Mehrfache verpfändung AV an Anteilen(?)

  • Hallo zusammen,

    bei folgendem Fall bin ich mir nicht sicher, ob und wie das richtig geht:

    An einem Flurstück ist eingetragen eine AV für Eheleute A und Eheleute B zu je 1/4 Anteil (4 Personen).
    Das Grundstück soll wohl später mal mit zwei Doppelhaushälften bebaut werden und durch Bildung von WEG jedem Ehepaar Miteigentum zu 1/2 an dem jeweiligen Haus zugewiesen werden.

    Bereits jetzt soll allerdings zur Finanzierung die AV verpfändet werden.
    Ehepaar A verpfändet in Urkunde 1 die AV an die Bank und bewilligt Eintragung des Verpfändungsvermerks.
    Ehepaar B verpfändet in Urkunde 2 die AV an die gleiche Bank und bewilligt Eintragung des Verpfändungsvermerks.
    Die Bank wirkt in beiden Urkunden mit.

    Meine Fragen:
    1. Müssen diese Verpfändungen nun an der "ganzen" AV eingetragen werden oder muss der jeweilige Anteil, welcher verpfändet werden soll kenntlich gemacht werden? Wenn ja, wie würdet ihr das formulieren?
    2. Ist es in Ordnung, dass nicht alle Berechtigten der AV gemeinsam gehandelt haben? Falls die Verpfändung die "gesamte" AV betrifft, so käme mir das komisch vor.

    Vielleicht ist es ganz einfach, aber ich hab Schnupfen, mir schwirrt der Kopf und ich komm nicht auf die richtige Lösung:oops:

  • Verpfändet wird der Anspruch, was wegen der Akzessorietät insoweit auch die Vormerkung betrifft.

    Ich würde immer eintragen welcher der gesicherten Ansprüche verpfändet wurde. Z.B. Der Anspruch des A auf Übertragung des Eigentums wurde verpfändet an XY.

    Perfektion ist eine Illusion.

    Einmal editiert, zuletzt von jfp (18. September 2019 um 10:22) aus folgendem Grund: überschüssiges Wort entfernt.

  • Danke für die Antwort.
    Ja, das klingt auch für mich inziwschen auch nach einer guten Lösung.

    Es kann damit dann auch nicht zu irgendwelchen Rangproblemen kommen, oder?
    Letztendlich sollen die Grundschulden dann ja wohl ohnehin nur den Anteilen des jeweiligen Ehepaars zugeordnet werden.

  • Es kann damit dann auch nicht zu irgendwelchen Rangproblemen kommen, oder?
    Letztendlich sollen die Grundschulden dann ja wohl ohnehin nur den Anteilen des jeweiligen Ehepaars zugeordnet werden.

    :daumenrau Die Hypothek (§ 1287 BGB) wird eben nur insoweit entstehen, wie das Pfandrecht reicht. Also an den Anteilen. Und die Grundschuld wird vermutlich ohnehin so bestellt.

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