Pfändung des hinterlegten Geldes

  • Hallo!

    Ich habe immer einen leichten Knoten im Kopf, wenn hinterlegtes Geld gepfändet wird. :confused:

    Hinterlegt wurde eine Summe von ca. 34.000 € für nunmehr geschiedene Eheleute. Zunächst pfändete das Finanzamt den Anspruch auf Auszahlung eines Betrages in Höhe von ca. 4.000 € aufgrund einer Forderung gegen den Ehemann. Aufgrund eines Urteils und eines Auszahlungsantrages wurde nach der erfolgten Pfändung einen Betrag in Höhe von ca. 26.000 € an die Ehefrau ausgezahlt.

    Anschließend pfändete die Ehefrau einen Betrag in Höhe von ca. 3.150 €. Da sie die einzige weitere Beteiligte ist, habe ich auch diesen Betrag an sie ausgezahlt.

    Nun erfolgte eine Pfändung der mdj. Tochter, vertreten durch die Ehefrau, in Höhe von ca. 470 €. Dazu hat die Ehefrau mitgeteilt, dass sie einen Betrag in der Höhe der erfolgten Pfändung für die Zahlung an ihre Tochter freigibt und um Überweisung auf ihr Konto bittet.

    Diese letzte Pfändung ist doch jetzt aber anders zu betrachten als die Pfändung, die die Ehefrau im eigenen Namen vorgenommen hat, oder!? Wenn sie den Betrag freigibt, müsste eine Auszahlung nun doch eigentlich an den ersten Pfändungsgläubiger und zwar an das Finanzamt erfolgen, da der Betrag dann dem Ehemann zuzurechnen ist bzw. da sie die Erklärung unter einer Bedingung gestellt hat, würde ich sie darauf hinweisen und um Klarstellung bitten. :gruebel:

    Zu einem Verteilungsverfahren komme ich nicht, da noch ein Betrag in Höhe von ca. 5.000 € hinterlegt ist und das Finanzamt 4.000 € und die Tochter 470 € gepfändet hat. Der Betrag reicht also eigentlich aus....nur war das Finanzamt zuerst da.

  • M.E. sind die 470 € an die Tochter auszuzahlen, denn nur zu deren Gunsten hat die Frau ihre Freigabe erklärt, nicht zugunsten des Finanzamtes. Da das Geld für beide ausreicht, muss auch mit der Befriedigung der Tochter nicht gewartet werden, bis das Finanzamt befriedigt ist.

  • Wie gesagt, ich habe ja gerne einen Knoten im Kopf, wenn hinterlegtes Geld gepfändet wird. Kann also sein, dass ich mich geirrt habe... :eek:

    Aber ich habe das immer so verstanden, dass durch die Pfändung des einzigen weiteren Empfangsberechtigten, der Betrag, der gepfändet wurde, in keinem Fall dem Schuldner (hier Ehemann) zustehen kann und die erste Pfändung daher ins Leere geht. Gepfändet wurde ja der eventuelle Anspruch auf Herausgabe und den gibt es dann nicht mehr.

  • Aber ich habe das immer so verstanden, dass durch die Pfändung des einzigen weiteren Empfangsberechtigten, der Betrag, der gepfändet wurde, in keinem Fall dem Schuldner (hier Ehemann) zustehen kann und die erste Pfändung daher ins Leere geht. Gepfändet wurde ja der eventuelle Anspruch auf Herausgabe und den gibt es dann nicht mehr.

    Das hat aber auch das FA gepfändet. Vorrangig für die Ehefrau ist mMn nur das gesetzliche Pfandrecht, das mit der Hinterlegung entsteht. Nicht aber die anschließende Pfändung. Und auf die gründet sich ja die Herausgabe.

    Sagen wir hier wäre gerichtlich festgestellt worden, dass die 34.000,-€ alleine dem Ehemann zustehen, die Frau hätte aufgrund einer ganz anderen Geschichte im Laufe des Verfahrens aber einen PfüB über 40.000,- € erwirkt. Warum sollte das FA da leer ausgehen, wenn es vorher gepfändet hätte?

  • Aber wird durch die Pfändung der Ehefrau nicht die Zustimmung des Ehemannes zur Auszahlung an die Ehefrau fingiert, so dass die Ehefrau so gestellt ist als wenn z.B. gerichtlich festgestellt wurde, dass der Betrag (in Höhe der Pfändung) ihr zusteht!?

    Also eigentlich ist ja die Frage, was müsste ich machen, wenn der Ehemann jetzt die Zustimmung auf Auszahlung des vollständigen Betrages an die Ehefrau erteilt. Dürfte ich dann an die Ehefrau auszahlen, so dass die Pfändung ins Leere geht!? :gruebel:

  • Der springende Punkt ist, dass hier gar keine Reihenfolge beachtet werden muss, weil so viel Masse da ist, dass alle Beteiligten gleichzeitig befriedigt werden können (bis auf das Finanzamt wegen der fehlenden Zustimmung der Ehefrau). In Zahlen:

    Hinterlegt 34.000
    ./. Ehefrau 26.000
    ./. Ehefrau 3.150
    ./. Tochter 470

    Rest 4.380

    Das Finanzamt mit seinen 4.000 muss man im Hinterkopf behalten: Es hat zuerst gepfändet und müsste befriedigt werden, wenn die Ehefrau ihre Zustimmung erteilt. Die Pfändung geht übrigens nicht ins Leere; sie reicht nur nicht zur Auszahlung, denn sie ersetzt nur die Zustimmung des Mannes, nicht die der Frau.


    Wäre de Hinterlegungsmasse geringer bzw wären die Forderungen höher, so dass es nicht für alle reichen würde, wäre die Sache nicht so einfach. Dann käme die durch die Reihenfolge der Pfändung vorgegebene Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung zum Tragen.

  • Das Finanzamt hat hier zwar keine Zinsen auf die Hauptforderung gepfändet, aber wie wäre es denn, wenn auch Zinsen ab einem bestimmten Zeitpunkt gepfändet wären? Der gepfändete Betrag würde dann ja steigen und der hinterlegte Betrag irgendwann nicht mehr ausreichen....

    Und siehst du es genauso wie KayHo, dass ich eine Auszahlung an die Ehefrau nicht hätte vornehmen dürfen, wenn der Betrag nicht ausgereicht hätte?

  • Das Finanzamt hat hier zwar keine Zinsen auf die Hauptforderung gepfändet, aber wie wäre es denn, wenn auch Zinsen ab einem bestimmten Zeitpunkt gepfändet wären? Der gepfändete Betrag würde dann ja steigen und der hinterlegte Betrag irgendwann nicht mehr ausreichen....

    Richtig. Die Höhe der hinterlegten Masse bzw. der Pfändung ändert ja nichts an der Rechtslage.

  • Das Finanzamt hat hier zwar keine Zinsen auf die Hauptforderung gepfändet, aber wie wäre es denn, wenn auch Zinsen ab einem bestimmten Zeitpunkt gepfändet wären? Der gepfändete Betrag würde dann ja steigen und der hinterlegte Betrag irgendwann nicht mehr ausreichen....

    Und siehst du es genauso wie KayHo, dass ich eine Auszahlung an die Ehefrau nicht hätte vornehmen dürfen, wenn der Betrag nicht ausgereicht hätte?

    AKoehler wie siehst du das?

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