2 x Gerichtskosten bei weggelegter Akte

  • Hallo,

    bislang handhabe ich das nach § 7 Abs. 3 AktO so, dass ich nach 6 Monaten die Akte weglege, wenn Zwischenverfügungen nicht erledigt werden.

    Ich habe hier nun den Fall, wo ich im Mai die Akte weggelegt habe (Zwischenverfügung war von Juli 2018).

    Nunmehr reicht jetzt der Gläubiger-Vertreter einen neuen Antrag ein (nimmt also nicht Bezug auf das alte AZ). Muss er nun wieder 20,00 € einzahlen? Er macht in der Forderungsaufstellung auf jeden Fall die 20,00 € (+ RA Kosten) für den alten Pfüb, der nie erlassen wurde, geltend.

  • er muss nochmal zahlen, da ja neuer Antrag

    Die Kosten des ersten, nicht erlassenen würde ich aber in der Forderungsaufstellung streichen, da nicht notwendig


    :meinung:

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

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