Anspruch auf Herausgabe des Mietvertrags nach Zuschlag?

  • Werte Foristinnen und Foristen, liebe Gemeinde!

    Um mein gefährliches Halbwissen zumindest zu einem Dreiviertelwissen zu vervollkommnen ersuche ich um Unterstützung in folgender Situation:

    A erhält den Zuschlag für ein vermietetes Grundstück und begehrt von dem früheren Eigentümer B die Herausgabe der Mietverträge im Original sowie sonstiger Objektunterlagen (Versicherungsverträge, Baupläne etc.). § 810 BGB begründet nur ein Einsichtsrecht, keine Herausgabepflicht.

    Im Verhältnis zu einem eingesetzten Zwangsverwalter gewährt das OLG Braunschweig (Urt. v. 11.05.2018 - 9 U 18/17) einen Anspruch auf Herausgabe der Objektunterlagen einschließlich der Mietverträge, gestützt auf § 154 ZVG, § 667 BGB analog. Nach dem OLG Dresden (Urt. v. 23.11.2011 - 13 U 1137/11) kann der Zwangsverwalter lediglich die zur Objektabrechnung noch notwendigen Unterlagen einbehalten.

    Für das Verhältnis zum früheren Eigentümer fehlt mir auf den ersten Blick eine normative Anspruchsgrundlage für eine Herausgabepflicht: Der bis 2001 geltende § 444 BGB a.F. begründete zwar einen solchen Anspruch bei einem Grundstückskauf, was damals möglicherweise analog für die Versteigerung anwendbar gewesen wäre. Die Regelung wurde aber 2001 gestrichen mit der Begründung, dies ergebe sich bereits als Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag. § 402 BGB greift unmittelbar nur bei Forderungsabtretung bzw. gesetzlichem Forderungsübergang. Sollte der Mietvertrag Zubehör i.S.d. § 97 BGB sein scheitert wohl eine Herausgabepflicht an der räumlichen Trennung, wenn der Mietvertrag beim entfernt wohnenden Eigentümer schlummert.

    Kommt A dennoch an die Originale heran oder muss er sich mit einer Einsicht resp. Kopien zufrieden geben?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!