882 d ZPO Vollstreckungsabwehrklage

  • Habe hier gleich zwei ziemlich ähnliche Fälle:

    Schuldner legt Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ein und beantragt die einstweilige Aussetzung der Eintragung.
    Einstweilige Aussetzung wurde beschlossen.
    Schuldner trägt als Begründung vor, dass die Forderung garnicht (mehr) besteht bzw. nie entstanden ist.
    Schuldner hat im einen Verfahren Vollstreckungsabwehrklage eingereicht. Im anderen Verfahren beabsichtige ich ihm mitzuteilen, dass das Vollstreckungsgericht das Bestehen der Forderung nicht überprüft und die nur im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geprüft werden kann.

    Die große Frage ist nun, soll ich abwarten wie die Vollstreckungsabwehrklage aus geht oder muss ich direkt zurückweisen ? :confused:

    Danke vorab schonmal :)

  • Lass dich vom Schuldner nicht an der Nase herumführen. Mit dem Widerspruch nach §§ 882d ZPO können nur Vollstreckungsmängel, insbesondere eine falsche Anwendung des § 882c ZPO, gerügt werden (vgl. BeckOK ZPO/Fleck, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 882d Rn. 6) . Ob der Schuldner Vollstreckungsgegenklage eingereicht hat, ist insoweit egal. Zudem habe ich Bedenken, dass die Klage nach § 767 ZPO sonderlich erfolgreich ist. Den Einwand, dass der ursprüchliche Titel falsch ist, weil der Anspruch nie bestanden habe, gehört ins Berufungsverfahren. Mit der Vollstreckungsgegenklage kann man nur "neue" materiellrechtliche Einwendungen, die nach Titulierung entstanden sind, vorbringen (z.B. Erfüllung, Erteilung der RSB, Verzicht, Verwirkung usw.).

    Daher ist der Widerspruch meiner Meinung nach zurückzuweisen. Bei mir hätte es nicht einmal eine Einstellung gegeben, da dafür zumindest gewisse Erfolgsaussichten bestehen müssen (vgl. MüKoZPO/Dörndorfer, 5. Aufl. 2016, ZPO § 882d Rn. 7).

  • Lass dich vom Schuldner nicht an der Nase herumführen. Mit dem Widerspruch nach §§ 882d ZPO können nur Vollstreckungsmängel, insbesondere eine falsche Anwendung des § 882c ZPO, gerügt werden (vgl. BeckOK ZPO/Fleck, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 882d Rn. 6) . Ob der Schuldner Vollstreckungsgegenklage eingereicht hat, ist insoweit egal. Zudem habe ich Bedenken, dass die Klage nach § 767 ZPO sonderlich erfolgreich ist. Den Einwand, dass der ursprüchliche Titel falsch ist, weil der Anspruch nie bestanden habe, gehört ins Berufungsverfahren. Mit der Vollstreckungsgegenklage kann man nur "neue" materiellrechtliche Einwendungen, die nach Titulierung entstanden sind, vorbringen (z.B. Erfüllung, Erteilung der RSB, Verzicht, Verwirkung usw.).

    Daher ist der Widerspruch meiner Meinung nach zurückzuweisen. Bei mir hätte es nicht einmal eine Einstellung gegeben, da dafür zumindest gewisse Erfolgsaussichten bestehen müssen (vgl. MüKoZPO/Dörndorfer, 5. Aufl. 2016, ZPO § 882d Rn. 7).

    :daumenrau genau so sehe ich es auch!

    Auch ich hätte nicht ausgesetzt bei der Begründung... Nun würde ich den Widerspruch zurückweisen, die einstweilige Aussetzung ist damit hinfällig und nicht vergessen, das Zentrale Vollstreckungsgericht zu informieren, sonst schützt die Aussetzung den Schuldner weiterhin vor der Eintragung im Schuldnerverzeichnisregister...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • In meinem Verfahren liegt das Problem allerdings auch darin, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren aus dem dem Verfahren gemäß 882d ZPO zugrundeliegenden Titel gegen Sicherheitsleistung vorläufig eingestellt wurde. Wäre es für mich dann nicht sicherer, wenn ich abwarte wie über die Vollstreckungsabwehrklage entschieden wird ?
    Dass die Sicherheit geleistet wurde ist nachgewiesen.

  • Okay...

    Im §882d ZPO Verfahren sind neben den Voraussetzungen nach § 882c ZPO auch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 06. September 2018 – 19 T 264/18 –).
    Lag die Einstellungsentscheidung des LG bereits während des Vollstreckungsverfahrens des GV vor, dürfte gegen § 775 Nr. 1 ZPO verstoßen worden sein. Ich gehe mal davon aus, dass die Einstellungsentscheidung vermutlich nach der Eintragungsanordnung ergangen ist (sonst hätte der GV vermutlich keine Eintragungsanordnung erlassen). Die Frage dürfte daher sein, ob die Einstellungsentscheidung einer Eintragungsanordnung entgegensteht, obwohl das Verfahren vor dem GV wohl korrekt abgelaufen ist. Etwas ähnliches hat der BGH schonmal entschieden (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – I ZB 107/14):

    In dem Fall des BGH wurde nach Erlass der Eintragungsanordnung eine Stundungsvereinbarung vorgelegt (§ 775 Nr. 4 ZPO). Das Gericht hat dazu folgendes ausgeführt:

    (….) Demgegenüber vertreten Teile der Rechtsprechung und Literatur den Standpunkt, dass erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch oder einer nachfolgenden Beschwerde gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis die Berücksichtigung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen endet und bis dahin folglich eine Stundung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zu berücksichtigen ist (LG Berlin, DGVZ 2013, 213; LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 353/13 - juris; LG Detmold, DGVZ 2015, 22; Voit in Musielak/Voit aaO § 882d Rn. 3).

    Der letztgenannten Ansicht ist der Vorzug zu geben.

    (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – I ZB 107/14 –, Rn. 24 - 25, juris)

    Daher halte ich den Widerspruch (nachdem du den Sachverhalt um den entscheidenden Punkt ergänzt hast ;)) für berechtigt.

  • Wenn du der Ansicht des BGH folgst, könntest du meiner Meinung nach bereits jetzt dem Widerspruch stattgeben, da jedenfalls aktuell die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 775 Nr. 1 ZPO). Wenn du länger wartest, würde die Begründetheit eventuell mit Aufhebung der Einstellungsentscheidung wieder entfallen. Durch dein Zuwarten würde dann ein begründeter Widerspruch unbegründet.... Ob das haftungsrechtlich bedenklich ist? :gruebel:

  • Ich hänge mich hier ran, auch wenn der SV nicht ganz genau passt:

    Ich hatte einen Widerspruch nach 882d ZPO zurückgewiesen. Der Schuldner brachte lediglich vor, dass seit 2016 Insolvenz angeordnet ist und die Forderung aus 2007 sei. Für mich eindeutig ein Sachverhalt, der nach 767 ZPO zu klären ist, nicht jedoch im Widerspruchverfahren nach 882d. Alle weiteren Eintragungsvoraussetzungen lagen vor. Schuldner legt Beschwerde gegen Zurückweisung ein.

    Das Landgericht hat der Beschwerde nun stattgegeben und die Eintragungsanordnung aufgehoben mit Verweis auf § 89 InsO.

    Ich bin jetzt verwirrt. Muss ich so etwas tatsächlich im (vereinfachten!) Widerspruchsverfahren nach 882d prüfen? :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Die Insolvenzeröffnung stellt ein m. E. zu beachtendes Eintragungshindernis dar, das auch im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden müsste.

    Weshalb es allerdings überhaupt erst zur Eintragungsanordnung kam, ist die große Frage. Prüft der entsprechende GVZ nicht auf das Bestehen eines Inso-Verfahrens, wenn er einen Vollstreckungsauftrag erhalten hat? :gruebel:

    Man müsste noch abgrenzen, ob der Schuldner ggf. nach § 766 ZPO vorgehen wollte, je nachdem ob er sich nur gegen die Eintragungsanordnung wendet oder insgesamt gegen die beauftragte Zwangsvollstreckung. Jedenfalls passt § 767 ZPO eher nicht.

  • Er ist explizit (nur) gegen die Eintragungsanordnung vorgegangen. Da gab es auch keinen Auslegungsspielraum.

    Zitat

    Weshalb es allerdings überhaupt erst zur Eintragungsanordnung kam, ist die große Frage. Prüft der entsprechende GVZ nicht auf das Bestehen eines Inso-Verfahrens, wenn er einen Vollstreckungsauftrag erhalten hat? :gruebel:

    Das denke ich ja auch. Deswegen hat mich die Insolvenz (im 882d-Verfahren) auch nicht interessiert, da ich nur die Voraussetzungen für die Eintragungsanordnung prüfe. Ein Eintragungshindernis liegt und lag jedenfalls nicht vor. Weder wurde eine Ratenzahlung vereinbart, noch eine Zahlung veranlasst. Die Gründe für Vollstreckungsschutz nach 765a ZPO lagen auch nicht vor.

    Egal, ob der Schuldner nach 766 oder 767 hätte vorgehen müssen - im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung gegen einen 882d-Beschluss hätte der Einwand meines Erachtens nicht greifen dürfen. Deswegen bin ich ja verwirrt...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)


  • Das denke ich ja auch. Deswegen hat mich die Insolvenz (im 882d-Verfahren) auch nicht interessiert, da ich nur die Voraussetzungen für die Eintragungsanordnung prüfe. Ein Eintragungshindernis liegt und lag jedenfalls nicht vor.

    Wie kann kein Eintragungshindernis vorliegen, wenn die Zwangsvollstreckung (nach §89 InsO) unzulässig war? :gruebel:

    Wenn die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht gegeben sind, können m.E. auch die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben sein.

  • Zitat

    Wie kann kein Eintragungshindernis vorliegen, wenn die Zwangsvollstreckung (nach §89 InsO) unzulässig war?

    Aber kein Eintragungshindernis im Sinne des § 882d ZPO. Das kann/können nur (zwischenzeitliche) Erfüllung oder Ratenzahlung oder Gründe sein, die Vollstreckungsschutz nach 765a ZPO begründen würden. Das ist nicht der Fall.

    Das Rechtmittel des § 882d ZPO ist eine Spezialregelung allein für Einwände gegen die Eintragungsanordnung. Der vom Schuldner erhobene Einwand hätte im Rahmen von §§ 766 (gegenüber der Gerichtsvollzieherin) oder 767 ZPO vorgebracht werden müssen.

    Wie gesagt, mir ist bewusst, dass ein Vollstreckungshindernis vorliegen könnte. Über 882d ist meines Erachtens jedoch kein Raum, darüber zu befinden.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Das kann/können nur (zwischenzeitliche) Erfüllung oder Ratenzahlung oder Gründe sein, die Vollstreckungsschutz nach 765a ZPO begründen würden.


    Und das ergibt sich woraus?

    Das Rechtmittel des § 882d ZPO ist eine Spezialregelung allein für Einwände gegen die Eintragungsanordnung. Der vom Schuldner erhobene Einwand hätte im Rahmen von §§ 766 (gegenüber der Gerichtsvollzieherin) oder 767 ZPO vorgebracht werden müssen.

    Ich denke nicht, dass die Möglichkeit die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach §766 ZPO zu rügen die Einwände im Verfahren nach §882d ZPO ausschließt.
    So kann m.E. die Voraussetzung des §882c Abs. 1 S.1 Nr. 1 ZPO schon gar nicht vorliegen, wenn - mangels Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung - gar keine Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft bestand.
    Zwar könnte der Schuldner diese Einwände - zumindest vor Erlass der Eintragungsanordnung - schon nach §766 ZPO vorbringen, jedoch kann dies m.E. nicht dazu führen, dass er nach Erlass der Eintragungsanordnung damit ausgeschlossen ist. Ich halte es auch nicht für überzeugend, dass die Eintragungsanordnung nach §766 ZPO (Die Erinnerung ist ja auch nicht fristgebunden) aufgehoben werden können soll.

  • Zitat

    Und das ergibt sich woraus?

    Aus sämtlichen mir zugänglichen Kommentaren.

    Zitat

    Ich denke nicht, dass die Möglichkeit die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach §766 ZPO zu rügen die Einwände im Verfahren nach §882d ZPO ausschließt. So kann m.E. die Voraussetzung des §882c Abs. 1 S.1 Nr. 1 ZPO schon gar nicht vorliegen, wenn - mangels Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung - gar keine Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft bestand.

    Das ist der Knackpunkt.

    Abs. 1 Satz 1 räumt, in Ausnahme zu § 23 EGGVG, dem Schuldner ein Widerspruchsrecht gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers nach§ 882c Abs. 1 ein. Die Eintragung hat damit eine eigenständige Bedeutung. (MüKoZPO/Dörndorfer, 6. Aufl. 2020, ZPO § 882d Rn. 1)

    Der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung kann sich m. E. daher nur auf sehr eng gefasste Angriffsmöglichkeiten (Eintragungsgrund, Eintragungshindernis, Identifikationsmerkmale) beziehen und nicht die Prüfung von 766 ZPO quasi nach hinten verlagern. Bei dem Eintragungsgrund § 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO prüfe ich dann auch nur, ob die Ladungsfrist eingehalten und ordnungsgemäß zugestellt wurde. Ich prüfe hingegen NICHT, ob aus dem Titel überhaupt vollstreckt werden konnte/durfte. Das ist allein Aufgabe des jeweiligen Vollstreckungsorgan. Und kann meines Erachtens auch nicht über 882d geheilt werden, weil es schlicht den Prüfungsrahmen der Norm übersteigen würde. Dafür spricht auch, dass der Rechtspfleger über den Widerspruch entscheidet, über 766 ZPO jedoch der Richter.

    Sehr interessant das alles... im Übrigen, danke für die bisherigen Meinungen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Eine dem § 900 Abs. 4 ZPO a.F. entsprechende Bestimmung und damit ein Widerspruchsrecht des Schuldners gegen die Abgabe der Vermögensauskunft gibt es nicht mehr. Dem Schuldner bleibt jedoch der allgemeine Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO.

    Das erscheint systemisch eigentlich auch kosequent, da hierdurch die Geltendmachung von Vollstreckungsmängeln und -hindernissen in das in der Zwangsvollstreckung zugehörige Rechtsbehelfverfahren des § 766 ZPO (Richter) überführt wurde, während es früher über § 900 Abs. 4 ZPO a.F. hierfür ein Sonderverfahren vor dem Rechtspfleger gab.
    Der Konsequenz folgend, beschränkt sich die Prüfung auf die in § 882c ZPO benannten Voraussetzungen zur Eintragung.

    Es kann also zwei nebeneinander laufende Rechtsbehelfsverfahren (ggfls. zusätzlich noch den Antrag auf Erlass des Haftbefehls -Richterzuständigkeit-) geben.

    Wenn man (wie früher) die Prüfung der Volsltreckungsvoraussetzungen, wie es sich bei so einigen LG-Entscheidung immer wieder herauslesen lässt, wieder zurück in das Widerspruchsverfahren überträgt, unterläuft man damit eigentlich den Anspruch der Parteien auf den gesetzlichen (Vollstreckungs-)Richter, welchem im Rahmen von § 766 ZPO die Entscheidung über die Einwände obliegt.

    So wirklich zufrieden stellt mich das auch alles nicht.....

  • Hallo,

    zu einem ähnlich gelagerten Fall brauche ich ein paar Lösungsansätze:

    Die Schuldnerin legt fristgemäß Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ein. Außerdem soll die Eintragung einstweilen ausgesetzt werden.
    Die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wurde wegen Nichtabgabe der VA angeordnet.

    Die Schuldnerin trägt vor, dass ihr die Forderung nicht bekannt sei, ebensowenig der Gläubiger. Der zugrundeliegende Titel (VB) ist aus dem Jahr 2001. In dieser Zeit hatte sie ein Privatinsolvenzverfahren laufen. Auch der Titel ist der Schuldnerin nicht bekannt.
    Auf Nachfragen ihrerseits reagiert die Gläubigerpartei nicht. Sie wird nun mit einem RA gegen die Gläubigerpartei vorgehen.
    Als Nachweise wurden nur diverse E-Mails an die Gläubigerpartei vorgelegt.

    Für eine einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung besteht mMn derzeit kein Erfordernis, da die Eintragungsanordnung korrekt erfolgte und der Widerspruch somit - nach aktuellem Stand - NICHT erfolgsversprechend sein dürfte.
    Hinsichtlich des Privatinsolvenzverfahrens wurden keine Nachweise vorgelegt.

    Würdet ihr euch Nachweise zum Privatinsolvenzverfahren (Inso-Eröffnung) vorlegen lassen und dann ggfs. dem Widerspruch stattgeben oder einen Zurückweisungsbeschluss erlassen?
    Seht Ihr bereits jetzt ein Erfordernis der einstweiligen Einstellung?

    Danke!!


  • Würdet ihr euch Nachweise zum Privatinsolvenzverfahren (Inso-Eröffnung) vorlegen lassen und dann ggfs. dem Widerspruch stattgeben oder einen Zurückweisungsbeschluss erlassen?

    Der Widerspruch wäre insoweit nur begründet, wenn das Insolvenzverfahren oder das Restschuldbefreiungsverfahren noch läuft und die Gläubigerin Insolvenzgläubigerin ist. Dann bestünde nämlich ein Vollstreckungsverbot aus §89 bzw. §294 InsO.
    Bei einem Privatinsolvenzverfahren aus 2001 ist beides äußerst unwahrscheinlich. Mag die Schuldnerin dies ggf. belegen.
    Eine erteilte Restschuldbefreiung hingegen wäre nicht berücksichtigungsfähig, weil diese als materiell-rechtlicher Einwand nur mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, IX ZB 105/06).


    Seht Ihr bereits jetzt ein Erfordernis der einstweiligen Einstellung?

    Nein. Der Vortrag ist substanzlos. Das Vorliegen eines Vollstreckungsverbots ist nicht einmal vorgetragen (auch nicht implizit). Es ist daher nichts vorgetragen was Anlass für eine Aufhebung der Eintragungsanordnung geben könnte.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!