Hallo,
bislang handhabe ich das nach § 7 Abs. 3 AktO so, dass ich nach 6 Monaten die Akte weglege, wenn Zwischenverfügungen nicht erledigt werden.
Ich habe hier nun den Fall, wo ich im Mai die Akte weggelegt habe (Zwischenverfügung war von Juli 2018).
Nunmehr reicht jetzt der Gläubiger-Vertreter einen neuen Antrag ein (nimmt also nicht Bezug auf das alte AZ). Muss er nun wieder 20,00 € einzahlen? Er macht in der Forderungsaufstellung auf jeden Fall die 20,00 € (+ RA Kosten) für den alten Pfüb, der nie erlassen wurde, geltend.