Alte Kontenpfändungen. Urteil BGH vom 21.09.2017 (IX ZR 40/17)

  • z.B. Stöber Forderungspfändung Rn. 741 Quintessenz: mit dem Beschluss erlischt das Pfandrecht. Mit Aufhebung des Beschlusses lebt das erloschene Pfandrecht nicht wieder auf, da es unwiderruflich vernichtet wurde, es kann nur durch neuerliche Pfändung wieder hergestellt werden. oder einfach: BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - VII ZB 9/11 -

    Ich lese es und verstehe es nicht. :gruebel:

    Richter macht ´nen Fehler und der Gläubiger guckt in den Mond? Da stimmt doch was nicht? :confused:

    Der Schuldner / Drittschuldner erhebt Erinnerung, der Gläubiger wird nicht angehört und schwupss ist die Pfändung tot? Sorry, das macht mich gerade sprachlos...


    Den letzten Satz verstehe ich nicht. Zumindest ist es mir bislang noch nicht untergegangen, dass zu einer Erinnerung des Schuldners oder Drittschuldners der Gläubiger nicht angehört worden wäre.

    Und ja, es gibt eben gerichtliche Entscheidungen, die zwar durch Rechtsmittel angegriffen werden können und dann ggf. aufgehoben werden können, aber dennoch dem Beschwerten einen Nachteil gebracht haben.

    Beispiel: vorläufig vollstreckbares Urteil (ohne Sicherheitsleistung), Vollstreckung erfolgt bereits, dann Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage, Kläger kann die bereits eingetriebene Forderung nicht mehr zurückzahlen, wurde bereits ausgegeben

  • zwischen rechtlich richtigen Rechtsfolgen, die Entscheidungen in einem gerichtlichen Verfahren auslösen und dem daraus folgenden Unrechtsempfinden ist zu unterscheiden.

    Dass neben dem daraus entstehenden Unrechtempfinden evlt. auch ein gesonderter Anspruch nach § 839 BGB entstehen könnte, steht auf einem anderen Blatt.....

  • [TABLE='width: 100%']

    [tr]


    [TD='width: 29%, bgcolor: transparent']nur zur Info:

    Gericht:

    [/TD]
    [TD='width: 68%, bgcolor: transparent']

    AG Essen

    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 29%, bgcolor: transparent']Entscheidungsdatum:
    [/TD]
    [TD='width: 68%, bgcolor: transparent']01.08.2018
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 29%, bgcolor: transparent']Aktenzeichen:

    [/TD]
    [TD='width: 68%, bgcolor: transparent']163 IK 206/15


    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 29%, bgcolor: transparent']Gericht:
    [/TD]
    [TD='width: 68%, bgcolor: transparent']AG Dresden
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 29%, bgcolor: transparent']Entscheidungsdatum:
    [/TD]
    [TD='width: 68%, bgcolor: transparent']15.08.2019
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 29%, bgcolor: transparent']Aktenzeichen:
    [/TD]
    [TD='width: 68%, bgcolor: transparent']548 IK 402/18


    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 29%, bgcolor: transparent']Gericht:
    [/TD]
    [TD='width: 68%, bgcolor: transparent']AG Göttingen
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 29%, bgcolor: transparent']Entscheidungsdatum:
    [/TD]
    [TD='width: 68%, bgcolor: transparent']26.10.2018
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 29%, bgcolor: transparent']Aktenzeichen:
    [/TD]
    [TD='width: 68%, bgcolor: transparent']74 IK 155/18
    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

    Die genannten Gerichte haben die Pfändungs-und Überweisungsbeschlüsse aufgehoben.

    Grund: Der Erlass eines „Aussetzungsbeschlusses“ bzw. eine Ruhendstellung der Pfändungkommt nicht in Betracht, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.

  • Es macht in der heutigen Zeit einfach keinen Spaß mehr, Gläubiger zu sein. :wechlach:

    Neee ohne Mist, ist doch ein vollkommen unbefriedigendes Ergebnis. :mad:

  • Vielleicht so gut, dass man in der Folge den § 114 InsO aus der Ordnung gekickt hat? :cool:

    Weder die Pfändung noch die Aufhebung haben was mit dem 114er zu tun. Es geht um die Rückschlagsperre und den Rang der Pfändung und die Aufhebung für den Zeitraum von Eröffnung bis "Ziel erreicht" oder "Ziel nicht erreicht". Danach soll die Pfändung wieder aufleben und der Schuldner sich dagegen mit der Einrede der RSB bzw. einer Vollstreckungsabwehrklage wehren.

    Der damalige 114er wäre ja nur relevant gewesen, wenn schon Rente ausgezahlt worden wäre... hätte hätte Fahrradkette... :D

  • Ich blättere gerade mal in der ZPO herum und falle über § 843 ZPO.... Der Pfandgläubiger kann ja gern auf die Pfändung und Überweisung verzichten.... hilft dem Schuldner nur nix, wenn die Verstrickung bleibt. Und dem Drittschuldner hilft das auch nicht. :gruebel:

  • Ich blättere gerade mal in der ZPO herum und falle über § 843 ZPO.... Der Pfandgläubiger kann ja gern auf die Pfändung und Überweisung verzichten.... hilft dem Schuldner nur nix, wenn die Verstrickung bleibt. Und dem Drittschuldner hilft das auch nicht. :gruebel:

    Die kann er ja dann unter Beifügung der Verzichtserklärung bei Gericht beantragen....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da muss er - bitt´scheeen - ordnungsgemäß Erinnerung einlegen und dann muss der vormalige Gläubiger noch Stellung nehmen und überhaupt.... Einfach einen Antrag... also wirklich.... ;)

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