BpD - bedingt?

  • Hallo zusammen,

    mal wieder eine Frage zu Grundbuch.

    Eingetragen werden soll eine bpD (Garten) für Eheleute als Gesamtberechtigte.

    Soweit gut.

    Allerdings soll das Recht bei Versterben des einen dem anderen allein zustehen. Soweit auch in Ordnung.

    Sofern ein Berechtigter aus dem Grundbuch von einem bestimmten Blatt ausscheidet, soll das Recht dem anderen ebenfalls allein zustehen.

    Und damit hab ich meine Schwierigkeiten.

    Eine Bedingung stellt es m.E. nicht dar. Das Recht ist ja als solches nicht bedingt.

    Könnte Ihr mir helfen?

  • Das Recht ist ja als solches nicht bedingt.

    Beides sind Bedingungen. Der Tod eine gesetzliche (§§ 1061, 1090 BGB), das Ausscheiden eine rechtsgeschäftliche (§ 158 BGB). Die Folgen sind entsprechend identisch -> bis zum Bedingungseintritt stellt die Dienstbarkeit eine "Mehrheit von Rechten" dar (BGH, Beschluß vom 21.12. 1966, V ZB 24/66), danach besteht nur noch das selbständige (Forderungs-)Recht des anderen Gesamtgläubigers (unverändert) fort.

  • Hallo, danke für die Antwort.

    Mein Problem geht auch eher in die Richtung, dass hier ja nicht das Recht als solches bedingt ist sondern der Berechtigte?

  • Mein Problem geht auch eher in die Richtung, dass hier ja nicht das Recht als solches bedingt ist sondern der Berechtigte?

    Bedingt ist das Recht jedes der beiden Berechtigten. Scheidet einer der beiden aus dem einen Grundbuchblatt aus, erlischt sein Recht auch am anderen Blatt. Das Recht des anderen Gesamtgläubigers bleibt bestehen. Weil das so ist und nichts "übergeht", ist bei Gesamtgläubigerschaft auch kein Sukzessivvermerk im Grundbuch erforderlich (Schöner/Stöber 14 Auflage Rn 261g). Einerlei, worin die Bedingung besteht.

    Zur bedingten Vormerkung (BGH, Beschluss vom 03.05.2012, V ZV 112/11):

    "Der schuldrechtliche Rückübereignungsanspruch der Mutter besteht nach ihrem Todnicht mehr. Ist - wie hier - dieser Anspruch im Übergabevertrag auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt worden, so erlischt er mit dessen Tod (vgl. BayObLG, Rpfleger 1990, 61) und geht nicht auf dessen Erben über (Tiedtke, DNotZ 1992, 539, 545 f.). Die Berechtigung des anderen Elternteils, den Rückübertragungsanspruch geltend zu machen, bleibt davon unberührt; sein Anspruch wird weiterhin durch die Vormerkung gesichert. Ist in einem Übergabevertrag für die auf die Lebenszeit von Ehegatten befristeten (Rück-)Auflassungsansprüche eine Gesamtgläubigerschaft vereinbart (und eingetragen) worden, steht der Anspruch nach dem Tod eines Elternteils dem Längstlebenden allein zu (vgl. BayObLG NJW 1995, 1297, 1298; OLG Hamm NJW-RR 2005, 162). Dieser ist demgemäß auch allein berechtigt, die Löschung der Vormerkung zu bewilligen."

    Die Bedingung hätte auch hier statt des Todes des Erstversterbenden alles mögliche sein können.

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