• Ich habe einen Grundstückskaufvertrag, bei dem die X GmbH als Eigentümerin und die Y GmbH als Käuferin auftreten.
    Die X GmbH ist laut Angabe des Notars das Tochterunternehmen der Y GmbH, ein Nachweis darüber liegt mir nicht vor.

    Die X GmbH wird vertreten durch die GF A und B, die Y GmbH wird vertreten durch die GF A und C. Ich habe bemängelt, dass GF A weder von der X noch von der Y GmbH vom 181 BGB befreit ist.

    Nun wurde mir der Gesellschaftsvertrag der X GmbH vorgelegt, aus dem sich Folgendes ergibt: "Für die innere Ordnung gilt, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Gesellschaftern oder Beteiligungsunternehmen die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind, soweit sie gleichzeitig als gesetzliche Vertreter oder Prokuristen berechtigt sind, den Gesellschafter oder das Beteiligungsunternehmen zu vertreten."

    Nun habe ich aber nur die Befreiung des GF A vom § 181 BGB durch die X GmbH, aber nicht durch die Y GmbH. Dies habe ich bemängelt.
    Ich frage mich aber, ob und wie mir noch ein Nachweis darüber erbracht werden kann, dass die X GmbH tatsächlich ein Beteiligungsunternehmen der Y GmbH ist. Die Aussage des Notars reicht mir eigentlich nicht aus.

  • Über die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste.

    ... die keinen öffentlichen Glauben genießt, zum Thema siehe auch hier (#4 und 7):

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…hafter+%2Aliste


    Aber nach §16 I GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschafter nur derjenige als Gesellschafter, der in der GL eingetragen ist.

  • Ja, das stimmt, das behebt das Grundbuchproblem jedoch nicht zur Gänze, deshalb hatte ich auf die von mir verlinkte Diskussion verwiesen.

  • Solange Y in der Gesellschafterliste von X steht, gilt diese für X als Gesellschafterin. Daher gilt m.E. solange auch die Befreiung von §181 für den Geschäftsführer von X gegenüber Y.

    Hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages der X muss natürlich geprüft werden, ob dies der aktuelle ist.
    Ich würde der Einfachheit halber wohl das online-Handelsregister einsehen (auch hinsichtlich der Gesellschafterliste).

  • Aber nach §16 I GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschafter nur derjenige als Gesellschafter, der in der GL eingetragen ist.

    -> Bewirkt eine Vermutung hinsichtlich der Berechtigung des Eingetragenen gegenüber der Gesellschaft. Auch das Handelsregister ist an die Vermutung gebunden. Im Übrigen aber keine Außenwirkung. Auch sonst kein Gleichlauf des § 16 GmbHG im Verhältnis zu § 892 BGB oder § 15 HGB, weil das Handelsregister die Liste nicht prüft (MHLS/Ebbing GmbHG § 16 Rn 106).

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