter gelingen sollte diesen Beitrag von Dir zu finden, dann wird seine Befangenheitsantrag wohl sogar durchgehen müssen.

    Ich würde solche Sachen nicht in einem öffentlichen Forum posten.

    Wäre das nicht eher ein Anhaltspunkt für ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter, der das Ablehnungsgesuch zurückweist? Ursula entscheidet ja nicht selbst darüber, sondern der Richter, der hinsichtlich des Antrags möglicherweise voreingenommen sein könnte.

    Und dem zweiten Absatz stimme ich uneingeschränkt zu.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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