Insolvenzvermerk nur auf einer Hälfte des Grundstücks, Anordnung ZV

  • Liebe Community,

    mir liegt ein Antrag auf Eröffnung der Zwangsversteigerung vor. Im Grundbuch war der Schuldner zunächst als Eigentümer zu je 1/2 mit seiner Ehefrau eingetragen. Im November 2018 wurde auf seiner Hälfte der Insolvenzvermerk eingetragen. 2019 starb die Ehefrau, so dass der Schuldner nunmehr Eigentümer des gesamten Grundstücks ist. Der Insolvenzvermerk wurde jedoch nicht auf die neu durch Erbfall erworbene Hälfte ausgeweitet.
    Nunmehr wird Zwangsversteigerung beantragt. Der Antrag schweigt sich zu einer eventuellen Insolvenz aus. Die Klausel lautet: "Hinsichtlich des dingl. Anspruchs umgeschrieben gegen den Insolvenzverwalter. Die Zwangsvollstreckung ist nur zulässig hinsichtlich des Anteils des Schuldners, der von dem Insolvenzverwalter verwaltet wir. Gründe: Die Ehefrau ist verstorben und von dem Schuldner allein beerbt worden. Herr X ist InsoVerwalter über das Vermögen des Schuldners. Durch Einsichtnahme in das Grundbuch wurde festgestellt, dass der Schuldner Alleineigentümer des Grundstücks ist."
    Ich bin jetzt nicht sicher, ob sich der Insolvenzvermerk und die Klausel auf das gesamte Grundstück beziehen. Irgendwie beißt sich der Klauseltext mit der Begründung. Eine Eröffnung zu 1/2 gegen den Schuldner und den InsoVerwalter macht auch keine Sinn. Wie seht ihr das? Wie würdet ihr hier vorgehen?

  • Liebe Community,

    mir liegt ein Antrag auf Eröffnung der Zwangsversteigerung vor. Im Grundbuch war der Schuldner zunächst als Eigentümer zu je 1/2 mit seiner Ehefrau eingetragen. Im November 2018 wurde auf seiner Hälfte der Insolvenzvermerk eingetragen. 2019 starb die Ehefrau, so dass der Schuldner nunmehr Eigentümer des gesamten Grundstücks ist. Der Insolvenzvermerk wurde jedoch nicht auf die neu durch Erbfall erworbene Hälfte ausgeweitet.
    Nunmehr wird Zwangsversteigerung beantragt. Der Antrag schweigt sich zu einer eventuellen Insolvenz aus. Die Klausel lautet: "Hinsichtlich des dingl. Anspruchs umgeschrieben gegen den Insolvenzverwalter. Die Zwangsvollstreckung ist nur zulässig hinsichtlich des Anteils des Schuldners, der von dem Insolvenzverwalter verwaltet wir. Gründe: Die Ehefrau ist verstorben und von dem Schuldner allein beerbt worden. Herr X ist InsoVerwalter über das Vermögen des Schuldners. Durch Einsichtnahme in das Grundbuch wurde festgestellt, dass der Schuldner Alleineigentümer des Grundstücks ist."
    Ich bin jetzt nicht sicher, ob sich der Insolvenzvermerk und die Klausel auf das gesamte Grundstück beziehen. Irgendwie beißt sich der Klauseltext mit der Begründung. Eine Eröffnung zu 1/2 gegen den Schuldner und den InsoVerwalter macht auch keine Sinn. Wie seht ihr das? Wie würdet ihr hier vorgehen?

    Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehörte der Miteigentumsanteil des Schuldners zur Insolvenzmasse. Deshalb hat das Insolvenzgericht das Grundbuchamt um Eintragung des Insolvenzvermerks ersucht. Mit dem Tod seiner Ehefrau hat der Schuldner auch den restlichen Miteigentumsanteil an dem Grundstück erworben. Auch geerbtes Vermögen gehört zur Insolvenzmasse.
    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der IV das Grundstück freigegeben hätte.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Irgendwie beißt sich der Klauseltext mit der Begründung.

    Sehe ich auch so. Die Klausel dürfte wegen der Erbschaft auf keinen "Anteil" beschränkt sein (§§ 35, 83 Abs. 1 InsO). Würde beanstanden. Wegen des Vermerks im Grundbuch würde ich eine Mitteilung an das Grundbuchamt machen, die Anordnung aber nicht davon abhängig machen, ob der Vermerk dann tatsächlich ergänzt wird.

  • Ich würde sagen, dass es auch auf den Zeitpunkt der Klauselerteilung ankommt. Ist die Klausel vor dem Erbfall erteilt worden, würde ich eine RNF-Klausel nach der Ehefrau verlangen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Stimmt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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