Einwendungen gem. §§ 189, 190 InsO

  • Veröffentlichung des Schlussverzeichnisses ist erfolgt. Innerhalb der Ausschlussfrist §§ 189, 190 InsO geht ein Schreiben eines Rechtsanwalts ein, der zwei Gläubiger vertritt.

    Im Laufe der letzten Jahre hat er nur mitgeteilt, dass die Forderungen von Gläubiger A an C abgetreten wurden und die von Gläubiger B an D. Die Abtretungsunterlagen wurden eingereicht, er schrieb aber, dass es ausreichend sei, wenn die neuen Gläubiger C und D als Zahlungsempfänger in der Tabelle stehen blieben.

    Nun - nach Veröffentlichung - will er plötzlich seine beiden neuen Gläubiger auch in der Tabelle und im Schlussverzeichnis haben.

    M.E. sind das keine Einwendungen, die nach § 189 InsO oder § 190 InsO zu beachten wären, oder sehe ich das falsch? :gruebel:

    PS: Sehr eilig. :D

  • sehe ich auch so. Kenntnis von neuen Gl ausreichend als Zahlungsempfänger.

    Die Rechtsnachfolge wird erst geprüft im Rahmen der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach 727 ZPO

    P.S. zuständig zur Entscheidung über Einwendungen gg Schlussverzeichnis ist aber der Rpfl, nicht der Verwalter

  • Ich sehe das wie Queen, kenne aber Gerichte, die bis zum Erbrechen bei Abtretung, Verkauf pp die Tabelle auf dem "neuesten Stand" haben wollen. Ich halte das für nicht begründet.

    Im Insolvenzprogramm kann ich abweichende Zahlungsempfänger eingeben, auch quoteln, falls man nur Teile des Anspruchs verwertet hat.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich sehe das wie Queen, kenne aber Gerichte, die bis zum Erbrechen bei Abtretung, Verkauf pp die Tabelle auf dem "neuesten Stand" haben wollen. Ich halte das für nicht begründet.

    Im Insolvenzprogramm kann ich abweichende Zahlungsempfänger eingeben, auch quoteln, falls man nur Teile des Anspruchs verwertet hat.

    Die vormaligen Gläubiger wurden "damals" aufgefordert, die Rechtsnachfolge gem. §§ 4 InsO,727 ZPO nachzuweise, wenn sie die Tabelle umgeschrieben haben wollen. Sie haben ausdrücklich geschrieben, nur Zahlungsempfänger sein zu wollen. So wurde das dann auch dem Gericht übermittelt.

  • Das ist nicht Aufgabe des IV, die Tabelle wird bei Gericht geführt, entsprechend hat der IV da keine Aktien drin. Möge man nach Abschluss des Verfahrens das formale Procedere nach § 201 II InsO durchführen.

    Mir reicht ein abweichender Zahlungsempfänger.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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