Herausgabe des nach § 10 GBBerG hinterlegten Betrages

  • Ich habe einen Antrag auf Herausgabe des Betrages, der nach § 10 GBBerG hinterlegt wurde.

    In meinen Unterlagen finde ich , dass es hier wohl 2 Meinungen gibt bezüglich der Frage, ob der einstige Hinterleger dieser Herausgabe zustimmen muss, da er einen Anspruch auf den 1/3 drauf gezahlten Betrag hätte.

    Kann mir da jemand weiterhelfen? :gruebel:

    Zahlt ihr nur mit Zustimmung des Hinterlegers aus.... oder genügt eine Mitteilung an diesen ....oder beteiligt ihr den Hinterleger an der Auszahlung gar nicht mehr, da er auf das Recht der Rücknahme verzichtet hat?

    Danke schon mal

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Mache ich zwar nicht, aber ich sehe den Verzicht auf die Rücknahme und würde daher keine Zustimmung erwarten. Woher kommt die Meinung, der Hinterleger hätte nach erklärtem Verzicht noch einen Anspruch auf den Erhöhungsbetrag (der zudem für die Zinsen gedacht ist)?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mache ich zwar nicht, aber ich sehe den Verzicht auf die Rücknahme und würde daher keine Zustimmung erwarten. Woher kommt die Meinung, der Hinterleger hätte nach erklärtem Verzicht noch einen Anspruch auf den Erhöhungsbetrag (der zudem für die Zinsen gedacht ist)?

    Diese Meinung resultiert aus § 10 Abs. 3 GBBerG

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  • Das kann ich erstens so pauschal nicht nachvollziehen, da die Erhöhung wie gesagt die geschuldeten Zinsen decken soll, und zweitens kann nach der Vorschrift vom Gläubiger die Herausgabe verlangt werden, nicht von der Hinterlegungsstelle.

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  • Es geht nicht um eine Auszahlung an den Hinterleger durch die Hinterlegungsstelle, es geht nur darum, muss er von der kompletten Auszahlung an den Gläubiger nun erfahren oder muss er gar zustimmen.

    Ich stelle mir das jedenfalls problematisch vor, da ja ggf. schon viele Jahre seit der Hinterlegung vergangen sein könnten. Da ist es ja möglich, dass auch der Hinterleger inzwischen schon Rechtsnachfolger hat.

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  • Meine Meinung: mitteilen ja, zustimmen lassen nein. Das schließt dann auch Ermittlungen der Hinterlegungsstelle für mich aus.

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  • Ich habe von der Mitteilung auch noch nicht gehört, aber danach hatte willi ja nicht gefragt. Es war eine Entweder-Oder-Entscheidung gewünscht.;)

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  • Auch wieder wahr. Mein Fehler.

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