Hallo zusammen!
Folgender Fall, der mir als Rechtspflegerin der M-Abteilung vorliegt:
Die Gerichtsvollzieherin hat in den Geschäftsräumen einer Hausverwaltung eine Räumung durchgeführt. Nun lagern bei ihr bzw. bei der Spedition nach Ablauf der Abholungsfrist des § 885 IV ZPO noch Geschäftsunterlagen, die trotz Aufforderung niemand abgeholt hat. Da sie nicht weiß, ob die Unterlagen der mehrjährigen Aufbewahrungspflicht nach § 257 HGB, § 147 AO unterliegen oder vernichtet werden dürfen, möchte sie eine Entscheidung des Gerichts, wie sie damit weiter verfahren soll.
Mir war das vollkommen neu und ich frage mich nun als erstes, ob ich überhaupt zuständig bin.
Beim Suchen bin ich auf einen BGH-Beschluss vom 21.02.2008, I ZB 53/06, gestoßen, in dem der BGH die Frage entschieden hat, wer die Kosten der weiteren Einlagerung der aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen zu tragen hat. Daraus lässt sich so nebenbei entnehmen, dass das Vollstreckungsgericht darüber zu entscheiden hat, ob die Unterlagen auf Staatskosten weiter einzulagern oder zu vernichten sind. Also, dass Vollstreckungsgericht ist zuständig.
Aber der Richter oder der Rechtspfleger?
Hat den Fall schon mal jemand gehabt, und wenn ja, nach welche Kriterien habt ihr entschieden???
Bereits jetzt schon mal vielen Dank für eure Antworten!