Sondernutzungsrecht an Dachterrasse

  • Guten Morgen alle zusammen,

    ich benötige mal wieder das geballte Schwarmwissen.

    Ein neu zu errichtendes Mehrfamilienhaus wird in Wohnungseigentum aufgeteilt. Ich habe die Teilungserklärung so abgefasst, dass die Balkone bzw. im Obergeschoss die Dachterrassen der jeweiligen Wohnung als Sondernutzungsrecht zugewiesen werden. 3 Teilungserklärungen gleichen Inhalts wurden bereits grundbuchlich vollzogen. Jetzt schreibt mir die Rechtspflegerin, dass an einer Dachterrasse kein Sondernutzungsrecht begründet werden kann. Und ich steh' gerade voll auf'm Schlauch :confused: (natürlich letzter Tag vorm Urlaub...). Ich habe dazu weder aktuelle Rechtsprechung diesbezüglich gefunden, noch in der einschlägigen Literatur irgend einen Hinweis darauf. Zumal ja gerade die Sondernutzungsrechte sehr weit gefasst werden können.

    Kann bitte jemand von euch erleuchten? :gruebel:

  • 45 war schneller. Anders als die Einräumung von Sondereigentum setzt die Begründung eines Sondernutzungsrechts keine Raumeigenschaft voraus. Soweit § 5 II WEG nicht entgegensteht, kann daher ein SNR an allen Teilen des Gemeinschaftseigentums begründet werden. Das gilt auch für die Dachterrasse; s. hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…623#post1110623
    Streitig ist lediglich die Frage, ob die Dachterrasse auch sondereigentumsfähig ist. Das wird zum Teil bejaht; s. hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1054975
    oder die Nachweise bei Ott, Die Sondereigentumsfähigkeit von Terrassen“, BWNotZ 5/2015, 130 ff
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-5-2015.pdf
    der dem vorsichtigen Rechtsberater vorschlägt, die Terrasse im Gemeinschaftseigentum zu belassen und hieran ein Sondernutzungsrecht zu begründen (S. 134).

    Die Ansicht der Rechtspflegerin beruht offenbar auf dem Beschluss des OLG München vom 23.09.2011, 34 Wx 247/11, das die Sondereigentumsfähigkeit von Räumen und Gebäudebestandteilen vermengt; s. dazu hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…964#post1128964

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ... so abgefasst, dass die Balkone bzw. im Obergeschoss die Dachterrassen der jeweiligen Wohnung als Sondernutzungsrecht zugewiesen werden.:gruebel:

    :idee: Dass die Kollegin nicht der Meinung des KG, sondern der des OLG München folgt -> KG, Beschluss vom 08.11.2016, 1 W 493/16

    Es geht nicht um die Balkone, da hat sie kein Problem. Sie meint, ausschließlich die Dachterrassen seien nicht sondernutzungsrechtsfähig.

  • ... ich häng mich hier mal mit einer weiteren Frage ran:

    Seid ihr der Meinung, dass man Balkone, die ausschließlich an eine Wohnung angrenzen und auch nur über diese erreichbar sind als GemE mit SNR definieren kann ?

    Mir sind beide oben genannten Urteile bekannt, mich würd allerdings mal euer Meinungsstand interessieren... ;)

    Liebe Grüße

    Tina

  • ... Seid ihr der Meinung, dass man Balkone, die ausschließlich an eine Wohnung angrenzen und auch nur über diese erreichbar sind als GemE mit SNR definieren kann ?

    Das fällt mE unter die Vertragsfreiheit. In alten TE sind die Balkone meist SNR. Der Begriff Abgeschlossenheit wurde erst im Laufe der Zeit duch die Rechtsprechung erweitert.

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