Örtliche Zuständigkeit

  • Nachdem mir gestern die Geschäftsstelle einen neuen Betreuerausweis zur Unterschrift vorlegte, habe ich bei der Suche nach dem dazugehörigen Richterbeschluss festgestellt, dass dieser von einem anderen Amtsgerichts gefasst wurde. Der Betroffene befand sich in diesem anderen Amtsgerichtsbezirk in einer Klinik und dort wurde über eine unterbringungsähnliche Maßnahme entschieden sowie der Aufgabenkreis des Betreuers erweitert. Aus der Verfahrensakte sind weder ein Antrag auf Verfahrenshilfe noch eine Anfrage zwecks Abgabe ersichtlich. Lediglich ein Telefonvermerk der Geschäftsstelle, aus dem hervorgeht, dass das andere Amtsgericht um eine Übersendung unseres Betreuerbeschlusses gebeten hat.

    Ich hatte nun auf dem nicht unterschriebenen Betreuerausweis einen Hinweis auf § 272 Abs. 1 S. 1 FamFG angebracht und die Urkundsbeamtin gebeten, die Akte nochmals unserem Richter vorzulegen, dieser hat jedoch lediglich eineWiedervorlage für das Jahr 2024 verfügt.
    Ich werde noch mal versuchen, mit dem Richter zu reden, aber wenn er nunmeint, dass das so in Ordnung sei? Der Betreuerausweis entfaltet ja keine Rechtsscheinwirkung …:gruebel:

  • Wir bekommen oft Akten, wo die Betreuung am Ort des Krankenhauses eingerichtet wurde, wir dann aber den Ausweis erstellen und den Betreuer verpflichten, da die Akte gemäß des gewöhnlichen Aufenthaltsortes an unser Gericht abgegeben wird. Sie wird dem Richter vorgelegt und übernommen. Da der Richter WV 2024 verfügt hat, würde ich mir keine weiteren Gedanken machen und den Betreuer verpflichten.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

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