Auslegung als Bewilligung

  • Hallo,

    ich habe folgenden Vergleich vorliegen: "Der Beklagte (Gläubiger der Grundschuld) stimmt der Löschung der zu seinen Gunsten [...] eingetragenen Grundschuld zu." Kann ich das als Löschungsbewilligung auslegen?

    Eingereicht wurde mir der Löschungsantrag der Eigentümerin und die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs.

  • Für mich wird hinreichend deutlich, daß der Gläubiger damit einverstanden ist, daß sein Recht aus dem Grundbuch verschwindet.
    Nur vorsorglich: Die Zustimmung nach § 27 GBO liegt formgerecht vor?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zitat

    Für mich wird hinreichend deutlich, daß der Gläubiger damit einverstanden ist, daß sein Recht aus dem Grundbuch verschwindet.

    Dazu tendiere ich auch.

    Zitat

    Nur vorsorglich: Die Zustimmung nach § 27 GBO liegt formgerecht vor?

    Ja, liegt in der Form des § 29 GBO vor. Sowohl Vergleich als auch der Antrag/Zustimmung liegen formgerecht vor.

  • Na dann, weg damit.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Im Grundbuch ist eine RÜckAV für die Gemeinde eingetragen. Gemeinde beantragt(ohne Siegel) nun die Löschung der RückAV unter Vorlage der Löschungsbewilligung.
    Die Löschungsbewilligung hat nur folgenden Inhalt:
    Löschungsbewilligung (Überschrift) dann Bezeichnung GB und Eigentümer und dann vollständige Wiedergabe des Eintragungstextes. Siegel und Unterschrift.
    Ein Satz wie die Löschung wird bewilligt oder ähnliches fehlt. Muss ja auch nicht unbedingt so genau sein. Ist die Überschrift ausreichend um auslegen zu können, dass die Löschung als bewilligt gilt?

  • Mir auch. Wo Löschungsbewilligung drauf steht ist auch Löschungsbewilligung drin.:)

    Wenn der Rechtsinhaber die Löschung seines Rechts beantragt und dazu eine mit Löschungsbewilligung überschriebene, gesiegelte und unterschriebene Erklärung vorlegt, dann kann es keinen Zweifel geben, dass eben die Löschung dieses Rechts gewollt ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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