Örtliche Zuständigkeit

  • Hallo, folgender Fall: Antrag auf Erlass eines Pfübs, Schuldnerin ist eine eG. Der Gläubiger wurde um Mitteilung gebeten, weshalb unser AG zuständig sein soll. Antwort: Die einzige ihm vorliegende Adresse der eG sei in unserem Bezirk (Fundstelle Google). Laut Registerauszug ist der Sitz in einer deutschen Großstadt (eine inländische Geschäftsanschrift war nicht eingetragen). Das ganze wurde an das VollstrG im AG verwiesen, welches auch das Register führende AG war. Dieses erklärte sich jedoch für örtlich unzuständig und legte die Sache dem OLG vor. Dieses hob unseren Verweisungsbeschluss auf und gibt uns die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Sinngemäße Begründung: Das von uns benannte Gericht sei lediglich das zentrale Registergericht. Es sei nicht auszuschließen, dass ein anderes VollstrG der Großstadt zuständig sei.

    Stehe jetzt etwas auf dem Schlauch, wie ich weiter vorgehen soll.

  • Wir haben im Intranet ein Gerichtsverzeichnis, in dem du suchen kannst welches Gericht für welchen Ort und für was zuständig ist. Da suchst du dir das für ZV zuständige AG raus und verweist nach dort. Falls ihr sowas nicht habt, suche über Guugel.

    Gibt es nicht auch eine Zuständigkeit sinngemäß "Ort der Verwaltung"?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Gibt es denn in der deutschen Großstadt, die als Sitz eingetragen ist, mehrere Amtsgerichte, die als Vollstreckungsgericht in Frage kämen? Dann wird das sicher schwieriger. Hinweis am Rande: bei Genossenschaften wird generell keine inländische Geschäftsanschrift eingetragen.

  • Gibt es denn in der deutschen Großstadt, die als Sitz eingetragen ist, mehrere Amtsgerichte, die als Vollstreckungsgericht in Frage kämen? Dann wird das sicher schwieriger. Hinweis am Rande: bei Genossenschaften wird generell keine inländische Geschäftsanschrift eingetragen.

    Ja, leider. Im Register ist unter dem Sitz nur der Name der Stadt eingetragen, kein Stadtteil o.ä. Für diese Stadt gibt es offensichtlich nur ein Registergericht für sämtliche Bezirke.

  • Auch zu berücksichtigen ist übrigens Folgendes:

    Im Fall örtlicher Unzuständigkeit ist eine Verweisung gemäß § 281 ZPO ausgeschlossen (s. z.B. Musielak/Voit/Becker, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 828 Rn 4m.w.N.); es kommt allenfalls die Abgabe an das örtlich zuständige Gericht gemäß § 828 Abs. 3 S. 1 ZPO in Betracht (lex specialis).

    Die Abgabe setzt zwingend einen Antrag des Gläubigers voraus. Ohne diesen ist das Pfändungsgesuch im Falle örtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen (s. Smid, MüKo ZPO, 5. Aufl. 2016, § 828 Rn 16).

    Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei einer eingetragenen Genossenschaft als Schuldnerin nach § 828 Abs. 2 Hs. 1 ZPO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO, demnach ist deren Sitz maßgeblich. Dieser wird z.B. (mit konstitutiver Wirkung) im Genossenschaftsregister verlautbart und kann von der Geschäftsanschrift abweichen.

    Der Gläubiger hat die die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände glaubhaft zumachen, z.B. durch Vorlage eines Registerauszugs.

    4 Mal editiert, zuletzt von Lex² (13. September 2019 um 12:52)

  • Gibt es nicht auch eine Zuständigkeit sinngemäß "Ort der Verwaltung"?

    ich hätte jetzt spontan gedacht, der Satzungssitz der eG, der sich aus dem GnR ergibt, wäre maßgeblich... unabhängig ob Geschäftsanschrift eingetragen ist oder nicht.. :gruebel:

  • ... wenn sich nichts anderes ergibt.
    Ein eingetragener Sitz dürfte grds. Vorrang haben. Wenn allerdings wie hier für den Sitz mehrere Gerichte zuständig sind, dürfte wiederum der Ort der (Haupt-)Verwaltung maßgeblich sein, jedenfalls wenn keine Zweigniederlassungen eingetragen sind, die hier räumlich in Frage kommen.

  • "Ort der Verwaltung", § 17 I 2 ZPO.

    Für die eingetragene Genossenschaft ergibt sich "anderes" i.S. des § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO:

    Nur der statuarisch festgelegte und (mit konstitutiver Wirkung) in das Genossenschaftsregister einzutragende Sitz ist der Sitz der eingetragenen Genossenschaft. Abweichende Ortsangaben außerhalb des Genossenschaftsregisters sind unmaßgeblich (s. z.B. Henssler/Strohn/Geibel, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 6 GenG Rn 2, § 10 GenG Rn 2).

  • "Ort der Verwaltung", § 17 I 2 ZPO.

    Für die eingetragene Genossenschaft ergibt sich "anderes" i.S. des § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO:

    Nur der statuarisch festgelegte und (mit konstitutiver Wirkung) in das Genossenschaftsregister einzutragende Sitz ist der Sitz der eingetragenen Genossenschaft. Abweichende Ortsangaben außerhalb des Genossenschaftsregisters sind unmaßgeblich (s. z.B. Henssler/Strohn/Geibel, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 6 GenG Rn 2, § 10 GenG Rn 2).


    Grundsätzlich richtig.

    Nur wie stellt man dann fest, welches der Vollstreckungsgerichte z. B. in Berlin örtlich zuständig ist? :gruebel:

  • Über das Orts- und Gerichtsverzeichnis. Ist bei uns über das Intranet aufrufbar.

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  • :) Das Verzeichnis kenne ich auch.

    Maßgebend ist aber laut dem zitierten Beitrag für die örtliche Zuständigkeit lediglich der im Genossenschaftsregister vermerkte Sitz der Genossenschaft. Irgendwelche anderen Anschriften spielen keine Rolle.

    Wenn man dann z. B. nur Berlin in die Suche eingeben kann, erhält man viele Treffer. :cool:


  • Über das Orts- und Gerichtsverzeichnis. Ist bei uns über das Intranet aufrufbar.

    auch über das Internet! aber das ist nicht das Problem: Wenn Sitz der Genossenschaft nur "Berlin" ist, ohne PLZ und Anschrift, so müsste m.E. nach § 36 ZPO (analog) das LG Berlin zur Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts angerufen werden, welches dann den Pfüb bzw. was auch immer erlässt....

    Ansonsten das jeweilige Amtsgericht, welches für die bekannte Anschrift (etwa einer Niederlassung) zuständig ist... (für "Ku'damm XX" lässt sich eben ein zuständiges Gericht ermitteln)

  • Oder einfach dem Gläubiger aufgeben, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durch Angabe der konkreten Anschrift des Sitzes darzulegen.

    (Ergibt sich die Anschrift nicht aus dem Titel? Das müsste dann doch vermutlich auch der Sitz sein.)

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