Anmeldung durch den Eigentümer vor dem Versteigerungstermin:

  • Ich wüsste gerne, wie ihr damit umgeht, wenn der Eigentümer vor dem Versteigerungstermin eine schriftliche Anmeldung seiner Rechte aus ihm nach seiner Meinung zustehenden Eigentümergrundschulden vornimmt. Der Eigentümer ist der Meinung, dass sämtliche Grundschulden (teils Brief- teils Buchrechte) aufgrund Begleichung der gesicherten Forderungen durch ihn zu Eigentümergrundschulden geworden sind. Die Rechte bleiben aufgrund der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bestehen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Rechte tatsächlich zu Eigentümergrundschulden geworden sind. Bei Buchrechten könnte es ja nur durch Eintragung im Grundbuch dazu gekommen sein, solche Eintragungen sind nicht erfolgt. Bei den Briefrechten könnte eine Abtretung durch Briefübergabe und Abtretungserklärungerfolgt sein, bislang liegen solche Dokumente nicht vor, der Eigentümer hat auch nicht vorgetragen, dass er im Besitz dieser Dokumente ist. Mache ich jetzt eine umfangreiche Aufklärungsverfügung und weise den Eigentümer darauf hin,dass seine Anmeldung bei der Aufstellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden kann? Mir ist schon klar, dass bei bestehen bleibenden Rechten eigentlich erst bei der Erlösverteilung der wahre Berechtigte zu ermitteln ist. Aber andererseits muss ich ja vor dem Versteigerungstermin aufklären, ob der Eigentümer zumindest wegen der Briefrechte Recht hat mit seiner Behauptung, dass diese zu Eigentümergrundschulden geworden sind, indem ich ihn um Vorlage von Brief und Abtretungserklärung bitte. Denn dann dürfte ich ja wegen § 1197II BGB Zinsen und Nebenleistung der entsprechenden Rechte gar nicht im geringsten Gebot berücksichtigen, oder? Dies ist auch noch ein weiterer Punkt, den ich dem Eigentümer wohl erklären muss, denn er meldet sämtliche Zinsen und Nebenleistungen der seiner Ansicht nach auf ihn übergegangenen Eigentümergrundschulden an. Meine Frage ist also, wie umfangreich kläre ich den Eigentümer auf? Oder würdet ihr gar keine Aufklärung betreiben und alles erst im Versteigerungstermin klären? Ich gehe davon aus, dass der Eigentümer mit meinen Erklärungen nicht einverstanden sein wird (aufgrund seines bisherigen Verhaltens in dem Verfahren) und seine Anmeldung nicht zurücknehmen wird, aber irgendwie fühle ich mich trotzdem verpflichtet, ihn schon zum jetzigen Zeitpunkt so weit wie möglich aufzuklären.

  • Wenn er sagt, dass er die gesicherte Forderung beglichen hat und es sich nicht um Hypotheken handelt, hat er selbst dargelegt, dass es gerade keine Eigentümergrundschulden sind. Denn die ergeben sich aus dem Sachenrecht, durch Zahlung auf die Grundschuld.

    Für rechtsgeschäftliche Übergänge gilt das natürlich nicht.

    Ruf doch bei den Banken an.

    Wenn der Schuldner will, dass Zinsen ins geringste Gebot kommen, wäre es für ihn besser, wenn er seine Anmeldung zurücknimmt (abgesehen davon, dass der reine Vortrag ohne jeden Beleg nichts ändert).

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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